Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. April 2013 – Gossio/Rat
(Rechtssache T‑130/11)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Rechtsakt, mit dem der angefochtene Rechtsakt im Laufe des Verfahrens aufgehoben und ersetzt wird – Fehlen – Wahrung des Interesses des Klägers auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 25/2011 geänderten Fassung, Anhang I A; Beschluss 2010/656 des Rates in der durch Beschluss 2011/18 geänderten Fassung, Anhang II) (vgl. Randnrn. 31-34)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen in Anbetracht der Situation in Côte d’Ivoire – keine Pflicht zur vorherigen Anhörung der Personen, gegen die diese Maßnahme ergeht – Pflicht zur Benennung der besonderen und konkreten Umstände, die diese Maßnahme rechtfertigen, in der Begründung – Entscheidung innerhalb eines dem Betroffenen bekannten Kontexts, der es ihm erlaubt, die Bedeutung der ihm gegenüber erlassenen Maßnahmen zu erkennen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates in der durch Verordnung Nr. 25/2011 geänderten Fassung, Anhang I A; Beschluss 2010/656 des Rates in der durch den Beschluss 2011/18 geänderten Fassung, Anhang II) (vgl. Randnrn. 40-46)
3. Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Begründungspflicht – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnr. 52)
4. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen in Anbetracht der Situation in Côte d’Ivoire – Gerichtliche Nachprüfung –Umfang – Beschränkte Nachprüfung bei den allgemeinen Regeln – Nachprüfung, die sich auf die Beurteilung der Tatsachen und die Überprüfung der Beweise bei den Maßnahmen erstreckt, die auf besondere Organisationen angewandt werden (Art. 29 EUV; Art. 215 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates in der durch Verordnung Nr. 25/2011 geänderten Fassung, Art. 11a Abs. 1 und 2; Beschluss 2010/656 des Rates in der durch den Beschluss 2011/18 geänderten Fassung, Art. 7 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 56-58)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Herr Marcel Gossio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. | | Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |