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Klage, eingereicht am 30. April 2010 - Vesteda Groep/Kommission

(Rechtssache T-206/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Vesteda Groep BV (Maastricht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2009 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 26 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die Beihilfemaßnahmen E 2/2005 und N 642/2009 (Niederlande) - Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen. Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

Erstens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission in den Randnrn. 25 bis 37 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht und rechtlich falsch zu dem Ergebnis gelange, dass das niederländische System für die Finanzierung sozialer Wohnraumbeschaffung und alle Änderungen dieses Systems seit der Einführung des EWG-Vertrags bestehende Beihilfen bildeten und dass aus diesem Grund Art. 108 Abs. 1 AEUV und Kapitel V der Verordnung Nr. 659/19991 den Rahmen für die Beurteilung der Kommission bildeten. Der Kommission seien Beurteilungsfehler unterlaufen, sie habe die Änderungen des Systems nicht ausreichend geprüft und die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet.

Zweitens habe die Kommission zu Unrecht und rechtlich falsch in der angefochtenen Entscheidung gemäß Art. 19 der der Verordnung Nr. 659/1999 die von den Niederlanden angemeldeten Maßnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 angeführt. Die von der Kommission angeführten zweckdienlichen Maßnahmen seien unzureichend und/oder nicht geeignet, die Vereinbarkeit der bestehenden Beihilfe mit den Art. 107 und 106 AEUV zu gewährleisten. Die Kommission habe außerdem die Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 AEUV unrichtig angewandt und ihre Wertung unzureichend begründet.

Drittens macht die Klägerin geltend, dass es die Kommission zu Unrecht und rechtlich falsch unterlassen habe, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 zu eröffnen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).