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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 29. August 2005 - Kristine Ezerniece u. a. / Kommission

(Rechtssache T-333/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Kristine Ezerniece (Brüssel, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi, C. Ronzi)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung über die Ernennung der Kläger aufzuheben, soweit in ihr die Festlegung der Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6 vorgenommen wird;

dementsprechend die dienstliche Laufbahn der Kläger (einschließlich der Bewertung ihrer Berufserfahrung in der entsprechend berichtigten Besoldungsgruppe, ihrer Ansprüche auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und ihrer Ruhegehaltsansprüche) unter Beachtung strikter Gleichheit im Verhältnis zu den anderen Beamten, die erfolgreich an demselben Auswahlverfahren teilgenommen haben und außerhalb der Kommission bei anderen europäischen Organen arbeiten, vollständig wiederherzustellen;

den Klägern bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, Verzugszinsen auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatzes für den gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die ihrer in der Einstellungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die sie Anspruch gehabt hätten, zuzusprechen;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger sind mit den Aufgaben von Rechts- und Sprachsachverständigen betraute Beamte der Kommission, die vor dem 1. Mai 2004 auf der Grundlage von Eignungslisten eingestellt worden sind, die infolge von Auswahlverfahren für die Laufbahngruppen LA 7/LA 6 aufgestellt worden waren. Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts sieht vor, dass die Organe in einem solchen Fall die Rechts- und Sprachsachverständigen bei der Einstellung statt in die Besoldungsgruppe A*6 in die Besoldungsgruppe A*7 einstufen können. Die Kommission hat jedoch von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht und die Kläger bei der Einstellung in die Besoldungsgruppe A*6 eingestuft.

Mit ihrer Klage fechten die Kläger diese Entscheidung mit dem Vorbringen an, die anderen Organe hätten erfolgreiche Teilnehmer an einem Auswahlverfahren in derselben Lage in der Besoldungsgruppe A*7 ernannt und die Kommission selbst beschäftige Rechts- und Sprachsachverständige als Bedienstete auf Zeit in der Besoldungsgruppe A*7. Auf dieser Grundlage rügen die Kläger die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbotes, von Artikel 1d Absatz 1 des Statuts, des Grundsatzes der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe, von Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages von Amsterdam und schließlich von Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts.

Die Kläger tragen außerdem vor, sie hätten von der Kommission Zusicherungen einer Einstellung in die Besoldungsgruppe A*7 erhalten, und rügen auf dieser Grundlage die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, des Grundsatzes der Rechtssicherheit, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Grundsatzes der Transparenz und der Fürsorgepflicht.

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