Language of document : ECLI:EU:T:2014:912

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

24. Oktober 2014(*)

„Schiedsklausel – Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit – Finanzhilfevereinbarung über ein Projekt – Nichtigkeitsklage – Lastschriftanzeige – Vertragsrechtlicher Charakter des Rechtsstreits – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit – Umdeutung der Klage – Förderfähige Kosten“

In der Rechtssache T‑29/11

Technische Universität Dresden mit Sitz in Dresden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brüggen,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch W. Bogensberger und D. Calciu, dann durch W. Bogensberger und F. Moro als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. van der Hout und Rechtsanwältin A. Köhler,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der von der Kommission am 4. November 2010 ausgestellten Lastschriftanzeige Nr. 3241011712 über die Rückzahlung eines Betrags von 55 377,62 Euro, der der Klägerin im Rahmen einer Finanzhilfe zur Unterstützung eines im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) durchgeführten Projekts ausbezahlt worden war,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni (Berichterstatter) und L. Madise,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Technische Universität Dresden, ist eine Hochschule in der Rechtsform einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts.

2        Am 21. April 2004 schloss die Klägerin mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft handelte, eine Vereinbarung mit dem Aktenzeichen 2003114 (SI2.377438) (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung) über die Finanzierung des Projekts „Collection of European Data on Lifestyle Health Determinants – Coordinating Party (LiS)“ (im Folgenden: Projekt), das im Rahmen des „Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008)“ durchgeführt wurde. Die Projektlaufzeit betrug 24 Monate, vom 15. April 2004 bis zum 15. April 2006.

3        Die Finanzhilfevereinbarung sah zugunsten der Klägerin Finanzhilfen in Höhe von 60 % der geschätzten förderfähigen Gesamtkosten des Projekts bis zu einer Höchstgrenze von 327 150 Euro vor.

4        Nach Art. I.8 Abs. 1 der Finanzhilfevereinbarung unterlag die Gewährung der Förderung den Bestimmungen der Vereinbarung, den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie, hilfsweise, den belgischen Rechtsvorschriften über die Gewährung von Finanzhilfen. Im Übrigen konnten die Begünstigten gemäß Art. I.8 Abs. 2 dieser Vereinbarung gegen Entscheidungen der Kommission über die Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung und die Modalitäten ihrer Durchführung Klage vor dem Gericht erheben und gegebenenfalls Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

5        In der Zeit vom 14. Mai 2004 bis zum 13. Dezember 2006 leistete die Kommission an die Klägerin drei Zahlungen in Höhe eines Gesamtbetrags von 326 555,84 Euro. Dieser Betrag entsprach 60 % der angegebenen Gesamtkosten, die sich auf 544 259,73 Euro belaufen.

6        Am 16. und 17. Juli 2007 wurde bei der Klägerin eine Rechnungsprüfung (Audit) vorgenommen.

7        Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 übermittelte die Kommission den Auditbericht an die Klägerin. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass Kosten in Höhe eines Gesamtbetrags von 90 829,47 Euro nicht förderfähig seien. Dieser Betrag entsprach der Summe aus nicht förderfähigen Personalkosten (46 125,66 Euro), nicht förderfähigen Kosten für Dienstleistungen (12 918,45 Euro), nicht förderfähigen Verwaltungskosten (3 030,83 Euro) und nicht förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben (24 341,17 Euro), zu denen indirekte Kosten hinzugerechnet wurden, die ebenfalls als nicht förderfähig angesehen wurden (4 413,36 Euro). Er enthielt keinerlei Reisekosten, obwohl sich aus den Erläuterungen im Auditbericht ergab, dass Reisekosten für ein im September 2005 auf Zypern organisiertes Treffen in Höhe von 638,04 Euro nicht förderfähig gewesen seien.

8        Die Kommission kam der Empfehlung des Auditberichts nach und forderte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2008 zur Rückzahlung eines Betrags von 54 497,68 Euro auf, der der Differenz zwischen den Finanzhilfen, die auf der Grundlage der von der Klägerin angegebenen Gesamtkosten gezahlt worden waren, und des nach dem Audit als Obergrenze der finanziellen Beteiligung festgelegten Betrags von 272 058,16 Euro entspricht. Die Kommission forderte die Klägerin auf, hierzu Stellung zu nehmen.

9        Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 akzeptierte die Klägerin die Rückzahlung von 24 763,13 Euro, beanstandete bestimmte Feststellungen des Auditberichts und übermittelte der Kommission Unterlagen, die die Förderfähigkeit einiger der Kosten belegen sollten, die im Auditbericht als nicht förderfähig angesehen worden waren.

10      Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 zur Vorabinformation (im Folgenden: Vorabinformationsschreiben) setzte die Kommission nach einer Analyse der von der Klägerin abgegebenen Stellungnahme und vorgelegten Unterlagen den nicht förderfähigen Betrag auf 92 296,04 Euro fest. Im Anhang zu diesem Schreiben erläuterte sie, dass dieser Betrag insbesondere Personalkosten (44 156,76 Euro), Aufenthalts- und Reisekosten (3 083,65 Euro) sowie Kosten für Dienstleistungen (13 270,27 Euro) umfasse und einem Gesamtbetrag zur Rückzahlung von 55 377,62 Euro entspräche.

11      Mit Schreiben vom 13. und 31. März 2009 wandte sich die Klägerin gegen diese Erwägungen und legte zusätzliche Unterlagen vor. Sie akzeptierte lediglich die Rückzahlung eines Betrags von 27 309,29 Euro.

12      Mit Lastschriftanzeige Nr. 3241011712 vom 4. November 2010 (im Folgenden: Lastschriftanzeige), die der Klägerin mit Schreiben vom 11. November 2010 mitgeteilt wurde, forderte die Kommission von der Klägerin die Rückzahlung eines Betrags von 55 377,62 Euro bis zum 20. Dezember 2010. Diese Lastschriftanzeige ging der Klägerin am 15. November 2010 zu.

 Verfahren und Anträge der Parteien

13      Mit Klageschrift, die am 14. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

14      Die Kommission hat mit besonderem am 31. März 2011 eingegangenen Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerin hat fristgerecht zu dieser Einrede Stellung genommen.

15      Nach der teilweisen Neubesetzung des Gerichts ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden. Dieser ist danach der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

16      Mit Beschluss des Gerichts vom 20. November 2013 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten worden.

17      Gemäß Art. 47 § 1 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht entschieden, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist, da der Akteninhalt so vollständig ist, dass es den Parteien möglich ist, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel und ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung näher darzulegen.

18      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

19      In der Sitzung vom 24. Juni 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

20      Die Klägerin beantragt,

–        die Lastschriftanzeige für nichtig zu erklären;

–        die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und, hilfsweise, die vorliegende Klage in eine vertragsrechtliche Klage gemäß Art. 272 AEUV umzudeuten;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

22      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts hin klargestellt, dass sie im Fall der Umdeutung ihrer Klage in eine Klage gemäß Art. 272 AEUV im Wesentlichen die Feststellung beantrage, dass die von der Kommission zu Unrecht als nicht förderfähig angesehenen Kosten in Höhe von 48 971,84 Euro förderfähig seien, so dass die Forderung der Kommission hinsichtlich dieser Kosten nicht begründet sei.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zuständigkeit des Gerichts und zur Zulässigkeit der Klage

23      Die Kommission begründet die Einrede der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Lastschriftanzeige um keinen anfechtbaren Rechtsakt im Sinne des Art. 263 AEUV handele. Zum einen sei die Lastschriftanzeige in einem rein vertraglichen Zusammenhang zu verorten, mit dem sie untrennbar verbunden sei, und zum anderen sei sie ein vorbereitender Akt, der einem eventuellen Einziehungsverfahren und dem Erlass eines Beschlusses im Sinne von Art. 299 AEUV vorausgehe.

