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Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 23. Dezember 2015 – Shiraz Baig Mirza/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal

(Rechtssache C-695/15)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Shiraz Baig Mirza

Beklagter: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal

Vorlagefrage

Wie ist Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist1 (Dublin-III-Verordnung), auszulegen:

a)    Dürfen die Mitgliedstaaten das Recht, den Antragsteller in einen sicheren Drittstaat aus- oder zurückzuweisen, ausschließlich vor der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats oder auch nach dessen Bestimmung ausüben?

b)    Ändert sich die Antwort auf diese Frage, wenn der Mitgliedstaat seine eigene Zuständigkeit nicht bei der erstmaligen Antragstellung bei ihm nach Art. 7 Abs. 2 sowie Kapitel III der Dublin-III-Verordnung bestimmt, sondern den Antragsteller auf ein Überstellungs- oder Wiederaufnahmegesuch hin aus einem anderen Mitgliedstaat nach den Kapiteln V bis VI der Dublin-III-Verordnung aufnimmt?

Falls der Gerichtshof die Frage 1 in dem Sinne beantwortet, dass ein Mitgliedstaat das Recht, den Antragsteller in einen sicheren Drittstaat aus- oder zurückzuweisen, auch nach der Aufnahme gemäß dem Dublin-Verfahren ausüben darf:

Kann Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten dieses Recht auch dann ausüben dürfen, wenn der überstellende Mitgliedstaat nicht über die einschlägige nationale Regelung in Bezug auf die Ausübung dieses Rechts bzw. die angewandte nationale Praxis unterrichtet wurde?

Kann Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung dahin ausgelegt werden, dass bei einem nach Art. 18 [Abs. 1] Buchst. c wieder aufgenommenen Antragsteller das Verfahren in dem Verfahrensabschnitt fortzusetzen ist, in dem es während des vorhergehenden Verfahrens unterbrochen wurde?

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1 ABl. L 180, S. 31.