Language of document : ECLI:EU:T:2020:470

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

5. Oktober 2020(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke viscover – Keine Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑264/19,

nanoPET Pharma GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken und Rechtsanwalt A. Schulz,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Miltenyi Biotec BV & Co. KG, ehemals Miltenyi Biotec GmbH, mit Sitz in Bergisch Gladbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Schork,


betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Januar 2019 (Sache R 1288/2017-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen nanoPET Pharma und Miltenyi Biotec

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann sowie der Richter U. Öberg und R. Mastroianni (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 18. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 25. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2020

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 27. März 2009 schlossen die Klägerin, die nanoPET Pharma GmbH, und die Streithelferin, die Miltenyi Biotec BV & Co. KG, ehemals Miltenyi Biotec GmbH, einen Kooperations- und einen Distributionsvertrag (im Folgenden zusammen: Verträge). Das Ziel der Verträge bestand u. a. darin, eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen im Rahmen der Entwicklung, der Herstellung und der Vermarktung einer Reihe von Kontrastmitteln aufzubauen. Die Verträge sahen vor, dass die Klägerin die Produkte entwickeln und herstellen sollte, während der Streithelferin die Vermarktung und der Vertrieb oblag.

2        Am 23. Juni 2010 meldete die Streithelferin nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

3        Bei der Marke, deren Eintragung beantragt wurde, handelt es sich um folgende Bildmarke:

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4        Die Marke wurde am 27. Juni 2013 unter der Nr. 9 197 732 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 5, 9, 10, 42 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen.

5        Am 16. Dezember 2013 kündigte die Klägerin die Verträge mit Wirkung zum 31. Dezember 2013.

6        Die Klägerin stellte am 8. Dezember 2015 beim EUIPO gegen die Bildmarke der Streithelferin für alle oben in Rn. 4 angeführten Waren und Dienstleistungen einen Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b, Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b, Art. 60 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001).

7        Am 31. Mai 2017 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

8        Am 16. Juni 2017 legte die Klägerin beim EUIPO gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

9        Mit Entscheidung vom 17. Januar 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und wies die Beschwerde zurück.

10      Erstens hat die Klägerin nach Auffassung der Beschwerdekammer im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht nachgewiesen, dass sie nach deutschem Recht ein älteres Urheberrecht an der Bezeichnung „viscover“ habe. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen könne nicht geschlossen werden, dass die angebliche Urheberin, A, eine Mitarbeiterin der Klägerin, ihr ausdrücklich oder stillschweigend die Nutzungsrechte an der streitigen Marke übertragen habe.  

11      Die Beschwerdekammer stellte weiter fest, dass die Klägerin auch nicht nachgewiesen habe, dass A tatsächlich Inhaberin eines Urheberrechts an der Bezeichnung „viscover“ geworden sei.

12      Zweitens kam die Beschwerdekammer in Bezug auf den auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrag auf Nichtigerklärung zu dem Ergebnis, dass die Streithelferin die Marke nicht bösgläubig angemeldet habe.

13      Nach Ansicht der Beschwerdekammer verstieß die Markenanmeldung nicht gegen die zwischen der Klägerin und der Streithelferin geschlossenen Verträge. Aus diesen Verträgen ergebe sich, dass allein die Streithelferin für die Vermarktung und den Vertrieb der betreffenden Produkte einschließlich ihrer Gestaltung, Bezeichnung und Namensgebung zuständig gewesen sei. Ebenso stünden alle sich daraus ergebenden Rechte – insbesondere die Markenrechte – der Streithelferin zu. Die Markenanmeldung habe folglich nur dazu gedient, diesen vertraglichen Verpflichtungen und insbesondere Ziff. 4.4 des Distributionsvertrags nachzukommen.

14      Darüber hinaus hielt die Beschwerdekammer es für unwahrscheinlich, dass die Klägerin erst fünf Jahre nach der Anmeldung vom Bestehen der streitigen Marke Kenntnis erlangt habe. In einer zum Zeitpunkt der Markenanmeldung veröffentlichten Pressemitteilung der Vertragsparteien werde erwähnt, dass die Streithelferin Inhaberin der Marke viscover sei.

15      Schließlich könne auch aus den Ereignissen nach der Vertragsauflösung durch die Klägerin im Jahr 2013 nicht geschlossen werden, dass die im Jahr 2010 eingereichte Anmeldung der streitigen Marke bösgläubig erfolgt sei. Nach Auffassung der Beschwerdekammer zeigen weder die Abmahnung durch die Streithelferin im November 2015, noch die Widersprüche gegen die Eintragung einer deutschen Marke und einer Unionsmarke durch eine Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter der Geschäftsführer der Klägerin sei, noch das Schiedsverfahren im Februar 2016, dass die Streithelferin bei der Anmeldung der streitigen Marke bösgläubig gewesen sei.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


17      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

18      Das EUIPO rügt die Zulässigkeit des als Anlage A6 zur Klageschrift bezeichneten Dokuments, da es erstmals im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt worden sei und von der Beschwerdekammer daher nicht habe berücksichtigt werden können.

19      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Vorliegend handelt es sich bei dem in Rede stehenden Dokument, das in Rn. 49 der Klageschrift erwähnt wird, um den Auszug eines Gesellschaftsvertrags in der zum Zeitpunkt der Markenanmeldung geltenden Fassung, der dem EUIPO im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nicht vorgelegt worden war.

21      Daher ist das genannte Schriftstück außer Betracht zu lassen, ohne dass seine Beweiskraft geprüft zu werden braucht.

 Zur Begründetheit

22      Vorab ist in Bezug auf die anzuwendenden materiellen Vorschriften festzustellen, dass die Verordnung Nr. 207/2009 mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 durch die Verordnung 2017/1001 aufgehoben und ersetzt wurde. Da jedoch für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Anmeldung, hier der 23. Juni 2010, maßgeblich ist, sind auf den Rechtsstreit die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar.

23      Allerdings sind die Fassungen der maßgeblichen materiellen Bestimmungen, die im vorliegenden Fall Anwendung finden, in der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung 2017/1001 jeweils identisch, und daher wirkt sich der Umstand, dass die Parteien auf die Bestimmungen der zweiten Verordnung Bezug genommen haben, nicht auf das vorliegende Verfahren aus; ihr Vorbringen ist dahin zu verstehen, dass es sich auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 stützt.