24      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Klägers ist, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Unionsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln (Urteil vom 15. März 2005, Spanien/Eurojust, C‑160/03, Slg, EU:C:2005:168, Rn. 35, und Beschluss vom 12. Oktober 2011, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, T‑353/10, Slg, EU:T:2011:589, Rn. 18).

25      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ausdrücklich einen Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage von Art. 263AEUV gestellt. Zum einen beantragt sie ausdrücklich die Nichtigerklärung der Lastschriftanzeige. Zum anderen wird sowohl in der Klageschrift als auch in der Stellungnahme der Klägerin zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit mehrfach auf Art. 263 AEUV verwiesen.

26      Die Klägerin hat jedoch in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit und in der mündlichen Verhandlung hinzugefügt, dass für den Fall, dass das Gericht die Nichtigkeitsklage für unzulässig hält, diese Klage in ein Verfahren nach Art. 272 AEUV umgedeutet werden könne; in einem solchen Verfahren könne das Gericht gemäß der in Art. I.8 der Finanzhilfevereinbarung enthaltenen Schiedsklausel entscheiden.

27      Die Kommission tritt einer solchen Umdeutung entgegen und macht geltend, dass das Gericht für eine Entscheidung über eine von der Klägerin auf der Grundlage von Art. 272 AEUV erhobene Klage nicht zuständig sei, da Art. I.8 der Finanzhilfevereinbarung nicht als Schiedsklausel qualifiziert werden könne.

28      Unter diesen Umständen ist zunächst die Zulässigkeit der vorliegenden Klage im Hinblick auf Art. 263 AEUV zu prüfen, bevor gegebenenfalls in einem zweiten Schritt untersucht wird, ob diese Klage, falls sich die Nichtigkeitsklage als unzulässig erweisen sollte, dennoch in eine Klage gemäß Art. 272 AEUV umgedeutet werden kann.

 Zur Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf Art. 263 AEUV

29      Nach der Rechtsprechung gehören diejenigen Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, aufgrund ihrer Natur nicht zu den Handlungen, deren Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV beantragt werden kann (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T‑428/07 und T‑455/07, Slg, EU:T:2010:240, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Aus den Akten geht jedoch hervor, dass sich die Lastschriftanzeige in den Rahmen der Finanzhilfevereinbarung einfügt, die die Kommission mit der Klägerin geschlossen hat, da ihr Gegenstand die Einziehung einer Forderung ist, die ihre Grundlage in den Bestimmungen dieser Vereinbarung hat.

31      Erstens ist nämlich unstreitig, dass ein Betrag von 326 555,84 Euro auf der Grundlage der Finanzhilfevereinbarung von der Kommission an die Klägerin gezahlt wurde. Zweitens wird ebenso wenig bestritten, dass die Kommission, wie Art. II.19 dieser Vereinbarung es ihr gestattet, bei der Klägerin eine Rechnungsprüfung des Projekts vorgenommen hat, nach deren Abschluss sie festgestellt hat, dass ein Teil der deklarierten Kosten nicht förderfähig seien. Drittens geht aus Art. II.18.1 dieser Vereinbarung hervor, dass die Kommission von der Klägerin verlangen kann, ihr jeden ungerechtfertigt erhaltenen Betrag oder jeden Betrag, dessen Rückforderung gemäß dieser Vereinbarung gerechtfertigt ist, zurückzuzahlen. Dies hat sie getan, indem sie die Klägerin mit der Versendung der Lastschriftanzeige aufgefordert hat, ihr den Betrag von 55 377,62 Euro zurückzuzahlen. Die Lastschriftanzeige nennt ausdrücklich sowohl die Finanzhilfevereinbarung als auch das Vorabinformationsschreiben und stellt klar, dass die Rückzahlungsaufforderung an das vorgenannte Audit anknüpft.

32      Die Untrennbarkeit der Lastschriftanzeige vom vertraglichen Zusammenhang wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

33      Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Rechtsbeziehung zur Kommission könne nicht als reines Vertragsverhältnis betrachtet werden, da sich die Kommission ihr gegenüber wie ein Träger hoheitlicher Gewalt verhalten habe, so insbesondere durch die Ausstellung einer Lastschriftanzeige mit der Feststellung einer Forderung einschließlich Zinsen und einer Vollstreckbarkeitserklärung sowie dadurch, dass die Klägerin in der Finanzhilfevereinbarung als „Begünstigte“ bezeichnet werde. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hinzugefügt, dass die Kommission mit dem Erlass der Lastschriftanzeige den vertraglichen Zusammenhang verlassen und Gebrauch von Vorrechten gemacht habe.

34      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

35      Zunächst ist nämlich festzustellen, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Kommission durch die Finanzhilfevereinbarung geregelt wird und sich die Kommission in der Lastschriftanzeige ausdrücklich die Möglichkeit vorbehalten hat, später einen Beschluss als vollstreckbaren Titel im Sinne von Art. 299 AEUV zu erlassen. So hat, wie oben in den Rn. 30 und 31 festgestellt worden ist, die Kommission mit der Ausstellung der Lastschriftanzeige nur die Rechte geltend gemacht, die ihr aufgrund der vertraglichen Bestimmungen zustehen, wonach sie von der Klägerin die Rückzahlung unrechtmäßig erhaltener Beträge verlangen darf. Dagegen spricht in den Akten nichts für die Auffassung, dass sich die Kommission mit dem Erlass dieses Rechtsakts gegenüber der Klägerin wie ein Träger hoheitlicher Gewalt verhalten hätte.

36      Auch mit der Tatsache, dass die Klägerin als „Begünstigte“ der Subvention bezeichnet wird, kann nicht dargetan werden, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Kommission nicht vertraglicher Natur gewesen wäre und die Lastschriftanzeige von der Kommission außerhalb des vertraglichen Zusammenhangs als Träger hoheitlicher Gewalt ausgestellt worden hätte. Wie sich nämlich aus der ersten Seite der Finanzhilfevereinbarung ergibt, entspricht diese Bezeichnung einer bloßen schriftsprachlichen Konvention. Dort ist formularmäßig vorgegeben, dass die Vereinbarung zwischen der Kommission, handelnd für Rechnung der Gemeinschaft, einerseits und der Klägerin, „im Folgenden als Hauptbegünstigte bezeichnet“ („hereinafter called the ‚main beneficiary‘“), sowie etwaigen „Nebenbegünstigten“ („associated beneficiaries“) andererseits geschlossen wird, die ebenso wie die Klägerin als „Begünstigte“ („the beneficiaries“) bezeichnet werden. Dabei wurde die vorliegende Vereinbarung letztlich allein zwischen der Klägerin und der Kommission geschlossen.

37      Soweit schließlich die Klägerin geltend macht, die Kommission habe die Lastschriftanzeige in Ausübung ihrer Vorrechte als Trägerin hoheitlicher Gewalt erlassen, und sich damit auf die Rechtsprechung berufen möchte, wonach die Entscheidung eines Organs in einem vertraglichen Zusammenhang als von diesem trennbar angesehen werden muss, wenn sie von diesem Organ unter Einsatz seiner Befugnisse als öffentliche Behörde erlassen worden ist (vgl. Beschluss Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2011:589, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Nichts in den Akten lässt nämlich den Schluss zu, dass die Kommission unter Einsatz ihrer Befugnisse als öffentliche Behörde gehandelt hat. Insbesondere werden, wie oben in den Rn. 30 und 31 ausgeführt worden ist, mit der Lastschriftanzeige allein Rechte geltend gemacht, die die Kommission aus den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung ableitet, so dass nicht behauptet werden kann, dass die Lastschriftanzeige in Ausübung von Vorrechten der öffentlichen Gewalt erlassen wurde.

