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Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2021 von Lietuvos geležinkeliai AB gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 18. November 2020 in der Rechtssache T-814/17, Lietuvos geležinkeliai/Kommission

(Rechtssache C-42/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Lietuvos geležinkeliai AB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, K. Apel und P. Kirst)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission und Orlen Lietuva AB

Anträge

Der Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit mit diesem ihre Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss C (2017) 6544 endg. der Kommission vom 2. Oktober 2017 in der Sache AT.39813 – Schienenverkehr im Baltikum1 abgewiesen wurde,

den Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die gegen Lietuvos geležinkeliai verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder weiter herabzusetzen, und

der Kommission alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Erstens habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs falsch ausgelegt und infolgedessen falsch angewandt, wonach ein marktbeherrschendes Unternehmen nur dann den Zugang zu einer Infrastruktur gewähren müsse, wenn die Weigerung geeignet sei, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, die Weigerung nicht objektiv zu rechtfertigen sei und der Zugang selbst für die Ausübung der Tätigkeit desjenigen unentbehrlich sei.

Zweitens stelle die Entfernung einer 19 Kilometer langen Gleisstrecke, die Mažeikiai im Nordwesten Litauens mit der lettischen Grenze verbinde (im Folgenden: Gleisstrecke) und „in großer Eile vorgenommen [worden sei], ohne zuvor sichergestellt zu haben, dass die dafür erforderlichen Mittel bereitstanden“, keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung dar.

Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Entfernung der Gleisstrecke geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken.

Viertens habe das Gericht sich selbst widersprochen, indem es für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Geldbuße zu verhängen sei, auf eine wettbewerbswidrige Absicht der Rechtsmittelführerin abgestellt habe, obwohl es festgestellt habe, dass die vorgeworfene Zuwiderhandlung nicht auf einer Absicht, einer wettbewerbswidrigen Strategie oder einer Bösgläubigkeit der Rechtsmittelführerin beruht habe.

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1     Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 2. Oktober 2017 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache AT.39813 – Baltic Rail [Schienenverkehr im Baltikum]) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C [2017] 6544) (ABl. 2017, C 383, S. 7).