24      Die Klägerin führt zwei Klagegründe an. Mit dem ersten rügt sie, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, die Streithelferin sei bei der Anmeldung der streitigen Marke nicht bösgläubig gewesen, gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe. Mit dem zweiten rügt sie eine Verletzung von Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer überhöhte Anforderungen an den Nachweis der Urheberschaft an der Bezeichnung „viscover“ und der Einräumung der Nutzungsrechte daran gestellt habe.

 Zum Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

25      Das Vorbringen der Klägerin betreffend einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 lässt sich in drei Rügen unterteilen, die sich auf die Auslegung von Ziff. 10.2 des Kooperationsvertrags, die Auslegung von Ziff. 4.4 des Distributionsvertrags und die Schädigungsabsicht der Streithelferin gegenüber der Klägerin beziehen.

26      Erstens rügt die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die Streithelferin gemäß den Verträgen berechtigt gewesen sei, die streitige Marke ausschließlich in ihrem Namen anzumelden. Hätte die Beschwerdekammer die Verträge richtig ausgelegt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechte an der angegriffenen Marke der Klägerin und der Streithelferin gemäß Ziff. 10.2 des Kooperationsvertrags zumindest gemeinschaftlich zugestanden hätten, so dass die Streithelferin die angegriffene Marke jedenfalls nicht nur im eigenen Namen habe anmelden dürfen.

27      Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beschwerdekammer die streitige Marke als „im Rahmen der Zusammenarbeit erzieltes Arbeitsergebnis“ im Sinne von Ziff. 10.2 des Kooperationsvertrags einstufen müssen. Dies folge aus dem Vortrag der Streithelferin selbst, wonach die Marke in Zusammenarbeit mit der Klägerin geschaffen worden sei, und daraus, dass die mit der Marke viscover bezeichneten Waren in Pressemitteilungen als Ergebnis dieser Zusammenarbeit präsentiert worden seien.

28      Zweitens ließen weder der Kooperations- noch der Distributionsvertrag erkennen, dass alle Schutzrechte an den Namen der Vertragsprodukte automatisch der Streithelferin zustünden. Ziff. 4.4 des Distributionsvertrags komme nicht zur Anwendung, da die streitige Marke zumindest in Zusammenarbeit mit der Klägerin erarbeitet bzw. geschaffen worden sei. Sie sei nach dem Kooperationsvertrag auch nicht verpflichtet, der Streithelferin bei der Bezeichnung der zu vermarktenden Produkte zu helfen.

29      Drittens ist die Klägerin der Ansicht, die Streithelferin sei angesichts der klaren Rechtslage und der fehlenden unternehmerischen Logik nicht zu der Annahme berechtigt gewesen, dass ihr die Rechte an der Marke alleine zustünden.

30      Im Übrigen bestätige das Verhalten der Streithelferin nach der Anmeldung der streitigen Marke – nämlich, dass sie sich auf diese Marke gestützt habe, um gegen spätere Markenanmeldungen für das Zeichen viscover vorzugehen – die Bösgläubigkeit der Streithelferin zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke.

31      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

32      Zunächst ist zu beachten, dass das System der Eintragung einer Unionsmarke auf dem in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) niedergelegten Grundsatz des ersten Anmelders beruht. Gemäß diesem Grundsatz kann ein Zeichen nur als Unionsmarke eingetragen werden, wenn dieser Eintragung keine ältere Marke entgegensteht, gleichviel, ob es sich um eine Unionsmarke, eine in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum (BOIP) eingetragene Marke, eine mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marke oder eine aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in der Union eingetragene Marke handelt. Dagegen steht unbeschadet einer etwaigen Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001) die bloße Benutzung einer nicht eingetragenen Marke durch einen Dritten der Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke als Unionsmarke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen nicht entgegen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, CMT/HABM – Camomilla [CAMOMILLA], T‑100/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:481, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die Anwendung dieses Grundsatzes wird allerdings u. a. durch Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nuanciert, wonach die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war. Dabei sind die Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war, von demjenigen darzulegen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt und sich auf diesen Grund stützen will, und die Gutgläubigkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (vgl. Urteil vom 8. März 2017, Biernacka-Hoba/EUIPO – Formata Bogusław Hoba [Formata], T‑23/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:149, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im Übrigen ist der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Begriff „bösgläubig“ in den Rechtsvorschriften in keiner Weise definiert, abgegrenzt oder auch nur beschrieben (Urteile vom 1. Februar 2012, Carrols/HABM – Gambettola [Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL], T‑291/09, EU:T:2012:39, Rn. 44, und vom 8. März 2017, Formata, T‑23/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:149, Rn. 41).

35      Andererseits hat der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, EU:C:2009:361), mehrere Klarstellungen zur Auslegung des in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltenen Begriffs der Bösgläubigkeit getroffen.

36      Nach Ansicht des Gerichtshofs sind für die Beurteilung der Frage, ob der Anmelder im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bösgläubig ist, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorliegen, so insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder ähnliche Ware oder Dienstleistung verwendet, das mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ist, die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53).

37      Der vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, EU:C:2009:361), gewählte Wortlaut zeigt jedoch, dass es sich bei den dort aufgezählten Faktoren nur um Beispiele aus einer Gesamtheit von Gesichtspunkten handelt, die für die Entscheidung über eine mögliche Bösgläubigkeit eines Anmelders bei der Anmeldung der Unionsmarke berücksichtigt werden können.

38      Insoweit ist davon auszugehen, dass im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auch die Herkunft des beanstandeten Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung des Zeichens als Unionsmarke einfügt, und die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden können (vgl. Urteile vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM – RSVP Design [COLOURBLIND], T‑257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juli 2015, CAMOMILLA, T‑100/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:481, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass für die Beurteilung der Bösgläubigkeit auch die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen ist, ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss (vgl. Urteil vom 8. März 2017, Formata, T‑23/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:149, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Feststellung der Beschwerdekammer, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke keine Bösgläubigkeit vorgelegen habe, ist insbesondere im Licht der vorstehenden Erwägungen zu überprüfen.

