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Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 – Puma/EUIPO Fujian Daocheng Electronic Commerce (Chaussure)

(Rechtssache T-758/22)1

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Schuh darstellt – Ältere Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Eigenart – Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Schunke und P. Trieb)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch J. Ivanauskas als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Fujian Daocheng Electronic Commerce Co. Ltd (Quanzhou, China)

Gegenstand

 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. September 2022 (Sache R 1876/2021-3).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Puma SE trägt die Kosten.

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1     ABl. C 35 vom 30.1.2023.