Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2011 – Power‑One Italy/Kommission
(Rechtssache T‑489/08)
„Schadensersatzklage – Vom Finanzinstrument LIFE+ kofinanziertes Projekt – Entwicklung eines neuen Energieversorgungssystems für die Mobiltelefonie (Pneuma-Projekt) – Verfahrensmissbrauch – Missachtung von Formerfordernissen – Unzulässigkeit“
1. Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Klage, die zum Teil auf die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung gerichtet ist – Teilweise Unzulässigkeit (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 42-50)
2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz des durch ein Unionsorgan verursachten Schadens – Fehlen von Angaben zur Art und zum Ausmaß des Schadens sowie zum Kausalzusammenhang – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 52, 54-57, 61-62)
Gegenstand
| Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge der Entscheidung der Kommission entstanden sein soll, das Pneuma-Projekt (LIFE04 ENV/IT/000595) zur Kofinanzierung der Entwicklung eines neuen, für die Mobiltelefonie nutzbaren Energieversorgungssystems einzustellen |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Power-One Italy SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |