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Klage, eingereicht am 3. September 2013 – G-Star Raw/HABM – PepsiCo (PEPSI RAW)

(Rechtssache T-473/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: G-Star Raw CV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. van Manen, M. van de Braak und L. Fresco)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: PepsiCo, Inc. (New York, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Juni 2013 in der Sache R 1586/2012-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie dem vorliegenden Verfahren beitreten sollte, die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die im Verfahren beim HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „PEPSI RAW“ für Waren in Klasse 32 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 788 004.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „RAW“ für Waren in Klasse 32 – Gemeinschaftsmarke Nr. 4 743 225.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung insgesamt zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.