38      Nach alledem ist festzustellen, dass die Lastschriftanzeige nicht zu den Rechtsakten gehört, deren Nichtigerklärung durch die Unionsgerichte auf der Grundlage des Art. 263 AEUV beantragt werden kann. Es muss nicht geprüft werden, ob sie, wie die Kommission geltend macht, ein rein vorbereitender Akt ist.

39      Folglich ist die vorliegende Klage im Hinblick auf Art. 263 AEUV unzulässig.

 Zum Antrag auf Umdeutung der vorliegenden Klage in eine Klage gemäß Art. 272 AEUV

40      Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, die vorliegende Klage könne in eine auf Art. 272 AEUV gestützte Klage umgedeutet werden, über die das Gericht gemäß der in Art. I.8 der Finanzhilfevereinbarung enthaltenen Schiedsklausel entscheiden könne.

41      Die Kommission erwidert hierauf, das Gericht könne die vorliegende Klage nicht in eine auf Art. 272 AEUV gestützte Klage umdeuten, weil die Finanzhilfevereinbarung keine Schiedsklausel enthalte. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung lediglich an die Zuständigkeit des Gerichts im Fall einer Nichtigkeitsklage erinnere. Dieser Artikel betreffe nämlich nur Klagen von Begünstigten und nicht der Vertragsparteien. Diese Beurteilung werde durch Art. II.18.5 der Finanzhilfevereinbarung bestätigt.

42      Erstens ist, was eine mögliche Umdeutung der vorliegenden Klage in eine auf Art. 272 AEUV gestützte Klage angeht, darauf hinzuweisen, dass es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass das Gericht, wenn bei ihm eine Nichtigkeits- oder Schadensersatzklage erhoben wird, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit vertragliche Ansprüche betrifft, die Klage umdeutet, wenn die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung erfüllt sind (Urteil vom 19. September 2001, Lecureur/Kommission, T‑26/00, Slg, EU:T:2001:222, Rn. 38; Beschluss vom 10. Mai 2004, Musée Grévin/Kommission, T‑314/03 und T‑378/03, Slg, EU:T:2004:139, Rn. 88, und Urteil CEVA/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2010:240, Rn. 57).

43      Dagegen sieht es das Gericht in einem Rechtsstreit vertraglicher Art als unmöglich an, eine Nichtigkeitsklage umzudeuten, wenn entweder der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers, seine Klage nicht auf Art. 272 AEUV zu stützen, einer solchen Umdeutung entgegensteht oder wenn die Klage auf keinen Klagegrund gestützt ist, der aus einer Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln unabhängig davon hergeleitet ist, ob es sich um Vertragsklauseln oder um Vorschriften des im Vertrag bestimmten nationalen Rechts handelt (vgl. Urteil CEVA/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2010:240, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Demnach ist die Umdeutung der Klage möglich, soweit ihr der ausdrücklich erklärte Wille der Klägerin nicht entgegensteht und zumindest ein Klagegrund gemäß der Bestimmung des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung geltend gemacht wird, der aus einer Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist. Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ.

45      Zum einen beantragt im vorliegenden Fall die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission ausdrücklich die Umdeutung der vorliegenden Klage in eine auf Art. 272 AEUV gestützte Klage.

46      Zum anderen stützt die Klägerin ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen „Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wegen fehlerhafter und nicht erfolgter Sachverhaltswürdigung“ und zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend macht.

47      Zwar ist der zweite Klagegrund ausschließlich auf Erwägungen gestützt, die zu einer verwaltungsrechtlichen Beziehung gehören und kennzeichnend für eine Nichtigkeitsklage sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2011:589, Rn. 36 und 37). Jedoch ist zu beachten, dass die Klägerin mit ihrem ersten Klagegrund im Wesentlichen bestreitet, dass bestimmte Personalkosten, Aufenthalts- und Reisekosten sowie Dienstleistungskosten, die sie für die Durchführung des Projekts aufgewendet habe, für die Union nicht förderfähig gewesen seien. Die Förderfähigkeit von Kosten wird aber in Art. II.14 der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, und die Klägerin hat in der Sachverhaltsschilderung in der Klageschrift auf diese Bestimmung hingewiesen. Somit kann, auch wenn die Klägerin in ihrer Darlegung des ersten Klagegrundes nicht ausdrücklich auf diesen Art. II.14 Bezug nimmt, ihre Argumentation im Rahmen dieses Klagegrundes nur dahin verstanden werden, dass der Sache nach die Beurteilung der Kommission im Hinblick auf diese Bestimmung in Frage gestellt wird. Im Übrigen hat die Kommission in Beantwortung einer vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage nicht bestritten, dass ihr die Klägerin mit diesem Klagegrund vorwirft, ihre vertraglichen Pflichten verletzt zu haben.

48      Unter diesen Umständen ist im Einklang mit der oben in den Rn. 42 und 43 angeführten Rechtsprechung die vorliegende Klage in eine auf Art. 272 AEUV gestützte Klage umzudeuten.

49      Zweitens ist jedoch daran zu erinnern, dass das Gericht für die Entscheidung im ersten Rechtszug über Vertragsrechtsstreitigkeiten, die von natürlichen oder juristischen Personen bei ihm anhängig gemacht werden, nur aufgrund einer Schiedsklausel zuständig ist. Gibt es eine solche Klausel nicht, würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm abschließend vorbehalten ist (Beschlüsse vom 3. Oktober 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑186/96, Slg, EU:T:1997:149, Rn. 47, und vom 8. Februar 2010, Alisei/Kommission, T‑481/08, Slg, EU:T:2010:32, Rn. 58).

50      Die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung eines Rechtsstreits über einen Vertrag aufgrund der Schiedsklausel bestimmt sich nach der Rechtsprechung allein nach Art. 272 AEUV und den Bestimmungen der Klausel selbst (Urteil vom 8. April 1992, Kommission/Feilhauer, C‑209/90, Slg, EU:C:1992:172, Rn. 13). Diese Zuständigkeit stellt eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen (Urteil vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek, 426/85, Slg, EU:C:1986:501, Rn. 11). So kann das Gericht nur dann über eine Vertragsrechtsstreitigkeit entscheiden, wenn es der ausdrückliche Wille der Parteien ist, dem Gericht eine Zuständigkeit dafür zuzuweisen (vgl. Urteil vom 16. September 2013, GL2006 Europe/Kommission, T‑435/09, Slg [Auszüge], EU:T:2013:439, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenso in diesem Sinne Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:1997:149, Rn. 46).

51      Somit kann das Gericht über die vorliegende, oben in Rn. 48 umgedeutete Klage nur entscheiden, wenn die Finanzhilfevereinbarung eine Schiedsklausel enthält, die ihm hierzu die Zuständigkeit verleiht. Folglich ist zu prüfen, ob die Vereinbarung eine solche Klausel enthält.

