Language of document : ECLI:EU:F:2011:163

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

28. September 2011

Rechtssache F‑26/10

AZ

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beförderung – Beförderungsverfahren 2009 – Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten – Eingeleitetes Disziplinarverfahren – Ausschluss vom Beförderungsverfahren“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist, auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger vom Beförderungsverfahren 2009 auszuschließen

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Zurückweisung – Ersetzung der Gründe der angefochtenen Handlung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Grundsätze – Verteidigungsrechte

3.      Beamte – Beförderung – Voraussetzungen – Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten

(Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 2)

4.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Gründe – Rechtswidrigkeit einer nicht fristgerecht angefochtenen Entscheidung der Verwaltung – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Nach dem Rechtsbehelfssystem der Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts und unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des durch diese Artikel eingeführten Vorverfahrens kann sich die Verwaltung dazu veranlasst sehen, bei der Zurückweisung einer Beschwerde die Gründe, auf die sie die angefochtene Handlung gestützt hat, zu ergänzen oder zu ändern.

(vgl. Randnr. 38)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, Randnrn. 55 bis 60

2.      Der auf die Verletzung der Verteidigungsrechte gestützte Klagegrund kann nicht gegen jede belastende Maßnahme geltend gemacht werden, d. h. jede Maßnahme, die zwingende rechtliche Wirkungen entfaltet, die geeignet sind, die Interessen eines Beamten dadurch unmittelbar und individuell zu berühren, dass sie dessen Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern. Insoweit würde es eine übermäßige Belastung für die Verwaltung darstellen, wenn sie jeden Beamten vor dem Erlass jeder diesen belastenden Maßnahme anhören müsste.

Daraus, dass eine Entscheidung in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine beschwerende Maßnahme darstellt, kann nämlich nicht ohne Weiteres – ohne Berücksichtigung der Art des gegen den betroffenen Beamten eingeleiteten Verfahrens – geschlossen werden, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, den Betroffenen vor Erlass einer solchen Entscheidung in sachgerechter Weise zu hören.

Somit kann der Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte nur insoweit mit Erfolg geltend gemacht werden, als zum einen die angefochtene Entscheidung am Ende eines gegen den Betroffenen eingeleiteten Verfahrens ergeht und zum anderen die Schwere der Auswirkungen, die diese Entscheidung auf seine Situation haben kann, erwiesen ist.

(vgl. Randnrn. 49 bis 51)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 29. April 2004, Parlament/Reynolds, C‑111/02 P, Randnr. 57

3.      Bei der Voraussetzung betreffend den Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten, handelt es sich um eine objektive Voraussetzung, die der Beamte auf jeden Fall erfüllen muss, um befördert werden zu können. Folglich kann allein der Umstand, dass der Beamte gegen seinen Willen die Sprachprüfung nicht ablegen kann, nicht zur Folge haben, dass auf ihn die Voraussetzung betreffend den Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten, nicht angewandt wird.

(vgl. Randnr. 68)

4.      Ein Beamter, der innerhalb der Fristen der Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts keine Anfechtungsklage gegen eine ihn angeblich beschwerende Maßnahme erhoben hat, kann diese Unterlassung nicht durch Erhebung einer Klage auf Ersatz des durch diese Maßnahme verursachten Schadens heilen und sich auf diese Weise neue Klagefristen verschaffen.

(vgl. Randnr. 85)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T‑547/93, Randnr. 174