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Klage, eingereicht am 27. März 2024 – XH/Kommission

(Rechtssache T-1083/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: XH (vertreten durch Rechtsanwältin M. Stanek)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R/351/23 vom 17. Oktober 2023 aufzuheben, die die Anstellungsbehörde auf die Beschwerde der Klägerin vom 17. Juni 2023 hin erlassen hat;

der Klägerin die in ihrer vorliegenden Klage geltend gemachten Verluste und Schäden in Bezug auf die Folgen der oben genannten Entscheidung zu ersetzen1 ;

der Beklagten die gesamten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.    Erster Klagegrund:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des Statuts, wonach die Anstellungsbehörde Beamte nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf andere Gesichtspunkte wie die Staatsangehörigkeit ernennen müsse;

nachteilige Auswirkungen der Versetzung, die nicht ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten erfolgt sei, sondern durch Unregelmäßigkeiten der Anstellungsbehörde beeinflusst gewesen sei, was den Bestimmungen widerspreche, nach denen Handlungen ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten erfolgen dürften;

weitere Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 2, Art. 1, Art. 12 und Art. 12a des Statuts sowie gegen die Art. 4 und 9 der Verordnung Nr. 883/20131 ;

Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht – Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 des Statuts, wonach bei dienstlicher Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen ohne Zustimmung nicht vorgebracht werden dürfen, insbesondere nicht in Gerichtsverfahren;

Interessenkonflikt und Verfahrensmängel, insbesondere Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11a des Statuts;

Zugang zur Justiz und faires Verfahren: fehlende Begründung und Verstoß gegen Art. 19 des Statuts.

2.    Zweiter Klagegrund:

Verstoß gegen die Beistandspflicht – Verstoß gegen die Art. 12a, 12 und 24 des Statuts.

Der Anspruch der Klägerin auf Beistand nach den Art. 12a, 12 und 24 des Statuts sei wegen ihrer Beteiligung an Szenarien wie eine mögliche Entlassung, ein vom OLAF eingeleitetes Strafverfahren und ein Disziplinarverfahren wegen schwerer Verstöße abgelehnt worden. Diese Vorgehensweise sei verfrüht und verstoße möglicherweise gegen die Unschuldsvermutung.

Verstoß gegen die Unschuldsvermutung: Den Beistand aufgrund der bloßen Beteiligung an Untersuchungen oder Disziplinarverfahren auszuschließen, setze eine Schuld voraus und widerspreche dem Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß Art. 9 der genannten Verordnung Nr. 883/2013.

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1 Die Klägerin fordert eine Entschädigung in Höhe von 25 000 Euro für den immateriellen Schaden, der ihr als unmittelbare Folge der behaupteten Verwaltungs- und Verfahrensverstöße entstanden sein soll. Der geforderte Betrag spiegele die erhebliche emotionale Belastung, die Rufschädigung und die beruflichen Rückschläge wider, die die Klägerin aufgrund der behaupteten Verstöße gegen das EU-Beamtenstatut und damit zusammenhängende Bestimmungen erfahren habe.

1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013 L 248, S. 1).