52      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung, da der Vertrag keine besondere Formel vorschreibt, die in einer Schiedsklausel zu verwenden ist, jede Formel, die darauf hinweist, dass die Parteien beabsichtigen, etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen den nationalen Gerichten zu entziehen und den Unionsgerichten zu unterwerfen, als ausreichend anzusehen ist, um die Zuständigkeit der Unionsgerichte nach Art. 272 AEUV herbeizuführen (Urteil vom 17. März 2005, Kommission/AMI Semiconductor Belgium u. a., C‑294/02, Slg, EU:C:2005:172, Rn. 50).

53      Im vorliegenden Fall enthält die Finanzhilfevereinbarung einen Art. I.8 mit der Überschrift „Law applicable and competent court“ (Anwendbares Recht und zuständiges Gericht). Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung können „die Begünstigten gegen die Entscheidungen der Kommission über die Anwendung der Bestimmungen [dieser] Vereinbarung und die Modalitäten ihrer Durchführung Klage vor dem [Gericht] erheben und gegebenenfalls Rechtsmittel beim [Gerichtshof] einlegen“.

54      Folglich bestimmt die in Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung enthaltene Klausel das Gericht für alle Klagen eines Begünstigten im Sinne der Finanzhilfevereinbarung (im Folgenden: Begünstigter) (siehe oben, Rn. 36) gegen Entscheidungen der Kommission über die Anwendung der Vereinbarung und die Modalitäten ihrer Durchführung zu dem im ersten Rechtszug zuständigen Gericht.

55      Zwar weicht die Fassung der in Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung enthaltenen Klausel in Anbetracht ihres Wortlauts, des Gebrauchs des Begriffs „Begünstigte“ und der Wendung „Entscheidungen der Kommission“ sowie der fehlenden Gegenseitigkeit, die dem Gericht keine Zuständigkeit für Klagen der Kommission im Zusammenhang mit der Vereinbarung verleiht, von gewöhnlichen Schiedsklauseln ab und kann, wie die Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dadurch Unsicherheiten hervorrufen, dass sie an die bei Nichtigkeitsklagen gemäß Art. 263 AEUV durchgeführte Rechtmäßigkeitskontrolle erinnert.

56      So bedauerlich die durch die untypische Formulierung der in Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung enthaltenen Klausel hervorgerufene Missverständlichkeit ist, können diese Merkmale jedoch entgegen der Auffassung der Kommission einer Qualifizierung dieser Klausel als Schiedsklausel nicht entgegenstehen.

57      Insoweit wird zunächst durch die Überschrift („Law applicable and competent court“) von Art. I.8 der Finanzhilfevereinbarung von vornherein zum Ausdruck gebracht, dass es Gegenstand der in Abs. 2 dieses Artikels enthaltenen Klausel ist, das für Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über diese Vereinbarung zuständige Gericht zu bestimmen.

58      Damit verleiht Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung, wonach die Begünstigten im ersten Rechtszug beim Gericht Klage gegen Entscheidungen der Kommission über die Anwendung der Finanzhilfevereinbarung und die Modalitäten ihrer Durchführung erheben können, hierdurch dem Gericht gemäß Art. 272 AEUV eine Zuständigkeit für die Entscheidung über Klagen von Begünstigten im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zu dieser Vereinbarung.

59      Weiter ist festzustellen, dass gemäß Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung die Klagen, die im ersten Rechtszug von den Begünstigten beim Gericht erhoben werden können, die Entscheidungen der Kommission über die Anwendung der Finanzhilfevereinbarung und die Modalitäten ihrer Durchführung betreffen, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt.

60      Somit werden Entscheidungen, die die Kommission auf der Grundlage der Bestimmungen der Vereinbarung getroffen hat und die von der Vertragsbeziehung untrennbar sind, wie die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Lastschriftanzeige, von dieser Bestimmung erfasst.

61      Zum einen folgt hieraus, dass entgegen der Auffassung der Kommission die in Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung enthaltene Klausel nicht als bloße Erinnerung an die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gemäß Art. 263 AEUV angesehen werden kann.

62      Abgesehen davon, dass diese Klausel Art. 263 AEUV überhaupt nicht erwähnt, ergibt sich nämlich aus der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung, dass diejenigen Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, aufgrund ihrer Natur nicht zu den Handlungen gehören, deren Nichtigerklärung nach Art. 263AEUV beantragt werden kann.

63      Da aber die in Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung enthaltene Klausel, wie aus den Rn. 59 und 60 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gerade die Klagen erfasst, die gegen Entscheidungen oder Handlungen wie die oben in Rn. 62 angesprochenen erhoben werden können, würde die von der Kommission vertretene Auslegung, dass Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung eine bloße Erinnerung an die Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV darstelle, zu einer vertraglichen Ausdehnung der in Art. 263 AEUV festgelegten und von der Rechtsprechung ausgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen führen, obwohl diese Voraussetzungen zwingendes Recht sind (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2010, Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission, C‑517/08 P, EU:C:2010:190, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Dezember 2010, Albertini u. a./Parlament, T‑219/09 und T‑326/09, Slg, EU:T:2010:519, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und die Parteien daher nicht über sie verfügen können.

64      Zum anderen ist entgegen den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumenten festzustellen, dass es im Hinblick auf die oben in den Rn. 59 und 60 ausgeführten Erwägungen dem Wortlaut der in Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung enthaltenen Klausel zuwiderliefe, anzunehmen, dass der Anwendungsbereich dieser Klausel auf Klagen gegen Entscheidungen beschränkt ist, die von der Kommission auf der Grundlage von Art. 299 AEUV erlassen werden können.

65      Insoweit ist hinzuzufügen, dass die Entscheidungen, die gemäß Art. 299 AEUV erlassen werden können, in dem von der Kommission angeführten Art. II.18.5 der Finanzhilfevereinbarung speziell genannt werden. Durch diese Vorschrift werden die Begünstigten darüber unterrichtet, dass die Rückzahlung etwaiger ungerechtfertigter Zahlungen auf der Grundlage einer Vollstreckungsentscheidung gemäß Art. 299 AEUV eingefordert werden kann und dass gegen diese Entscheidung eine Klage vor dem Gericht statthaft ist. Jedoch abgesehen davon, dass in Art. II.18.5 der Finanzhilfevereinbarung deren Art. I.8 Abs. 2 nicht erwähnt wird, hat die Kommission nicht darzulegen vermocht, inwiefern Art. II.18.5 der Finanzhilfevereinbarung ihre restriktive Auffassung des Art. I.8 Abs. 2 der Vereinbarung stützen könnte. Die Existenz dieser auf Vollstreckungshandlungen bezogenen besonderen Klausel in Art. II.18.5 der Vereinbarung bestätigt vielmehr im Umkehrschluss, dass die Wendung „Entscheidung über die Anwendung der Finanzhilfevereinbarung“ in Art. I.8 Abs. 2 dieser Vereinbarung sich nicht auf solche von dem vertraglichen Verhältnis trennbare Vollstreckungshandlungen bezieht.

66      Was schließlich die in Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung verwendete Terminologie, insbesondere die Begriffe „Entscheidung“ und „Begünstigter“, sowie die Einseitigkeit der in diesem Artikel enthaltenen Klausel betrifft, ist daran zu erinnern, dass, wie aus der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, jede Formel, die darauf hinweist, dass die Parteien beabsichtigen, etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen den nationalen Gerichten zu entziehen und den Unionsgerichten zu unterwerfen, als ausreichend anzusehen ist, um die Zuständigkeit der Unionsgerichte nach Art. 272 AEUV zu begründen. Entgegen den insoweit von der Kommission vorgebrachten Argumenten steht damit die Formulierung von Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung ihrer Einordnung als Schiedsklausel nicht entgegen.

