Language of document : ECLI:EU:T:2022:114

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

2. März 2022(*)

„Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) – Fibrogelnet‑Projekt – Beitreibung einer Forderung – Risikoabdeckungsmechanismus – Forderung, die rechtskräftig aus dem Garantiefonds wieder eingezogen wird – Beschluss über die Festsetzung einer Zahlungspflicht, der ein vollstreckbarer Titel ist – Art. 299 AEUV – Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts – Beendigung der Teilnahme der Klägerin am Projekt – Förderfähige Kosten – Berichte und verfügbare Ergebnisse“

In der Rechtssache T‑579/20,

Genekam Biotechnology AG mit Sitz in Duisburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt S. Hertwig,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. André, J. Estrada de Solà und R. Pethke als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 5548 final der Kommission vom 7. August 2020 über die Festsetzung einer Zahlungspflicht, der ein vollstreckbarer Titel gegenüber der Klägerin ist und einen Betrag von 119 659,55 Euro zuzüglich Verzugszinsen betrifft, den sie im Rahmen des Fibrogelnet‑Projekts als Finanzhilfe erhalten hat,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov sowie der Richter E. Buttigieg und G. Hesse (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Genekam Biotechnology AG, ist eine deutsche Gesellschaft, die im Bereich der Biotechnologie und der medizinischen Forschung tätig ist.

2        Die Exekutivagentur für die Forschung (REA) schloss am 10. Dezember 2012 im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013), das mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 412, S. 1) angenommen wurde, die Finanzhilfevereinbarung PIAP‑GA‑2012‑324386 (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung) mit der Fundació Privada Institut de Bioenginyeria de Catalunya (Privatstiftung Institut für Bio‑Engineering Katalonien, Spanien, im Folgenden: Koordinatorin), die als Koordinatorin für ein Konsortium aus fünf Begünstigten, darunter die Klägerin, agierte.

3        Die Finanzhilfevereinbarung betraf die Durchführung des Projekts „Network for Development of Soft Nanofibrous Construct for Cellular Therapy of Degenerative Skeletal Disorders“ (Netzwerk für die Entwicklung eines weichen Nanofaser‑Konstrukts für die Zellulartherapie degenerativer Skeletterkrankungen), des sogenannten „Fribogelnet‑Projekts“.

4        Am 11. Februar 2013 zahlte die REA der Klägerin eine Vorfinanzierung von 120 465,08 Euro aus.

5        Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 teilte die Koordinatorin der Klägerin mit, das Konsortium habe im Rahmen einer Sitzung am 13. Dezember 2013, bei der die Klägerin anwesend gewesen sei, einstimmig beschlossen, dass ihre Teilnahme an dem Fibrogelnet‑Projekt wegen Nichteinhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen während des ersten Projektjahrs beendet werde, und forderte sie auf, ihr Berichte zu den bis zum vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung ihrer Teilnahme verrichteten Arbeiten sowie eine Erklärung zur Aufteilung der Mittel und den Finanzbericht („Formular C“) zu übermitteln.

6        Mit demselben Schreiben informierte die Koordinatorin die Klägerin außerdem, dass sich die förderfähigen Kosten der Klägerin während des ersten Projektjahrs nach ihren Angaben auf 80 637,25 Euro beliefen, so dass dieser Betrag vom Betrag der Vorfinanzierung in Höhe von 120 465,08 Euro abgezogen werde und die Klägerin somit einen Gesamtbetrag von 39 827,83 Euro zurückzuzahlen habe.

7        Mit E‑Mails vom 13. Februar und 18. März 2015 wies die REA die Klägerin erneut darauf hin, dass sie ihr die Berichte zu den verrichteten Arbeiten und den Finanzbericht vorzulegen habe. Falls sie dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde der Betrag von 80 637,25 Euro für nicht förderfähig erklärt.

8        Am 13. August 2015 beendete die REA die Teilnahme der Klägerin an dem Fibrogelnet‑Projekt rückwirkend zum 31. Dezember 2013.

9        Am 12. Dezember 2017 erhielt die Klägerin ein Vorabinformationsschreiben seitens der REA, mit dem diese die gesamte Vorfinanzierung vom 11. Februar 2013, d. h. 120 465,08 Euro, zurückforderte.

10      Am 18. Dezember 2017 erhob die Klägerin Einspruch gegen die im Vorabinformationsschreiben der REA genannte Forderung.

11      Am 26. Februar 2018 richtete die REA die Zahlungsaufforderung Nr. 3241802609 über den Betrag von 120 465,08 Euro an die Klägerin.

12      Mit Schreiben vom 12. März 2018 erhob die Klägerin Einspruch gegen die in der in Rede stehenden Zahlungsaufforderung genannte Forderung und beantragte die Herabsetzung des in dieser Zahlungsaufforderung geforderten Betrags auf die Summe von 39 827,83 Euro.