41      Vorab ist festzustellen, dass das Vorliegen der behaupteten Bösgläubigkeit für den Zeitpunkt der Anmeldung der beanstandeten Marke, also den 23. Juni 2010, nachzuweisen ist.

42      Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind zunächst die objektiven Umstände des vorliegenden Falles darzulegen, wie sie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Beweismitteln ergeben und von den Parteien in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung wiederholt wurden.

43      Wie aus Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, begann die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Streithelferin im Jahr 2009. Dabei ging es um den Vertrieb verschiedener von der Klägerin entwickelter und hergestellter Kontrastmittel durch die Streithelferin. Am 27. März 2009 schlossen die Parteien einen Kooperations- und einen Distributionsvertrag.

44      Die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verträge sind hier darzustellen.

45      Der Kooperationsvertrag (Anlage 2 zum Antrag auf Nichtigerklärung) sieht u. a. Folgendes vor:

„1.      BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

...

1.3      ‚Schutzrechte‘ sind sämtliche eingetragenen und nicht eingetragenen Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte wie Patent- und Markenrechte, welche den Parteien an den Vertragsprodukten zustehen.

...

1.6      ‚Vertragsprodukte‘ sind die von NANOPET gegenwärtig und während der Laufzeit des Vertrages allein und/oder gemeinsam mit MILTENYI auf den in Anlage 1 des Vertrages festgelegten sowie weiteren Gebieten entwickelten und/oder hergestellten Produkte einschließlich, jedoch ausdrücklich ohne Beschränkung hierauf, der in Anlage 2 des Vertrages genannten Produkte.

...

2.      VERTRAGSGEGENSTAND

...

2.3      Vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieses Vertrages sowie sonstiger Vereinbarung zwischen den Parteien gehen die Parteien im Rahmen der Zusammenarbeit von folgender Aufgabenverteilung aus:

NANOPET ist federführend zuständig und verantwortlich für die Entwicklung, die Vorbereitung der Herstellung und die Herstellung der Vertragsprodukte.

MILTENYI ist federführend zuständig und verantwortlich für das Marketing und den Vertrieb der Vertragsprodukte.

2.4      Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind die Rahmenbedingungen der Belieferung von MILTENYI mit den von NANOPET hergestellten Produkten sowie deren Vertrieb durch MILTENYI. Diese Regelungsgegenstände bleiben dem zwischen MILTENYI und NANOPET gesondert zu schließenden Liefer- und Distributionsvertrag vorbehalten.

...

7.      VERMARKTUNG DER VERTRAGSPRODUKTE

7.1      MILTENYI verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages die exklusive Vermarktung und den Vertrieb der Vertragsprodukte zu übernehmen. MILTENYI ist berechtigt, die Vertragsprodukte allein oder gemeinsam mit verbundenen Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weltweit exklusiv zu vertreiben und/oder durch Dritte vertreiben zu lassen (Alleinvertriebsrecht). MILTENYI hat die Vermarktung und den Vertrieb der Vertragsprodukte so einzurichten und durchzuführen, dass jederzeit eine bedarfsgerechte Versorgung des Marktes mit den Vertragsprodukten sichergestellt ist.

7.2      NANOPET wird MILTENYI unverzüglich sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die für den zügigen Beginn und die erfolgreiche Durchführung der Vermarktung und des Vertriebs der Vertragsprodukte erforderlich oder hilfreich sind. NANOPET gestattet MILTENYI die auszugsweise Verwendung des von NANOPET zur Verfügung gestellten Informations- und Werbematerials für Vertriebszwecke.

7.3      Im Übrigen erfolgen die Vermarktung und der Vertrieb der Vertragsprodukte in alleiniger Verantwortung sowie im Namen und auf Rechnung von MILTENYI, sofern die Parteien nicht eine abweichende Regelung treffen. In der alleinigen Verantwortung von MILTENYI liegen insbesondere die Namensgebung und Gestaltung sowie die Festlegung der Packungsgrößen, des Vertriebsgebietes sowie der Zwischen- und Endverkaufspreise der Vertragsprodukte. Dessen ungeachtet wird sich MILTENYI bei relevanten Entscheidungen über die vorgenannten Fragen jeweils mit NANOPET abstimmen.

7.4      Alle weiteren Einzelheiten bezüglich der Vermarktung und des Vertriebs der Vertragsprodukte regeln die Parteien in einem gesondert abzuschließenden Liefer- und Distributionsvertrag.

...

10.      GEISTIGES EIGENTUM, ARBEITSERGEBNISSE

10.1      Die Parteien bleiben jeweils Inhaber der bei ihnen bereits vor Beginn der Zusammenarbeit bestehenden Schutz- und Urheberrechte und des vorhandenen kommerziellen Erfahrungsgutes (Know-how) (nachfolgend insgesamt ‚Altschutzrechte‘). Gleiches gilt für Schutzrechte, Urheberrechte und Know-how, welche eine Partei während der Laufzeit dieses Vertrages, jedoch ohne Zusammenhang mit der Zusammenarbeit erlangt. Außer in den in diesem Vertrag oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien ausdrücklich festgelegten Fällen sind die Parteien nicht verpflichtet, einander Zugangs- oder Nutzungsrechte an Altschutzrechten oder nach Inkrafttreten des Vertrages außerhalb der Zusammenarbeit erlangten Schutz- oder Urheberrechten oder Know-how einzuräumen.

10.2      Sofern nicht in diesem Vertrag oder durch gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien ausdrücklich anderweitig festgelegt, steht das geistige Eigentum an sämtlichen im Rahmen der Zusammenarbeit erzielten Arbeitsergebnissen bezüglich der Vertragsprodukte, gleich ob schutzfähig oder nicht, einschließlich hierauf beruhender Schutzrechte (insbesondere etwaigen Patenten) und Know-how (insgesamt die ‚Arbeitsergebnisse‘), beiden Parteien gemeinschaftlich zu. Jede Partei ist zur unentgeltlichen Nutzung der erzielten Arbeitsergebnisse berechtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit entstehende Erfindungen werden als gemeinschaftliche Erfindungen behandelt; die Parteien werden sich im Einzelfall über die Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung entsprechender Schutzrechte sowie die Tragung der hiermit verbundenen Schutzrechtskosten und Erfindervergütungen verständigen. Die Parteien sind berechtigt, gemeinschaftliche Erfindungen und hierauf beruhende Schutzrechte ohne zusätzliches Entgelt wie eigene Erfindungen zu benutzen oder benutzen zu lassen. Lizenzen an Gemeinschaftserfindungen oder Gemeinschaftsschutzrechten vergeben die Parteien während der Vertragslaufzeit jedoch nur gemeinsam. Eine Veräußerung oder Übertragung eines Anteils an einem gemeinsam erzielten Arbeitsergebnis ist während der Vertragslaufzeit ebenfalls nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig.