67      Nach alledem ist zum einen festzustellen, dass die vorliegende Klage in eine auf Art. 272 AEUV gestützte Klage umzudeuten ist, und zum anderen, dass das Gericht gemäß Art. 272 AEUV und der in Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung enthaltenen Schiedsklausel dafür zuständig ist, über diese Klage zu entscheiden.

 Zur Begründetheit der Klage

68      Zur Stützung ihrer umgedeuteten Klage bringt die Klägerin zwei Klagegründe vor, mit denen sie im Wesentlichen erstens eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung in Verkennung der Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung und zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Sachverhaltswürdigung in Verkennung der Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung

69      Im Rahmen des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission vor, bestimmte Kosten in Höhe von insgesamt 48 971,84 Euro als nicht förderfähig angesehen zu haben. Dabei handelt es sich erstens um Personalkosten in Höhe von 44 156,76 Euro, zweitens um Aufenthalts- und Reisekosten in Höhe von 638,04 Euro bzw. 1 354,08 Euro und drittens um Kosten für Dienstleistungen in Höhe von 2 822,96 Euro.

70      Die Kommission hält diesen Klagegrund für unbegründet. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass sie berechtigt gewesen wäre, von der Klägerin die Rückzahlung eines Betrags von insgesamt 55 490,39 Euro zu verlangen.

–       Vorbemerkungen

71      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach einem wesentlichen Grundsatz der Unionsförderung nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen kann. Damit die Kommission Kontrollen vornehmen kann, müssen die durch solche Zuschüsse Begünstigten daher nachweisen, dass die Kosten, die im Rahmen der subventionierten Vorhaben abgerechnet worden sind, tatsächlich entstanden sind. Denn die Erteilung zuverlässiger Auskünfte seitens dieser Begünstigten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zuschüsse eingeführt worden ist. Der Nachweis, dass ein Vorhaben durchgeführt worden ist, genügt daher nicht, um die Gewährung eines spezifischen Zuschusses zu rechtfertigen. Der Beihilfeempfänger hat überdies nachzuweisen, dass ihm die Kosten entstanden sind, die er nach den für die Gewährung des betreffenden Zuschusses festgelegten Bedingungen deklariert hat, wobei nur ordnungsgemäß belegte Kosten zuschussfähig sind. Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt sogar eine seiner Hauptpflichten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Zuschusses dar (Urteil vom 22. Mai 2007, Kommission/IIC, T‑500/04, Slg, EU:T:2007:146, Rn. 94; vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C‑240/03 P, Slg, EU:C:2006:44, Rn. 69, 76, 78, 86 und 97).

72      Da die Förderung nach Art. I.8 Abs. 1 der Finanzhilfevereinbarung den Bestimmungen der Vereinbarung, den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie, hilfsweise, den belgischen Rechtsvorschriften über die Gewährung von Finanzhilfen unterlag, ist festzustellen, dass der oben in Rn. 71 angeführte Grundsatz sich in den Bestimmungen dieser Vereinbarung über die Modalitäten der Gewährung der Finanzierung widerspiegelt. So geht insbesondere aus den Art. I.4.2 bis I.4.5, I.5 und II.15.2 bis II.15.4 dieser Vereinbarung hervor, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Kommission in verschiedenen Projektstadien Abrechnungen über die tatsächlich verauslagten förderfähigen Kosten vorzulegen und dass die Kommission gegebenenfalls die Übermittlung zusätzlicher Informationen und Dokumente verlangen kann. Auf der Grundlage der in Art. II.15.4 der Finanzhilfevereinbarung genannten Dokumente, darunter insbesondere die Endabrechnung der tatsächlich verauslagten förderfähigen Kosten, bestimmt die Kommission gemäß Art. II.17 dieser Vereinbarung vorbehaltlich später im Rahmen einer gemäß Art. II.19 der Vereinbarung durchgeführten Rechnungsprüfung erhaltener Informationen den endgültigen Betrag der Finanzhilfe.

73      In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass Art. II.14.1 der Finanzhilfevereinbarung die Kriterien für die Förderfähigkeit von Kosten wie folgt umschreibt:

„Als förderfähig gelten Kosten, die folgende allgemeine Kriterien erfüllen:

–        Sie stehen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Vereinbarung und sind im Kostenplan im Anhang der Vereinbarung ausgewiesen;

–        sie sind notwendig für die Durchführung der Maßnahme, die Gegenstand der Vereinbarung ist;

–        sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit sowie dem Grundsatz eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

–        sie fallen während der in Artikel I.2.2 der Vereinbarung festgelegten Laufzeit der Maßnahme an;

–        sie werden von den Begünstigten tatsächlich verauslagt, in ihrer Buchhaltung entsprechend den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen erfasst und in den nach den einschlägigen steuer- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Erklärungen angegeben;

–        sie sind identifizierbar und kontrollierbar.

Die internen Buchführungsmethoden und Rechnungsprüfungsverfahren der Begünstigten müssen eine unmittelbare Zuordnung der im Zusammenhang mit der Maßnahme angegebenen Kosten und Einnahmen zu den entsprechenden Buchführungsunterlagen und Belegen ermöglichen.“

74      Ferner definiert Art. II.14.2 der Finanzhilfevereinbarung die förderfähigen direkten Kosten wie folgt:

„Als förderfähige direkte Kosten der Maßnahme gelten die Kosten, die entsprechend den Bedingungen für die Förderfähigkeit nach Art. II.14.1 als spezifische, unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahme zusammenhängende Kosten identifiziert und daher unmittelbar unter ihr verbucht werden können. Insbesondere folgende direkte Kosten sind förderfähig, soweit sie die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien erfüllen:

–        Die Kosten für das dem Projekt zugewiesene Personal, d. h. die Arbeitsentgelte und Sozialabgaben und sonstigen gesetzlichen Kosten, sofern dabei nicht die Durchschnittssätze der üblichen Entgeltpolitik des Endbegünstigten überschritten werden;

–        die Reise- und Aufenthaltskosten für das an der Maßnahme beteiligte Personal, sofern diese der üblichen Praxis der Begünstigten entsprechen oder die jährlich von der Kommission festgelegten Tarife nicht überschreiten;

–        …“

75      Im Licht dieser Erwägungen ist die Begründetheit des ersten Klagegrundes zu prüfen.

–       Zu den Personalkosten

76      Das Vorbringen der Klägerin bezieht sich auf die Personalkosten zum einen für die Herren C. S. und J. S. (44 100 Euro) und zum anderen für Frau H. (56,76 Euro).

77      Was die Personalkosten für die Herren C. S. und J. S. anbelangt, macht die Klägerin geltend, dass die Kommission diese Kosten zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen habe. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass sie die Beteiligung dieser Mitarbeiter durch die Übermittlung von deren Publikationen, Arbeitsübersichten, Ergänzungen zum „Final Technical Implementation Report“ (Abschlussbericht zur technischen Durchführung) und der vorbereitenden Arbeiten für Präsentationen dargetan habe, die sie der Kommission nach dem Auditbericht vorgelegt und auch ihrer Klageschrift beigefügt hat.

78      Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für nicht stichhaltig.

79      Insoweit ist festzustellen, dass weder die von der Klägerin vorgebrachten Argumente noch die von ihr vorgelegten Unterlagen geeignet sind, die Beteiligung der Herren C. S. und J. S. an dem Projekt nachzuweisen.

