Language of document : ECLI:EU:T:2013:217





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. April 2013 – Gossio/Rat

(Rechtssache T‑130/11)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Rechtsakt, mit dem der angefochtene Rechtsakt im Laufe des Verfahrens aufgehoben und ersetzt wird – Fehlen – Wahrung des Interesses des Klägers auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 25/2011 geänderten Fassung, Anhang I A; Beschluss 2010/656 des Rates in der durch Beschluss 2011/18 geänderten Fassung, Anhang II) (vgl. Randnrn. 31-34)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen in Anbetracht der Situation in Côte d’Ivoire – keine Pflicht zur vorherigen Anhörung der Personen, gegen die diese Maßnahme ergeht – Pflicht zur Benennung der besonderen und konkreten Umstände, die diese Maßnahme rechtfertigen, in der Begründung – Entscheidung innerhalb eines dem Betroffenen bekannten Kontexts, der es ihm erlaubt, die Bedeutung der ihm gegenüber erlassenen Maßnahmen zu erkennen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates in der durch Verordnung Nr. 25/2011 geänderten Fassung, Anhang I A; Beschluss 2010/656 des Rates in der durch den Beschluss 2011/18 geänderten Fassung, Anhang II) (vgl. Randnrn. 40-46)

3.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Begründungspflicht – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnr. 52)

4.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen in Anbetracht der Situation in Côte d’Ivoire – Gerichtliche Nachprüfung –Umfang – Beschränkte Nachprüfung bei den allgemeinen Regeln – Nachprüfung, die sich auf die Beurteilung der Tatsachen und die Überprüfung der Beweise bei den Maßnahmen erstreckt, die auf besondere Organisationen angewandt werden (Art. 29 EUV; Art. 215 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates in der durch Verordnung Nr. 25/2011 geänderten Fassung, Art. 11a Abs. 1 und 2; Beschluss 2010/656 des Rates in der durch den Beschluss 2011/18 geänderten Fassung, Art. 7 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 56-58)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Marcel Gossio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.