...

17.      EXKLUSIVITÄT

17.1      NANOPET verpflichtet sich, die Vertragsprodukte während der Vertragslaufzeit nicht selbst zu vertreiben oder zu bewerben und/oder Dritte vertreiben oder bewerben zu lassen. Das Recht von NANOPET, ein Vertragsprodukt selbst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben, lebt wieder auf, wenn und solange MILTENYI den Vertrieb des jeweiligen Vertragsprodukts dauerhaft einstellt. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit der Eigenvertrieb eines Vertragsprodukts durch NANOPET geeignet ist, die Vermarktung der übrigen Vertragsprodukte durch MILTENYI zu beeinträchtigen. MILTENYI ist in diesem Falle berechtigt, dem Eigenvertrieb durch NANOPET zu widersprechen. MILTENYI wird dieses Widerspruchsrecht nicht unbillig ausüben.“


46      Der Distributionsvertrag (Anlage 3 zum Antrag auf Nichtigerklärung) enthält u. a. folgende Klauseln:

„1.      BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

...

1.6      ‚Schutzrecht‘ sind alle eingetragenen oder nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechte (insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster und Markenrechte, einschließlich ihrer Anmeldungen) sowie Urheberrechte.

...

2.      EXKLUSIVES VERTRIEBSRECHT

...

2.4      NANOPET verpflichtet sich, die Vertragsprodukte während der Vertragslaufzeit ohne Zustimmung von MILTENYI nicht selbst zu vertreiben oder zu bewerben und/oder durch Dritte vertreiben oder bewerben zu lassen. Das Recht von NANOPET, ein Vertragsprodukt selbst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben, lebt wieder auf, wenn und solange MILTENYI den Vertrieb des jeweiligen Vertragsproduktes dauerhaft einstellt. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit der Eigenvertrieb eines Vertragsproduktes durch NANOPET nach dem Ermessen von MILTENYI geeignet ist, die Vermarktung der übrigen Vertragsprodukte durch MILTENYI zu beeinträchtigen. MILTENYI ist in diesem Falle berechtigt, dem Eigenvertrieb durch NANOPET zu widersprechen. MILTENYI wird dieses Widerspruchsrecht nicht unbillig ausüben.

...

3.      LIZENZ

3.1      NANOPET räumt MILTENYI hiermit an etwaigen Schutzrechten, welche NANOPET gegenwärtig oder zukünftig bezüglich der Vertragsprodukte zustehen, sowie an begleitendem Know-how, ein räumlich unbeschränktes Benutzungsrecht in dem Umfang ein, wie dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertriebs und der Bestimmungen dieses Vertrages erforderlich ist.

3.2      MILTENYI ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, beim Vertrieb der Vertragsprodukte die Marken der NANOPET zu benutzen und insbesondere die Vertragsprodukte hiermit zu kennzeichnen.

4.      DURCHFÜHRUNG

...

4.2      Abgesehen von Ziff. 4.1 ist MILTENYI berechtigt, die Vertragsprodukte nach eigenem Ermessen in beliebiger Weise im eigenen oder fremden Namen, unter Verwendung beliebiger eigener Gestaltungen und Bezeichnungen sowie in beliebiger Konfektionierung zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen. In der alleinigen Verantwortung von MILTENYI liegen insbesondere, jedoch ohne Beschränkung hierauf, die Namensgebung und Gestaltung der Vertragsprodukte, die Festlegung der Packungsgrößen und sonstigen Konfektionierungen der Vertragsprodukte, die Festsetzung der Zwischen- und Endverkaufspreise, die Festlegung des Vertriebsgebietes und der Vertriebsstruktur, die Lenkung der Warenströme sowie die Bewerbung der Vertragsprodukte. MILTENYI ist berechtigt, weitere Distributoren in die Vertriebskette einzubeziehen. Dessen ungeachtet wird sich MILTENYI bei relevanten Entscheidungen über die vorgenannten Fragen jeweils mit NANOPET abstimmen.

4.3      Soweit die von MILTENYI gewählte Gestaltung eines Vertragsproduktes bereits im Zuge der Herstellung des Vertragsprodukts zu berücksichtigen ist (bspw. hinsichtlich Primärverpackung und Labelling), wird MILTENYI NANOPET jeweils rechtzeitig vor der Herstellung Beschreibungen und Muster der von MILTENYI gewählten Gestaltungen und alle erforderlichen Begleitinformationen übermitteln, die von NANOPET benötigt werden, um das jeweilige Vertragsprodukt in der vorgegebenen Gestaltung herzustellen. NANOPET wird die von MILTENYI vorgegebene Neugestaltung unverzüglich umsetzen. Die mit der Umgestaltung verbundenen notwendigen Änderungskosten sind NANOPET gegen Nachweis von MILTENYI zu erstatten.

4.4      Sämtliche Rechte an den von MILTENYI erarbeiteten Gestaltungen und Bezeichnungen der Vertragsprodukte, insbesondere die Rechte an von MILTENYI geschaffenen Produktdesigns und Produktnamen, stehen ausschließlich MILTENYI zu. MILTENYI ist berechtigt, für diese Gestaltungen und Bezeichnungen der Vertragsprodukte weltweit im eigenen Namen und auf eigene Kosten geeignete Schutzrechte (insbesondere Markenrechte) anzumelden. NANOPET ist die Benutzung dieser Gestaltungen und Bezeichnungen und hierauf bezogener Schutzrechte von MILTENYI nur mit schriftlicher Zustimmung von MILTENYI gestattet. NANOPET verpflichtet sich, diese Schutzrechte nicht anzugreifen.

5.      ZUSAMMENARBEIT IM VERTRIEB

...