80      Erstens datieren sämtliche von der Klägerin übermittelten Publikationen der Herren C. S. und J. S. aus dem Jahr 2008. Obwohl nach Art. I.1.4 der Finanzhilfevereinbarung das Projekt vom 15. April 2004 bis zum 15. April 2006 lief und gemäß Art. II.14.1 dieser Vereinbarung die förderfähigen Kosten während der Laufzeit des Projekts angefallen sein müssen, ist aber die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben, dass die vorbereitenden Arbeiten zu diesen Publikationen im Zeitraum der Durchführung des Projekts ausgeführt worden sind. Außerdem geht aus diesen Publikationen nicht hervor, dass sich ihre Veröffentlichung aufgrund des Systems des Peer‑Review der Beiträge der Autoren verzögert hätte, wie die Klägerin geltend macht. Zum einen wird nämlich zur ersten Publikation ausdrücklich klargestellt, dass diese am 8. Februar 2008 zur Veröffentlichung vorgelegt, am 10. April 2008 angenommen und am 6. Mai 2008 veröffentlicht wurde. Zum anderen ist zu den anderen der Klageschrift beigefügten Publikationen derselben Autoren zu bemerken, dass sie keine Angabe zum Datum ihrer Vorlage zur Veröffentlichung enthalten, während die Angabe allein des Datums der Veröffentlichung im Jahr 2008 nicht ausreicht, um festzustellen, dass diese Publikationen während der Laufzeit des Projekts vorbereitet worden sind.

81      Zweitens sind zum einen, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, die Arbeitsübersichten der Herren C. S. und J. S. erst am 8. Februar 2008, also nach Projektende, erstellt worden. Der von der Klägerin vorgebrachte Umstand, dass die Nachweise der Beteiligung dieser Mitarbeiter im Auditbericht als nicht ausreichend betrachtet worden seien, kann zwar die Übermittlung neuer Beweisunterlagen nach Projektende rechtfertigen. Er rechtfertigt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die nachträgliche Erstellung dieser Unterlagen zwei Jahre nach dem Projektende. Zum anderen beschränken sich diese Arbeitsübersichten auf die Wiedergabe einer Liste der oben in Rn. 80 angesprochenen Publikationen mit dem Zusatz, dass die Herren C. S. und J. S. als Experten an dem Projekt beteiligt gewesen seien. Abgesehen davon aber, dass, wie oben in Rn. 80 festgestellt worden ist, die Vorbereitung dieser Publikationen während der Projektlaufzeit nicht nachgewiesen worden ist, sind eine solche Liste und der Hinweis auf die Beteiligung der Herren C. S. und J. S. als Experten aufgrund ihrer Allgemeinheit und wegen des Fehlens irgendeiner genauen Angabe zur Art und Weise der Beteiligung dieser Personen am Projekt sowie eines konkreten Nachweises dieser Beteiligung unzureichend.

82      Drittens wurden die Ergänzungen zum „Final Technical Implementation Report“ am 24. bzw. am 25. März 2009 unterzeichnet. Diese Dokumente liefern im Wesentlichen nur die drei folgenden Angaben. Zunächst seien die Herren C. S. und J. S. als Experten in die Durchführung des Projekts eingebunden gewesen, und es sei „offensichtlich unmöglich“, ein Projekt von europäischer Dimension wie das fragliche Projekt ohne wissenschaftliche Expertise in den Bereichen der inneren Medizin und der Pharmakotherapie sowie in den Bereichen Pharmazie, Pharmakologie und der klinischen Ernährung durchzuführen. Sodann seien die Herren C. S. und J. S. an der Vorbereitung der Arbeiten, darunter insbesondere der genannten Publikationen, beteiligt gewesen. Schließlich hätten die Herren C. S. und J. S. in Diskussionen Rat erteilt. Für die beiden letzten Angaben verweisen diese Dokumente auf verschiedene Seiten des „Interim Technical Implementation Report“ (Zwischenbericht zur technischen Durchführung) und des „Final Technical Implementation Report“.

83      Zum einen sind aber aus den oben in Rn. 81 angeführten Gründen diese allgemeinen und nach Projektende gemachten Angaben nicht ausreichend, um die tatsächliche Beteiligung der Herren C. S. und J. S. an diesem Projekt nachzuweisen. Zum anderen ist, soweit diese ergänzenden Dokumente auf die beiden oben in Rn. 82 genannten Berichte verweisen, anzumerken, dass diese Berichte nicht in den Akten der vorliegenden Rechtssache enthalten sind, so dass das Gericht nicht in der Lage ist, die Stichhaltigkeit der Ausführungen der Klägerin in dieser Hinsicht zu prüfen.

84      Viertens werden in den von der Klägerin zum Thema der von den Herren C. S. und J. S. ausgeführten „Präsentationszuarbeiten“ vorgelegten Dokumenten diese Personen nicht erwähnt. Diese Dokumente sind daher nicht geeignet, deren Mitwirkung am Projekt nachzuweisen.

85      Außerdem geht aus den Unterlagen in den Akten hervor, dass weder Herr C. S. noch Herr J. S. an dem Treffen teilgenommen haben, das die Klägerin im Rahmen des Projekts im September 2005 auf Zypern veranstaltet hat.

86      Hieraus folgt, dass die Personalkosten für die Herren C. S. und J. S., da die Klägerin deren tatsächliche Teilnahme am Projekt nicht nachgewiesen hat, als nicht förderfähig anzusehen sind.

87      Im Übrigen kann, da die von der Klägerin in ihren Schreiben vom 13. und 31. März 2009 an die Kommission vorgebrachten Einwendungen und Nachweise vor dem Gericht erneut vorgebracht und oben in den Rn. 80 bis 84 zurückgewiesen worden sind, das Argument der Klägerin, die Kommission habe diese Nachweise nicht gewürdigt, die fehlende Förderfähigkeit der Personalkosten für die Herren C. S. und J. S. nicht in Frage stellen.

88      Was die Personalkosten in Höhe von 56,76 Euro für Frau H. anbelangt, macht die Klägerin geltend, dass die Kommission bei der Berechnung des nicht förderfähigen Gesamtbetrags die Einstufung dieser Kosten als nicht förderfähig zu Unrecht nicht zurückgenommen habe.

89      Die Kommission erwidert hierauf, dass zwar die Personalkosten in Bezug auf Frau H. als förderfähig angesehen worden seien, aber dem Gesamtbetrag der nicht förderfähigen Personalkosten noch ein Betrag von 2 025,67 Euro hinzuzurechnen sei. Da dieser im Auditbericht aufgelistete Betrag von der Klägerin nicht beanstandet worden sei, sei die im Vorabinformationsschreiben festgelegte Gesamtsumme von 44 156,76 Euro nicht zu hoch angesetzt.

90      In dieser Hinsicht ist erstens festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Kommission Einigkeit darüber besteht, dass die Personalkosten für Frau H. zu einem Betrag von 56,76 Euro förderfähig sind.

91      Zweitens geht das Argument der Kommission, die im Vorabinformationsschreiben festgelegte Gesamtsumme von 44 156,76 Euro sei nicht zu hoch angesetzt, ins Leere. Selbst wenn man nämlich annimmt, dass die Kommission berechtigt war, die Rückzahlung eines höheren Betrags an Personalkosten als den in der Lastschriftanzeige genannten zu verlangen, könnte dieser Umstand nicht die Schlussfolgerung entkräften, dass die Kommission andere Kosten, nämlich die Personalkosten für Frau H., zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen hat.

92      Folglich ist der vorliegenden Rüge stattzugeben, soweit sie sich auf die Personalkosten für Frau H. bezieht; im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

–       Zu den Aufenthalts- und Reisekosten

93      Die Klägerin bestreitet die fehlende Förderfähigkeit zum einen von Aufenthaltskosten in Höhe von 638,04 Euro und zum anderen von Reisekosten in Höhe von 1 354,08 Euro.

