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Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 - Association belge des consommateurs test-achats/Kommission

(Rechtssache T-224/10)1

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Belgischer Energiemarkt - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Verpflichtungen in der ersten Phase der Prüfung - Entscheidung, mit der die teilweise Verweisung der Prüfung des Zusammenschlusses an die nationalen Behörden abgelehnt wird - Nichtigkeitsklage - Verbraucherverband - Rechtsschutzinteresse - Nichteinleitung des eingehenden Prüfverfahrens - Verfahrensrechte - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Association belge des consommateurs test-achats ASBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Fratini und Rechtsanwalt F. Filpo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, A. Antoniadis und R. Sauer)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Électricité de France (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Lazarus, A. Amsellem und A. Fontanille, dann Rechtsanwälte C. Lazarus und A. Creus Carreras)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 9059 der Kommission vom 12. November 2009, mit der ein Zusammenschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.5549 - EDF/Segebel) und der Entscheidung C (2009) 8954 der Kommission vom 12. November 2009, mit der der Antrag der zuständigen belgischen Behörden auf teilweise Verweisung des Falles nach Art. 9 der Verordnung abgelehnt wurde

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Association belge des consommateurs test-achats ASBL trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Électricité de France (EDF) trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 209 vom 31.7.2010.