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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 13. September 2005 - Adler Modemärkte / HABM

(Rechtssache T-340/05)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Adler Modemärkte GmbH (Hailbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere(r) Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BVM S.p.A (Bologna, Italien)

Anträge der Klagepartei(en)

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerkammer des HABM vom 23. Mai 2005 in der Sache R 434/2003-4 wegen Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder(in) der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Eagle" für Waren der Klassen 3, 18 und 25 - Anmeldung Nr. 1 595 909.

Inhaber(in) des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: BVM S.p.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und internationale Bild- und Wortmarken "Blue Eagle" für Waren der Klassen 3, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates mangels Bestehen von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken. Der von den beiden Marken hervorgerufene Gesamteindruck sei in wesentlicher Weise unterschiedlich. Der Bestandteil "Eagle" sei nicht das dominierende Element der Widerspruchsmarke.

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