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Klage, eingereicht am 4. Mai 2010 - Cervecería Modelo/HABM - Plataforma Continental (LA VICTORIA DE MÉXICO)

(Rechtssache T-205/10)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Cervecería Modelo, SA de CV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Lema Devesa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Plataforma Continental, SL (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 5. März 2010 (Sache R 322/2009-2) teilweise, nämlich nur soweit mit ihr die Anmeldung der Marke "LA VICTORIA DE MÉXICO" für Waren der Klasse 32 der Klasseneinteilung zurückgewiesen wurde, aufzuheben und die Marke zur Eintragung zuzulassen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "LA VICTORIA DE MÉXICO" (Anmeldung Nr. 4 551 214) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 32 und 43.

Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenrechte: PLATAFORMA CONTINENTAL, SL.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Markenrechte: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil "VICTORIA" (Nr. 2 632 271) für Waren der Klassen 31, 32 und 33, spanische Wortmarke "VICTORIA" (Nr. 1 648 564) für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

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