13      Mit Schreiben vom 22. März 2018 informierte die REA die Klägerin, dass sie, da die Klägerin zum einen weder auf das Schreiben vom 24. Februar 2014 noch auf ihre Erinnerungsschreiben reagiert habe und zum anderen die verlangten Nachweisunterlagen nicht eingereicht habe, die Rückzahlung der gesamten Vorfinanzierung, nämlich die Gesamtsumme von 120 465,08 Euro, von ihr fordern müsse.

14      Mit Mahnschreiben vom 17. April 2018 forderte die Europäische Kommission die Klägerin zur Zahlung der Summe von 120 696,11 Euro einschließlich Verzugszinsen auf.

15      Mit Schreiben vom 23. April 2018 nahm die Klägerin zum Schreiben der Kommission vom 17. April 2018 Stellung und wiederholte im Wesentlichen ihren Einspruch gegen die Verpflichtung, einen Betrag zu zahlen, der die Summe von 39 827,83 Euro übersteige.

16      Im Juni 2018 nahm die REA den Garantiefonds in Anspruch. Dieser von der Kommission eingerichtete und verwaltete Fonds wird durch Beiträge finanziert, die von den Begünstigten geleistet und von ihren Finanzhilfen abgezogen werden. Der in der Zahlungsaufforderung Nr. 3241802609 genannte Betrag wurde aus dem Fonds rechtskräftig wieder eingezogen. Daher wurde zugunsten des Fonds die neue Zahlungsaufforderung Nr. 4840180086 erlassen.

17      Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 forderte die Kommission die Klägerin zur Zahlung von 121 597,12 Euro einschließlich Verzugszinsen auf. Mit Schreiben vom 7. November 2018 übermittelte sie der Klägerin eine Zahlungserinnerung.

18      Am 7. August 2020 erließ die Kommission den Beschluss C(2020) 5548 final über die Festsetzung einer Zahlungspflicht, der ein vollstreckbarer Titel gegenüber der Klägerin ist. Dieser Beschluss ist auf Art. 299 AEUV, auf Art. 100 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) und auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007‑2013) (ABl. 2006, L 391, S. 1), insbesondere deren Art. 38 und deren Anhang, gestützt. Sie verpflichtete die Klägerin dazu, einen Betrag von 119 659,55 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 9 714,77 Euro, d. h. einen Gesamtbetrag von 129 374,32 Euro, zu zahlen (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Verfahren und Anträge der Parteien

19      Mit Klageschrift, die am 21. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

20      Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der auf die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses gerichtet war. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020, Genekam Biotechnology/Kommission (T‑579/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:602), ist dieser Antrag wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

21      Am 14. Januar 2021 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

22      Am 8. März 2021 hat die Klägerin eine Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

23      Am 27. April 2021 hat die Kommission eine Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

24      Mit Entscheidung vom 16. Juni 2021 hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts einem neuen, der Zehnten Kammer zugeteilten Berichterstatter zugewiesen.

25      Da keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen entsprechenden Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht, das sich für durch die Aktenstücke der Rechtssache hinreichend unterrichtet hält, gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung ohne mündliches Verfahren.

26      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

28      Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären. Die Forderung in Höhe von 39 022,30 Euro zuzüglich Verzugszinsen bestreitet sie nicht. Sie bestreitet im Wesentlichen, einen Betrag von 80 637,25 Euro zuzüglich Verzugszinsen (im Folgenden: streitiger Betrag) zu schulden.

29      Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage vier Klagegründe geltend. Erstens sei die Kommission im Gegensatz zum Garantiefonds nicht selbst Gläubigerin des streitigen Betrags. Zweitens sei dieser Fonds nicht zum Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung befugt. Drittens habe die Kommission keinen Rückzahlungsanspruch aus Art. II.20 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung. Viertens macht die Klägerin geltend, sie habe nicht gegen die Verpflichtung verstoßen, die in Art. II.37 Abs. 1 Buchst. e des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung genannten Berichte vorzulegen.

 Zum ersten Klagegrund: Die Kommission sei nicht selbst Gläubigerin des streitigen Betrags

30      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission sei keine Gläubigerin und könne daher nicht die Rückzahlung des streitigen Betrags verlangen. Es sei der Garantiefonds, der Gläubiger dieses Betrags sei. Aus diesem Grund sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig.

31      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

32      Es ist festzustellen, dass die Kommission nach dem in Art. 38 der Verordnung Nr. 1906/2006 vorgesehenen „Risikoabdeckungsmechanismus“ einen Teilnehmer‑Garantiefonds gemäß den Bestimmungen des Anhangs dieser Verordnung einrichtet und verwaltet. Dieser Fonds wird durch Beiträge der Begünstigten finanziert, die 5 % der Finanzhilfen durch die Union nicht übersteigen. Er ist eine unselbständige Einrichtung und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Nach Art. 38 Abs. 2 dieser Verordnung besteht der Zweck der Einrichtung dieses Fonds darin, „das Risiko, das sich aus der erfolglosen Rückforderung von der Gemeinschaft geschuldeten Beträgen ergibt, abzudecken“.