5.2      NANOPET wird MILTENYI im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten beim Vertrieb der Vertragsprodukte bestmöglich unterstützen und MILTENYI laufend sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die für die zügige Aufnahme und die dauerhafte Durchführung des Vertriebs der Vertragsprodukte durch MILTENYI erforderlich und/oder nützlich sind. NANOPET gestattet MILTENYI die – auch auszugsweise – Verwendung des von NANOPET für die Vertragsprodukte erstellten Informationsmaterials für eigene Marketingzwecke. Die Parteien stellen klar, dass NANOPET über die Bereitstellung der Informationen gemäß Satz l und 2 hinaus zur eigenen Herstellung und Überlassung von Werbematerial oder zur Zahlung eines Werbekostenzuschusses nicht verpflichtet ist.“

47      Am 16. Dezember 2013 kündigte die Klägerin die Verträge mit Wirkung zum 31. Dezember 2013.

 Zur Auslegung von Ziff. 10.2 des Kooperationsvertrags

48      Die Klägerin ist erstens der Ansicht, die Beschwerdekammer hätte die streitige Marke als „im Rahmen der Zusammenarbeit erzieltes Arbeitsergebnis“ im Sinne von Ziff. 10.2 des Kooperationsvertrags einstufen müssen. Im Hinblick auf diese Vertragsklausel hätte die Streithelferin die Marke zumindest auch im Namen der Klägerin anmelden müssen.

49      In Rn. 56 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, die Tatsache, dass es sich bei der Entwicklung der streitigen Marke um ein „im Rahmen der Zusammenarbeit erzieltes Arbeitsergebnis“ handele, sei von der Klägerin nicht hinreichend belegt worden. Die Streithelferin habe angegeben, dass die Entwicklung der Bezeichnung „viscover“ im Wesentlichen von ihr selbst initiiert, gesteuert, geleitet und finalisiert worden sei. Außerdem hat die Beschwerdekammer festgestellt, die Argumentation der Klägerin sei widersprüchlich, da diese einerseits die alleinige Urheberschaft an der Marke viscover geltend mache und sich andererseits auf Ziff. 10.2 des Kooperationsvertrags berufe, der eine gemeinschaftliche Entwicklung voraussetze.

50      Weiter wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass Ziff. 10.2 nur Anwendung finde, „sofern nicht in diesem Vertrag oder durch gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien ausdrücklich anderweitig festgelegt“. Eine solche von Ziff. 10.2 des Kooperationsvertrags abweichende Sonderregelung sei in Ziff. 4 des Distributionsvertrags zu finden, insbesondere in Ziff. 4.4.

51      Insoweit ist mit der Streithelferin darauf hinzuweisen, dass Ziff. 10.2 des Kooperationsvertrags im vorliegenden Kontext nicht einschlägig ist.

52      Der Kooperationsvertrag verweist ausdrücklich und mehrfach (vgl. etwa seine Ziff. 2.4 und 7.4) hinsichtlich der allgemeinen Liefer-, Vertriebs- und Vermarktungsbedingungen der Vertragsprodukte auf den Distributionsvertrag.

53      Zudem heißt es in Ziff. 7.3 des Kooperationsvertrags ausdrücklich, dass die Vermarktung und der Vertrieb der Vertragsprodukte in alleiniger Verantwortung sowie im Namen und auf Rechnung der Streithelferin erfolgten, sofern die Parteien nicht eine abweichende Regelung treffen, und die alleinige Verantwortung der Streithelferin sich insbesondere auf die Namensgebung für die Vertragsprodukte erstreckt.

54      Zwar verweist Ziff. 10.2 des Kooperationsvertrags auf die Schutzrechte, die in Ziff. 1.3 dieses Vertrags als „insbesondere gewerbliche Schutzrechte wie Patent- und Markenrechte, welche den Parteien an den Vertragsprodukten zustehen“, definiert werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Ziffer genannten „Vertragsprodukte“ in Ziff. 1.6 desselben Vertrags als die von der Klägerin allein und/oder gemeinsam mit der Streithelferin entwickelten und/oder hergestellten Produkte definiert werden.

55      Wie jedoch die Beschwerdekammer ausführt, findet Ziff. 10.2 nur Anwendung, „sofern nicht in diesem Vertrag oder durch gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien ausdrücklich anderweitig festgelegt“.

56      Eine solche anderweitige Bestimmung findet sich aber in Ziff. 4 des Distributionsvertrags. So heißt es in Ziff. 4.2 des Distributionsvertrags, dass die Namensgebung für die Vertragsprodukte in der alleinigen Verantwortung der Streithelferin liegt, was auch von der Klägerin selbst eingeräumt wird. Weiter wird in Ziff. 4.4 des Vertrags präzisiert, dass sämtliche Rechte an den von der Streithelferin erarbeiteten Gestaltungen und Bezeichnungen der Vertragsprodukte – einschließlich der Produktnamen – ausschließlich der Streithelferin zustehen. Die Streithelferin ist insbesondere berechtigt, für diese Gestaltungen und Bezeichnungen der Vertragsprodukte „weltweit im eigenen Namen und auf eigene Kosten geeignete Schutzrechte (insbesondere Markenrechte) anzumelden“.

57      Diese Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

 Zur Auslegung von Ziff. 4.4 des Distributionsvertrags

58      Zur Anwendung von Ziff. 4.4 des Distributionsvertrags durch die Beschwerdekammer macht die Klägerin geltend, dass die beanstandete Marke nicht oder jedenfalls nicht allein von der Streithelferin entwickelt oder geschaffen worden sei; vielmehr sei dies in Zusammenarbeit mit der Klägerin geschehen. Zudem stünden nicht alle Schutzrechte an den Namen der Vertragsprodukte automatisch der Streithelferin zu.

59      Die Beschwerdekammer stellte in den Rn. 57 bis 59 der angefochtenen Entscheidung fest, dass es sich bei Ziff. 4.4 des Distributionsvertrags um eine von Ziff. 10.2 des Kooperationsvertrags abweichende Sonderregelung handele. Diese Ziffer sehe vor, dass sämtliche Rechte an den von der Streithelferin erarbeiteten Gestaltungen und Bezeichnungen der Vertragsprodukte – einschließlich der Produktnamen – ausschließlich der Streithelferin zustünden. Diese sei insbesondere berechtigt, für diese Gestaltungen und Bezeichnungen der Vertragsprodukte „weltweit im eigenen Namen und auf eigene Kosten geeignete Schutzrechte (insbesondere Markenrechte) anzumelden“.


