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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 9. September 2005 - Claudel / Rechnungshof

(Rechtssache T-338/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Raymond Claudel (Merl, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte(r): Europäischer Rechnungshof

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung von Nummer 17 Buchstabe d der Entscheidung des Europäischen Rechnungshofs vom 11. November 2004 (DEC 183/04/DEF), in der nicht anerkannt wird, dass der Kläger am 30. April 2004 die Funktion eines Referatsleiters ausgeübt hat;

Zuerkennung einer Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden, der nach billigem Ermessen vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens auf 5 000 Euro geschätzt wird;

auf jeden Fall Verurteilung des Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist Beamter des Rechnungshofs und für die Dienststelle Außenbeziehungen zuständig. Mit seiner Klage ficht er die Entscheidung des Rechnungshofs an, soweit darin nicht anerkannt wird, dass er die Funktion eines Referatsleiters ausübt, und ihm daher die Zulage nach Artikel 44 des Statuts in der am 1. Mai 2004 geänderten Fassung verweigert wird.

Zur Begründung seiner Klage macht er einen Verstoß gegen Artikel 44 des Statuts und Artikel 7 des Anhangs XIII des Statuts sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Qualifizierung seiner Stelle geltend. Er rügt außerdem eine Verletzung der Begründungspflicht, des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Darüber hinaus beantragt er Ersatz des angeblich entstandenen Schadens.

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