Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2015 –
Argo Development and Manufacturing/HABM – Clapbanner
(Darstellung von Werbemitteln)
(Rechtssache T‑41/14)
„Gemeinschaftsgeschmackmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Form eines Werbemittels – Ältere Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Neuheit – Eigenart – Informierter Benutzer – Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Unterschiedlicher Gesamteindruck – Art. 4, 5, 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“
1. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Schutzvoraussetzungen – Geschmacksmuster, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist – Bauelement, das bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Erzeugnisses sichtbar bleiben muss, damit von ihrer Neuheit und Eigenart ausgegangen werden kann (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 3 Buchst. c und 4 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 14, 15)
2. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 26, 27, 29)
3. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Informierter Benutzer – Begriff (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. d) (vgl. Rn. 34, 51)
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Beurteilungskriterien – Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Zwischen den Geschmacksmustern in Bezug auf gemeinsame Merkmale bestehende Ähnlichkeiten (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 10 und 25 Abs. 1 Buchst. d) (vgl. Rn. 37)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Oktober 2013 (Sache R 981/2012-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Argo Development and Manufacturing Ltd und der Clapbanner Ltd |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Argo Development and Manufacturing Ltd trägt die Kosten. |