60      Nach Auffassung der Beschwerdekammer lagen gemäß der Formulierung von Ziff. 4.4 des Distributionsvertrags Namens- und Produktgestaltung im alleinigen Verantwortungs- und Aufgabenbereich der Streithelferin. Selbst wenn die Klägerin der Streithelferin bei der Namensfindung geholfen habe, wozu sie gemäß Ziff. 7.2 des Kooperationsvertrags verpflichtet gewesen sei, habe die Streithelferin das Recht (und die Pflicht) gehabt, die in ihren Verantwortungsbereich fallende Aufgabe, einen Produktnamen zu kreieren, auch rechtlich abzusichern.

61      Die Beschwerdekammer vertrat die Ansicht, dass die Streithelferin bei der Anmeldung der Marke viscover am 23. Juni 2010 genau von diesem Recht Gebrauch gemacht habe. Selbst wenn man annähme, dass die Markenanmeldung im Namen der Streithelferin tatsächlich gegen Ziff. 10.2 des Kooperationsvertrags verstoße, könne nicht allein daraus auf ein bösgläubiges Verhalten der Streithelferin geschlossen werden. Jedenfalls könne der Streithelferin nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Anmeldung der beanstandeten Marke auf Ziff. 4.4 des Distributionsvertrags vertraut habe.

62      Diesen Ausführungen der Beschwerdekammer ist zu folgen.

63      Zunächst ist mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin für die Vermarktung und den Vertrieb der Vertragsprodukte etwa gemäß Ziff. 2.3 des Kooperationsvertrags allein zuständig war. Zudem sahen die Verträge ausdrücklich vor, dass auch die Namensgebung des Produkts Teil seines Vertriebs ist (vgl. Ziff. 7.3 des Kooperationsvertrags und die Ziff. 4.2 und 4.4 des Distributionsvertrags). So geht aus der Formulierung von Ziff. 4.4 des Distributionsvertrags klar hervor, dass für die Gestaltung und Bezeichnung der Produkte ausschließlich die Streithelferin verantwortlich und zuständig war. Folglich lag die Erarbeitung der beanstandeten Marke gemäß den Regelungen der Verträge in der alleinigen Verantwortung der Streithelferin.

64      Unter diesen Umständen kann nicht geltend gemacht werden, dass eine etwaige Mitwirkung der Klägerin bei der Schaffung des Zeichens viscover als solche zeige, dass die Streithelferin bei dessen Anmeldung bösgläubig gewesen sei.

65      Wie auch von der Beschwerdekammer ausgeführt wurde, hat die Klägerin trotz der ihr obliegenden Beweispflicht außerdem jedenfalls nicht belegt, dass sie die beanstandete Marke entgegen der vertraglich vorgesehenen Aufgabenverteilung selbst geschaffen oder zumindest tatsächlich an ihrer Schaffung mitgewirkt hat.

66      Vielmehr konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie bei der Schaffung des Zeichens viscover einen entscheidenden Beitrag geleistet hätte.

67      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sich nicht erfolgreich auf die Tatsache berufen kann, dass zum Namensfindungsprozess auch eine Besprechung bei einem Workshop gehörte, an dem sie teilgenommen hatte.


68      Wie die Streithelferin zutreffend betont, trug die Klägerin im Verfahren vor dem EUIPO vor, dass „[i]m Rahmen des Workshops am 19.08.2009 ... mehrere mögliche Namen eruiert [wurden], dabei insbesondere auch die Bezeichnung ‚Viscover‘“. Sie führte jedoch auch aus, dass die Weiterentwicklung und die Verbindung der Begriffe „visual“ und „discover“, aus denen sich die Bezeichnung „viscover“ zusammensetze, von der Streithelferin stammten, die verschiedene Begriffe und deren Zusammenführung im Rahmen eines „Brainstorming“ vorgeschlagen habe.

69      Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin vorgelegten E‑Mails, insbesondere die von A, keine wesentliche Mitwirkung derselben an der Schaffung der beanstandeten Marke, sondern höchstens einen Informationsaustausch zwischen den beiden Parteien belegen. Auch die Tatsache, dass die Mitarbeiter der Streithelferin sich mit den Mitarbeitern der Klägerin in Bezug auf die Ideen zum optischen Aspekt der Marke viscover ausgetauscht haben, beweist nicht, dass die Klägerin irgendeinen kreativen Beitrag geleistet hätte.

70      Darüber hinaus ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass die Klägerin verpflichtet war, die Streithelferin bei der Namensfindung zu unterstützen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin bedeutet dies nicht, dass sie nur dazu verpflichtet gewesen wäre, Informationen zu den betroffenen Produkten zur Verfügung zu stellen. Vielmehr war sie gemäß Ziff. 7.2 des Kooperationsvertrags verpflichtet, sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den zügigen Beginn und die erfolgreiche Durchführung der Vermarktung und des Vertriebs der Vertragsprodukte erforderlich oder hilfreich waren, wozu folglich auch die Informationen zählen, die für die Schaffung einer geeigneten Bezeichnung erforderlich waren.

71      Schließlich ist anzumerken, dass die in den Rn. 52 und 61 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Pressemitteilung vom 16. Juni 2010 sowohl in ihrer Überschrift als auch in ihrem Haupttext und in ihrem Hinweis am Ende zeigt, dass die Produkte zwar von der Klägerin entwickelt und hergestellt, aber von der Streithelferin als ausschließlicher Markeninhaberin auf den Markt gebracht wurden.

72      Somit ist das Vorbringen der Klägerin, sie habe bei der Entwicklung der beanstandeten Marke einen kreativen Beitrag geleistet, jedenfalls zurückzuweisen.

73      Auch den Ausführungen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe sich bei der Auslegung von Ziff. 4.4 des Distributionsvertrags in Rn. 58 der angefochtenen Entscheidung „geirrt“, kann nicht gefolgt werden.


