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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Magistrates’ Court – Vereinigtes Köngireich) – Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen PI

(Rechtssache C-648/20 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 8 Abs. 1 Buchst. c – Europäischer Haftbefehl, der von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren auf der Grundlage einer von ihr angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahme ausgestellt worden ist – Keine gerichtliche Kontrolle vor der Übergabe der gesuchten Person – Folgen – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Westminster Magistrates’ Court

Partei des Ausgangsverfahrens

PI

Tenor

Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung im Lichte von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dahin auszulegen, dass die Anforderungen an den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der einer Person zugutekommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung besteht, nicht erfüllt sind, wenn sowohl der Europäische Haftbefehl als auch die ihm zugrunde liegende justizielle Entscheidung von einem Staatsanwalt, der als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eingestuft werden kann, ausgestellt werden, beide aber vor der Übergabe der gesuchten Person durch den Vollstreckungsmitgliedstaat keiner gerichtlichen Kontrolle im Ausstellungsmitgliedstaat unterzogen werden können.

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1     ABl. C 62 vom 22.2.2021.