Language of document : ECLI:EU:T:2006:382





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2006 – MMT/Kommission

(Rechtssache T-392/05)

„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Einrede der Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn (Artikel 230 Absatz 5 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 7 und 26 Absatz 3) (vgl. Randnrn. 24-27)

2.                     Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen (vgl. Randnr. 30)

3.                     Verfahren – Klagefristen – Zwingendes Recht – Ausschlusswirkung – Entschuldbarer Irrtum – Begriff (vgl. Randnrn. 36-37)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/595/EG der Kommission vom 5. März 2003 über eine in Deutschland angewendete Beihilferegelung betreffend die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Absatzes und Exportes von Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern (ABl. L 202, S. 15), soweit darin die in der Richtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgesehene finanzielle Unterstützung für Firmengemeinschaftsbüros im Gebiet von Ländern mit dem offiziellen Status von Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union als rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG eingestuft wird

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.