74      Zwar werden in Ziff. 4.4 des Distributionsvertrags die von der Streithelferin „erarbeiteten“ oder „geschaffenen“ Gestaltungen, Bezeichnungen oder Designs genannt, doch bedeutet dies keineswegs, dass die Klägerin nicht gehalten gewesen wäre, ihrer Verpflichtung aus Ziff. 7.2 des Kooperationsvertrags nachzukommen, alle erforderlichen oder hilfreichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

75      Anders als die Klägerin meint, hat zudem Ziff. 4.4 des Distributionsvertrags in ihrer Auslegung durch die Beschwerdekammer nicht zur Folge, dass der Streithelferin an allen Produktnamen unabhängig von deren Ursprung Rechte verliehen würden. Die Rechte der Streithelferin waren explizit an ihre kreative und organisatorische Leistung gekoppelt.

76      Schließlich hat die Klägerin in Bezug auf die anderen Marken der von ihr angeführten Vertragsprodukte, die sie selbst angemeldet habe, nicht angegeben, ob es sich dabei um Marken handelt, die nach Beginn der Laufzeit dieser Verträge angemeldet wurden, so dass aus diesem Vortrag auch nicht geschlossen werden kann, wie diese Verträge auszulegen sind.

77      Nach alledem ist diese Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

 Zur Schädigungsabsicht der Streithelferin

78      Die Klägerin macht geltend, die Streithelferin habe durch die Anmeldung der beanstandeten Marke erreichen wollen, sie nach Ende der Vertragslaufzeit von der Benutzung der Marke für ihre Waren auszuschließen. Diese Absicht komme u. a. dadurch zum Ausdruck, dass die Streithelferin konsequent gegen von der Klägerin ausgehende Anmeldungen der Marke viscover vorgegangen sei.

79      Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Umstand, dass die Streithelferin sich auf ihre Unionsbildmarke viscover stützte, um der von der Klägerin eingereichten Anmeldung einer anderen Marke viscover entgegenzutreten, als solche nicht geeignet ist, ihre Bösgläubigkeit zu beweisen, sondern zur rechtmäßigen Ausübung ihrer Rechte gehört.

80      Zweitens kann sich entgegen den Ausführungen der Klägerin die Bösgläubigkeit auch nicht daraus ergeben, dass eine fehlende unternehmerische Logik des abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird. Die beanstandete Markenanmeldung entspricht nicht nur der Logik der vertraglichen Vereinbarungen, sondern war auch mit der wirtschaftlichen Position der Streithelferin vereinbar, da dieser als Teil ihres exklusiven Vertriebsrechts die Entwicklung und die Eintragung der beanstandeten Marke oblag.

81      Drittens bleibt die Klägerin den Beweis dafür schuldig, dass es der Streithelferin zum Zeitpunkt der Anmeldung der beanstandeten Marke im Juni 2010 darum ging, die Klägerin daran zu hindern, ihre Waren nach Ende der Vertragslaufzeit unter der Marke viscover zu vertreiben. Außerdem legt die Klägerin keinen Beweis dafür vor, dass die Streithelferin zum Zeitpunkt der Anmeldung vorhersehen konnte, dass die gegenseitige Zusammenarbeit vorzeitig beendet werde.

82      Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer in Rn. 61 der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass es unter den sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Umständen sehr unwahrscheinlich wäre, dass die Klägerin erst fünf Jahre nach der Anmeldung und zwei Jahre nach dem Eintritt der ernsthaften Störungen der Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zur Streithelferin von der Existenz der streitgegenständlichen Marke Kenntnis erlangte. Vielmehr haben die beiden Parteien, wie in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, am 16. Juli 2010 gemeinsame Pressemitteilungen auf Deutsch und Englisch veröffentlicht (vgl. Anlage 13 zum Antrag auf Nichtigerklärung). In der Pressemitteilung verkündeten die Parteien, dass die Markeninhaberin „den weltweiten Vertrieb von Viscover™, einer Produktlinie präklinischer Kontrastmittel für In-vivo-Imaging“ starte. Die englische Version der Pressemitteilung enthält folgenden Hinweis: „MACS is a registered trademark and Viscover is a trademark of Miltenyi Biotec GmbH“ (MACS ist eine eingetragene Marke und Viscover ist eine Marke der Miltenyi Biotec GmbH).

83      Unter diesen Umständen ist diese Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

84      Nach alledem ist festzustellen, dass die Streithelferin bei der Anmeldung der streitigen Marke nicht bösgläubig gehandelt hat. Der erste Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

85      Die Klägerin macht geltend, dass sie entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer anhand von eidesstattlichen Versicherungen, untermauert durch Fotos, Skizzen und Notizen, die Urheberschaft von A bezüglich des Zeichens viscover nachgewiesen habe. Der Umstand, dass gemäß Ziff. 4.2 des Distributionsvertrags die Streithelferin die alleinige Verantwortung für die Namensgebung der Vertragsprodukte gehabt habe, spreche nicht gegen die Urheberschaft von A.

86      In Bezug auf die Übertragung der Nutzungsrechte an der Marke nach deutschem Recht macht die Klägerin geltend, die von ihr vorgelegten Nachweise zeigten – anders als von der Beschwerdekammer festgestellt – dass A in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnis gehandelt habe.

87      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

88      Zunächst hat die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich in ihrem Nichtigkeitsantrag ausschließlich darauf gestützt habe, die Bezeichnung „viscover“ sei nach deutschem Recht als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt. Da aber die Gestaltung des Logos als geschütztes Werk der angewandten Kunst im Nichtigkeitsantrag nicht als älteres Recht angeführt worden sei, sei sie von der Beschwerdekammer auch nicht berücksichtigt worden.

89      Zudem hat die Klägerin nach Ansicht der Beschwerdekammer zum einen nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich berechtigt sei, sich in Bezug auf die Wortneuschöpfung „viscover“ auf ein älteres Urheberrecht zu berufen. Zwar habe die Klägerin vorgetragen, die angebliche Inhaberin des Urheberrechts – ihre Mitarbeiterin A – habe die Nutzungsrechte auf sie übertragen, ohne dass dies jedoch von der Klägerin bewiesen worden wäre. Anhand der von der Klägerin vorgelegten Beweise könne aber weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Übertragung der Nutzungsrechte auf sie festgestellt werden.

