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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 5. September 2005 - Sorensen / Kommission

(Rechtssache T-335/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Susanne Sorensen (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung der Klägerin auf die Planstelle einer AST-Beamtin, soweit sie darin in die Besoldungsgruppe B*3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird;

Aufhebung der Entscheidung, die gesamten Punkte, die den "Rucksack" der Klägerin bilden, zu streichen;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission, war zuerst in die Besoldungsgruppe C2 eingestuft worden. Als erfolgreiche Bewerberin des externen Auswahlverfahrens KOM/B/1/02 für die Laufbahn B5/B4 wurde sie mit der angefochtenen Entscheidung vom 5. August 2004 in der Besoldungsgruppe B*3, Dienstaltersstufe 2, ernannt. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens und gegen die Stellenausschreibung insoweit geltend, als beide eine Einstufung in die Besoldungsgruppe B5 oder B4 vorsahen. Im selben Zusammenhang rügt sie einen Verstoß gegen die Artikel 4, 5, 29 und 31 des Statuts. Außerdem rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und stützt sch dabei auf die Tatsache, dass bestimmte erfolgreiche Bewerber desselben Auswahlverfahrens vor dem 1. Mai 2004 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Statuts) in den Besoldungsgruppen B5 oder B4 ernannt worden seien, die den Besoldungsgruppen B*5 oder B*6 nach der neuen Bezeichnung entsprächen. Überdies ist sie der Ansicht, dass die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn und des Vertrauensschutzes ebenfalls verletzt worden seien, da sie berechtigte Erwartungen gehegt habe, in der Besoldungsgruppe B*5 oder B*6 ernannt zu werden. In demselben Zusammenhang macht sie die Rechtswidrigkeit von Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts geltend, der ebenfalls gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße.

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