94      In erster Linie ist die Klägerin der Auffassung, sie habe die Aufenthaltskosten für 20 Teilnehmer des Treffens in Zypern nachgewiesen. Daher habe die Kommission, die die ihr vorgelegten Nachweise nicht berücksichtigt habe, zu Unrecht festgestellt, dass die Aufenthaltskosten in Höhe von 638,04 Euro nicht förderfähig seien. Die Klägerin beruft sich in dieser Hinsicht auf mehrere ihrer Klageschrift beigefügte Dokumente.

95      Die Kommission hält diese Argumente für nicht stichhaltig.

96      Aus dem Auditbericht geht hervor, das die Klägerin Aufenthaltskosten über einen Gesamtbetrag von 9 598,04 Euro geltend gemacht hat. Die Kommission ist auf der Grundlage der Daten der Flugreisen davon ausgegangen, dass 14 Personen insgesamt 56 Tage auf Zypern verbracht hätten. Sie multiplizierte diese Zahl von Tagen mit dem Tagessatz für Zypern (160 Euro) und gelangte zu dem Ergebnis, dass nur ein Betrag von 8 960 Euro förderfähig sei. Sowohl im Auditbericht als auch im Vorabinformationsschreiben hat die Kommission damit angenommen, dass die Differenz dieser Beträge (638,04 Euro) nicht förderfähig sei.

97      Gemäß Art. II.14.1 fünfter Gedankenstrich der Finanzhilfevereinbarung, müssen Kosten, um als förderfähig zu gelten, u. a. tatsächlich vom Begünstigten verauslagt worden sein.

98      Erstens ist aber die Liste der Teilnehmer an dem Treffen auf Zypern, in der die Namen von 20 Personen aufgeführt sind, nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass alle diese Personen tatsächlich an diesem Treffen teilgenommen haben, und erst recht nicht, um zu belegen, dass die Kosten für ihren Aufenthalt tatsächlich von der Klägerin getragen wurden. Diese Schlussfolgerung ist umso zwingender, als zum einen, wie die Kommission zu Recht ausführt, die Kopie der von der Klägerin übermittelten Liste selbst einen handschriftlichen Vermerk trägt, aus dem hervorgeht, dass vier Personen keinen Antrag auf Erstattung der Reisekosten eingereicht hatten. Zum anderen gibt die Klägerin in ihrer Klageschrift an, dass „[a]uch Personen, die nicht zum Treffen erschienen sind, … in den Aufenthaltskosten für das Treffen in Zypern mit enthalten [seien]“.

99      Zweitens ist zu den beiden anderen Dokumenten, die von der Klägerin vorgelegt worden sind, um die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung eines Sitzungssaals sowie die Hotelkosten von Prof. K. in Höhe von 1 010 Euro bzw. 1 843,96 Euro durch sie zu belegen, festzustellen, dass diese Nachweise, wie die Kommission ausführt, nicht geeignet sind, die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer an dem Treffen in Zypern zu belegen. Außerdem ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass diese jetzt die Berücksichtigung der Kosten für den Sitzungssaal und der Hotelkosten als förderfähige Kosten beantragt.

100    Die Klägerin legt somit keinen Nachweis vor, der die Förderfähigkeit der Aufenthaltskosten in Höhe von 638,04 Euro belegen könnte. Unter diesen Umständen ist das Argument, die Kommission habe nicht die Bemerkungen und Nachweise gewürdigt, die die Klägerin hierzu in ihrem Schreiben vom 31. März 2009 vorgebracht habe, aus denselben Gründen wie den oben in Rn. 87 genannten zurückzuweisen.

101    In zweiter Linie ist die Klägerin der Auffassung, sie habe die Förderfähigkeit der Reisekosten in Höhe von 1 354,08 Euro durch die Vorlage von Bordkarten von vier Mitarbeitern nachgewiesen.

102    Hierzu genügt die Feststellung, dass aus den schriftlichen Äußerungen der Kommission hervorgeht, dass sie die Förderfähigkeit von Reisekosten in Höhe von 1 354,08 Euro anerkennt, wie sie im Übrigen in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat.

103    Folglich ist der vorliegenden Rüge stattzugeben, soweit sie sich auf die Reisekosten bezieht; im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

–       Zu den Kosten für Dienstleistungen

104    In Bezug auf die Kosten für Dienstleistungen macht die Klägerin zum einen geltend, dass die Druckkosten für den Artikel „Public Health responses to extreme weather events“ (im Folgenden: Artikel „Public Health responses“) nur mit 3 522,86 Euro von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) finanziert worden seien, wie sich aus dem von ihr vorgelegten Kontoauszug ergebe, so dass der verbleibende Betrag von 2 471,14 Euro förderfähig sei. Zum anderen sei die Berechnung der nicht förderfähigen Kosten durch die Kommission fehlerhaft, da der im Auditbericht zunächst auf 12 918,45 Euro festgelegte Betrag im Vorabinformationsschreiben ohne Erklärung für diese Erhöhung auf 13 270,27 Euro festgelegt worden sei.

105    Die Kommission erwidert, dass die Kosten für Dienstleistungen in Höhe von 12 918,45 Euro, einschließlich des Betrags von 2 471,14 Euro, den die Klägerin für förderfähig halte, nicht förderfähig sei, da dieser Betrag nicht nachvollziehbar und nicht hinreichend belegt sei.

106    Was erstens den Unterschied zwischen den nicht förderfähigen Beträgen für Dienstleistungen im Auditbericht (12 918,45 Euro) und im Vorabinformationsschreiben (13 270,27 Euro) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ihrer Argumentation einen nicht förderfähigen Gesamtbetrag dieser Kosten in Höhe von 12 918,45 Euro zugrunde legt. Hieraus folgt, dass die Kommission, wie sie im Übrigen in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, anerkennt, dass die Differenz zwischen diesen Beträgen, also 351,82 Euro, förderfähig ist.

107    Somit ist dem Vorbringen der Klägerin in dieser Hinsicht zu folgen und die Förderfähigkeit eines Betrags von 351,82 Euro als Kosten für Dienstleistungen festzustellen.

108    Zweitens ist zu den Druckkosten für den Artikel „Public Health responses“ festzustellen, dass die Unterlagen in den Akten der vorliegenden Rechtssache, d. h. die von der Klägerin mit der WHO getroffene Vereinbarung über die Arbeiten für diesen Artikel und ein Kontoauszug, der den Empfang eines Betrags von 3 522,86 Euro durch die Klägerin bescheinigt, nicht geeignet sind, die Förderfähigkeit des Betrags von 2 471,14 Euro zu belegen.

109    Diese Dokumente erlauben nämlich lediglich die Feststellung, dass die Klägerin gemäß der von ihr mit der WHO getroffenen Vereinbarung über die Arbeiten für diesen Artikel insbesondere den Artikel „Public Health responses“ zu verfassen und beim European Journal of Public Health (Europäische Zeitschrift für Öffentliche Gesundheit) vorzulegen hatte und dass sie von der WHO den Betrag von 3 522,86 Euro erhalten hat. Dagegen erlauben es diese Dokumente weder, die Verwendungsweise dieses Betrags zu belegen, noch die Tatsache nachzuweisen, dass die übrigen Kosten von 2 471,14 Euro tatsächlich von der Klägerin verauslagt wurden.