90      Zum anderen war die Beschwerdekammer der Auffassung, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass A tatsächlich Inhaberin eines Urheberrechts an der Bezeichnung „viscover“ geworden sei.

91      Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin vor dem Gericht keinen Beweis für einen etwaigen Schutz der Bezeichnung „viscover“ nach deutschem Urheberrecht als Sprachwerk erbracht hat. Sodann hat sich die Klägerin bei den der Beschwerdekammer vorgelegten Beweisen darauf beschränkt, auf mehrere Bestimmungen des deutschen Urheberrechts Bezug zu nehmen, ohne Beweise dafür vorzulegen, dass die genannte Bezeichnung nach deutschem Recht als Sprachwerk angesehen werden könne.

92      Insoweit ist auf Regel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) [jetzt Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1)] zu verweisen, wonach es im Nichtigkeitsverfahren dem Antragsteller obliegt, näher anzugeben, auf welches Recht sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stützt, und erforderlichenfalls durch Angaben zu belegen, dass der Antragsteller Inhaber des geltend gemachten älteren Rechts ist oder dass er nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften berechtigt ist, es als Nichtigkeitsgrund geltend zu machen.

93      Nach dieser Regel obliegt es dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren nicht nur, vor dem EUIPO die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die Voraussetzungen erfüllt, die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlich sind, um die Benutzung einer Unionsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern er muss auch die Angaben vorbringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 49 und 50, vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C‑530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 43, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C‑598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 35).

94      Unter diesen Umständen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die Bezeichnung „viscover“ nach deutschem Recht als Sprachwerk geschützt ist.

95      Jedenfalls ist der Vollständigkeit halber das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

96      Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene ausführliche Würdigung der Beweise für die behauptete Urheberschaft von A, einer Mitarbeiterin der Klägerin, und die angebliche Übertragung dieses Rechts von der Klägerin nicht ernsthaft in Frage gestellt wird.

97      Erstens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die behauptete Urheberschaft von A in Bezug auf die Bezeichnung „viscover“ zutreffend auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach bei der Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen sind. Insbesondere ist zu berücksichtigen, von wem das Dokument stammt, unter welchen Umständen es erstellt worden ist, an wen es gerichtet ist und ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubwürdig wirkt (Urteile vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral [Salvita], T‑303/03, EU:T:2005:200, Rn. 42, vom 15. Dezember 2005, BIC/HABM [Form eines Steinfeuerzeugs], T‑262/04, EU:T:2005:463, Rn. 78, und vom 23. September 2009, Cohausz//HABM – Izquierdo Faces [acopat], T‑409/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:354, Rn. 49).

98      Insbesondere hat die Beschwerdekammer in Bezug auf eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern oder einem Gesellschafter der Klägerin selbst und damit dem Verfahren nicht neutral gegenüberstehenden Personen entschieden, dass diese nicht die gleiche Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit aufweisen wie die eines Dritten bzw. einer von diesem Unternehmen unabhängigen Person, und dass sie daher grundsätzlich durch zusätzliche Beweismittel gestützt werden sollten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2009, acopat, T‑409/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:354, Rn. 57, und vom 13. Januar 2011, Park/HAMB – Bae [PINE TREE], T‑28/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:7, Rn. 68).

99      Insoweit hat die Beschwerdekammer in den Rn. 38 und 39 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen und die E-Mails nicht ausreichten, um die Versicherungen der Mitarbeiter der Klägerin zu belegen, wonach A die Bezeichnung „viscover“ kreiert habe. Außerdem stellt die Klägerin diese Beurteilung nicht ernsthaft in Frage, sondern beschränkt sich auf den Vortrag, diese eidesstattlichen Versicherungen würden durch Fotografien, Skizzen und handschriftliche Notizen bestätigt. Wie jedoch oben in den Rn. 64 bis 69 ausgeführt wurde, konnte die Klägerin keinen wesentlichen Beitrag zur Schaffung der beanstandeten Marke, sondern höchstens einen Informationsaustausch zwischen den beiden Parteien nachweisen.

100    Zum Vorbringen der Klägerin, wonach das Urheberrecht von A nicht durch Ziff. 4.2 des Distributionsvertrags in Frage gestellt werde, obwohl darin vorgesehen ist, dass die Namensgebung für Vertragsprodukte in der alleinigen Verantwortung der Streithelferin liegt, ist festzustellen, dass die Klägerin sich insoweit selbst widerspricht, als sie einerseits geltend macht, A sei die Urheberin der beanstandeten Marke, und andererseits behauptet, diese Marke sei von ihr und der Streithelferin in enger Zusammenarbeit geschaffen worden.

101    Unter diesen Umständen ist dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

102    Zweitens hat die Beschwerdekammer in den Rn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die ausdrückliche Übertragung der Nutzungsrechte darauf hingewiesen, dass keine Erklärung der angeblichen Inhaberin des Urheberrechts vorgelegt worden sei und die eidesstattliche Versicherung von B, einem Mitarbeiter der Klägerin, keine Einzelheiten zu dieser Übertragung nenne. Diese Feststellungen werden von der Klägerin im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt.

103    Drittens hat die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zu einer etwaigen stillschweigenden Übertragung der Nutzungsrechte festgestellt, dass es nach deutschem Recht möglich sei, diese stillschweigend einzuräumen, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen habe und soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergebe.

104    Die Klägerin bestreitet insoweit nicht, dass nach deutschem Recht eine stillschweigende Übertragung von Nutzungsrechten von einem Arbeitnehmer auf seinen Arbeitgeber eng an die Bestimmungen seines Arbeitsvertrags gebunden ist. Sie beschränkt sich aber im Wesentlichen auf den Vortrag, dass A offensichtlich im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen aus ihrem Arbeitsvertrag gehandelt habe.

105    Da aber im Rahmen des Verfahrens vor dem EUIPO weder eine Erklärung von A noch ihr Arbeitsvertrag vorgelegt wurde, kam die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis, dass auch eine stillschweigende Übertragung der Nutzungsrechte nicht nachgewiesen wurde.

106    Nach alledem ist dieser Klagegrund zurückzuweisen, weil die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat; somit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

107    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die nanoPET Pharma GmbH trägt die Kosten.

Spielmann

Öberg

Mastroianni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Oktober 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.