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Klage, eingereicht am 28. Januar 2011 - Run2Day Franchise/HABM - Runners Point (Run2)

(Rechtssache T-64/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Run2Day Franchise BV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. J. Koenraad)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Runners Point Warenhandels GmbH (Recklinghausen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. November 2010 in der Sache R 349/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "Run2" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6517502.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "RUND2DAY" (Nr. 3800448) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 35; eingetragene farbige Gemeinschaftsbildmarke "RUND2DAY" (Nr. 3832458) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 35; eingetragene farbige Benelux-Bildmarke "RUND2DAY" (Nr. 811897) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, falsch sei.

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