110    Gemäß Art. II.14.1 der Finanzhilfevereinbarung aber müssen Kosten, um als förderfähig zu gelten, nicht nur tatsächlich vom Begünstigten verauslagt worden sein, sondern auch, wie die Kommission zu Recht geltend macht, identifizierbar und kontrollierbar sein.

111    Ferner müssen nach dieser Bestimmung die Kosten, um förderfähig zu sein, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Finanzhilfevereinbarung stehen. Aus den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten geht jedoch nicht hervor, ob sich die Abfassung des Artikels „Public Health responses“ tatsächlich in das mit der Vereinbarung geförderte Projekt eingefügt hat.

112    Hieraus folgt in Bezug auf die Kosten für Dienstleistungen, dass ein Betrag von 351,82 Euro für förderfähig zu erklären und die von der Klägerin erhobene Rüge im Übrigen zurückzuweisen ist.

113    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes die Förderfähigkeit eines Gesamtbetrags von 1 762,66 Euro nachgewiesen hat. Dieser Betrag setzt sich aus den Personalkosten für Frau H. (56,76 Euro), bestimmten Reisekosten (1 354,08 Euro) und bestimmten Kosten für Dienstleistungen (351,82 Euro) zusammen.

114    Das Vorbringen der Kommission, wonach sie berechtigt sei, von der Klägerin die Rückzahlung eines Gesamtbetrags von 55 490,39 Euro zu verlangen, d. h. eines Betrags, der höher sei als der in der Lastschriftanzeige ausgewiesene, stellt diese Schlussfolgerung nicht in Frage.

115    Dieses Vorbringen geht nämlich aus denselben Gründen wie den oben in Rn. 91 dargelegten ins Leere.

116    Außerdem wäre selbst dann, wenn man annähme, dass die Kommission mit diesem Vorbringen das Gericht mit einem Widerklageantrag befassen wollte und dass trotz der Formulierung der Schiedsklausel das Gericht für die Entscheidung über diese Widerklage gemäß der Rechtsprechung zuständig wäre, der zufolge im unionsrechtlichen Rechtsschutzsystem die Zuständigkeit für eine Klage die Zuständigkeit für jede im selben Verfahren erhobene Widerklage impliziert, die auf denselben Rechtsakt oder Sachverhalt wie die Klage gestützt wird (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2004, Kommission/IAMA Consulting, C‑517/03, EU:C:2004:326, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung), eine solche Widerklage im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 46 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung jedenfalls unzulässig. Ein solcher Widerklageantrag geht nämlich weder aus den Schriftsätzen der Kommission noch aus deren Erklärungen in der mündlichen Verhandlungen mit der erforderlichen Bestimmtheit hervor, und er wird auch nicht durch Vorbringen und Beweise untermauert, die das Gericht in die Lage versetzten, seine Begründetheit zu beurteilen, und es der Klägerin erlaubten, ihre Verteidigung vorzubereiten.

117    Nach alledem ist dem ersten Klagegrund teilweise stattzugeben, nämlich soweit er auf die Feststellung der Förderfähigkeit der Personalkosten für Frau  H. (56,76 Euro), bestimmter Reisekosten (1 354,08 Euro) und bestimmter Kosten für Dienstleistungen (351,82 Euro) abzielt. Im Übrigen ist er zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

118    Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Lastschriftanzeige mit einem Begründungsmangel behaftet sei.

119    Die Kommission hält diesen Klagegrund für nicht begründet.

120    Die Begründungspflicht, deren Verletzung die Klägerin geltend macht, obliegt der Kommission gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV. Sie betrifft jedoch nur deren einseitige Handlungen. Sie obliegt der Kommission somit nicht nach der Finanzhilfevereinbarung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 2004, Distilleria Palma/Kommission, T‑154/01, Slg, EU:T:2004:154, Rn. 46).

121    Folglich geht der Klagegrund des Begründungsmangels im Rahmen einer auf Art. 272 AEUV gestützten Klage ins Leere, da ein eventueller Verstoß gegen diese Pflicht keine Auswirkungen auf die der Kommission gemäß dem betreffenden Vertrag obliegenden Pflichten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2009, Kommission/Burie Onderzoek en Advies, T‑179/06, EU:T:2009:171, Rn. 117 und 118, und vom 11. Dezember 2013, EMA/Kommission, T‑116/11, Slg, EU:T:2013:634, mit Rechtsmittel angefochten, Rn. 275).

122    Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch das Argument der Klägerin entkräftet, dass nach der Rechtsprechung, da eine Entscheidung über die Kürzung eines finanziellen Zuschusses der Union schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger habe, die Gründe, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigten, in der Begründung dieser Entscheidung klar angegeben sein müssten (Urteil vom 17. September 2003, Stadtsportverband Neuss/Kommission, T‑137/01, Slg, EU:T:2003:232, Rn. 53). Diese Rechtsprechung ist nämlich im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da im Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache der finanzielle Zuschuss, der in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil Stadtsportverband Neuss/Kommission (EU:T:2003:232) ergangen ist, nicht aufgrund eines Vertrags, sondern aufgrund einer auf Antrag des Stadtsportverband Neuss e. V. erlassenen Entscheidung der Kommission gewährt worden war und das Gericht in dieser Rechtssache mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der eine teilweise Erstattung angeordnet worden war, befasst worden war.

123    Folglich ist der zweite Klagegrund der Klägerin als ins Leere gehend zurückzuweisen.

124    Im Hinblick auf sämtliche vorstehenden Erwägungen ist der Klage teilweise stattzugeben, nämlich soweit sie die Feststellung der Förderfähigkeit der Personalkosten für Frau H. (56,76 Euro), bestimmter Reisekosten (1 354,08 Euro) und bestimmter Kosten für Dienstleistungen (351,82 Euro) betrifft. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

125    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

126    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt, der Kommission in jedem Fall und selbst bei Klageabweisung die gesamten Kosten aufzuerlegen, da bei ihr durch die mehrdeutige Formulierung von Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung ein Irrtum über die Wege der gerichtlichen Anfechtung, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, hervorgerufen worden sei.

127    Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Klägerin ihre Klage ursprünglich auf Art. 263 AEUV gestützt hat und sich erst auf die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede hin auf die Klausel in Art. I.8 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung berufen und beantragt hat, die Klage in eine auf Art. 272 AEUV gestützte Klage umzudeuten. Folglich hat die missverständliche Formulierung der Klausel, so bedauerlich sie sein mag, nicht der Erhebung einer ursprünglich auf Art. 263 AEUV gestützten Klage zugrunde gelegen. Im Übrigen hat diese Klausel der Umdeutung dieser Klage in eine auf Art. 272 AEUV gestützte Klage und deren Begründetheitsprüfung durch das Gericht nicht entgegengestanden.

128    Unter diesen Umständen sind, da sie mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, der Klägerin gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten im vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Personalkosten für Frau H. in Höhe von 56,76 Euro, Reisekosten in Höhe von 1 354,08 Euro und Kosten für Dienstleistungen in Höhe von 351,82 Euro, die von der Technischen Universität Dresden im Rahmen der Durchführung der Vereinbarung mit dem Aktenzeichen 2003114 (SI2.377438) über die Finanzierung des im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) durchgeführten Projekts „Collection of European Data on Lifestyle Health Determinants – Coordinating Party (LiS)“ verauslagt wurden, sind förderfähig, so dass die Forderung der Europäischen Kommission, die sich auf diese Beträge bezieht und in der Lastschriftanzeige Nr. 3241011712 vom 4. November 2010 ausgewiesen ist, unbegründet ist.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Technische Universität Dresden trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Oktober 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.