33      Nach Nr. 3 des Anhangs der Verordnung Nr. 1906/2006 und Art. II.20 Abs. 1 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung kann die Kommission, wenn ein Teilnehmer der Union Beträge schuldet, im Wesentlichen den betreffenden Betrag aus dem Garantiefonds rechtskräftig wieder einziehen, wenn die indirekte Maßnahme beendet wird oder bereits abgeschlossen ist. In diesem Fall stellt sie zugunsten dieses Fonds eine Einziehungsanordnung gegen den betreffenden Teilnehmer aus.

34      Daraus folgt, dass die Kommission, der die Verwaltung des Garantiefonds nach Art. 38 der Verordnung Nr. 1906/2006 übertragen wurde, deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage gestellt wurde, berechtigt war, im Namen dieses Fonds zu handeln.

35      Im Übrigen kann die Kommission, wie auch in Art. 9 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung und in Art. II.20 Abs. 4 ihres Anhangs II hervorgehoben wird, gemäß Art. 299 AEUV die Feststellung einer Forderung zulasten des Begünstigten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel ist. Es ist nicht erforderlich, dass sie selbst Inhaberin dieser Forderung ist.

36      In Anbetracht der vorstehend genannten maßgeblichen Bestimmungen ist festzustellen, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, indem sie die Rückzahlung des streitigen Betrages verlangte. Dem Vorbringen der Klägerin kann daher nicht gefolgt werden.

37      Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Der Garantiefonds sei nicht zum Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung befugt

38      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission könne, da der Garantiefonds nicht befugt sei, einen Rechtsakt als vollstreckbaren Titel im Sinne von Art. 299 Abs. 1 AEUV zu erlassen, der nur bestimmte Unionsorgane betreffe, keinen solchen Rechtsakt im Hinblick auf eine aus diesem Fonds rechtskräftig wieder eingezogene Forderung erlassen. Jedenfalls stelle diese Bestimmung keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass vollstreckbarer Entscheidungen dar. Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung richte sich ebenfalls an die Organe und nicht an andere Einrichtungen wie den Garantiefonds.

39      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

40      Nach Art. 299 Abs. 1 AEUV sind die Rechtsakte des Rates der Europäischen Union, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank (EZB), die eine Zahlung auferlegen, vollstreckbare Titel, wobei dies nicht gegenüber Staaten gilt. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass diese Bestimmung abgesehen davon, dass sie nicht für an die Mitgliedstaaten gerichtete Rechtsakte gilt, keine Beschränkung hinsichtlich der Art der Rechtsakte enthält, mit denen eine Zahlung auferlegt wird, wobei diese Zahlungsverpflichtung auch vertraglicher Natur sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 51).

41      Außerdem ist die Kommission, wie sich aus Art. 38 der Verordnung Nr. 1906/2006 und aus Nr. 3 des Anhangs dieser Verordnung ergibt, befugt, zugunsten des Garantiefonds eine Einziehungsanordnung gegen einen Teilnehmer auszustellen, dessen Schulden aus diesem Fonds rechtskräftig wieder eingezogen wurden. Daher hat sie im vorliegenden Fall den angefochtenen Beschluss, der eine rechtskräftig aus diesem Fonds wieder eingezogene Forderung vertraglicher Natur betrifft, zu Recht u. a. auf der Grundlage von Art. 299 AEUV erlassen.

42      Zwar stellt, wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, Art. 299 AEUV für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von Rechtsakten dar, die ein vollstreckbarer Titel sind. Die Befugnis der betreffenden Organe, solche Rechtsakte zu erlassen, muss sich nämlich aus anderen Bestimmungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 53). Wie die Kommission ausgeführt hat, wurde der angefochtene Beschluss im vorliegenden Fall jedoch auf der Grundlage sowohl von Art. 299 AEUV als auch von Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung, von Art. 38 der Verordnung Nr. 1906/2006 und des Anhangs dieser Verordnung erlassen. Art. 100 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 67 der Haushaltsordnung verleiht der Kommission aber die Befugnis, die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss zu formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 54, 55 und 58).

43      Außerdem obliegt es nach Art. 9 Abs. 1 der Finanzhilfevereinbarung der Kommission und der REA, das Siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration durchzuführen, das aus dem Unionshaushalt finanziert wird.

44      Zu diesem letzten Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 317 AEUV gehalten ist, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu beachten. Sie wacht auch über den Schutz der finanziellen Interessen der Union bei der Ausführung deren Haushaltsplans. Gleiches gilt im vertraglichen Bereich, da die von der Kommission vergebenen Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt stammen. Nach einem für von der Union gewährte Finanzhilfen geltenden grundlegenden Prinzip können von der Union nur solche Ausgaben bezuschusst werden, die tatsächlich angefallen sind (Urteile vom 28. Februar 2013, Portugal/Kommission, C‑246/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:118, Rn. 102, und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 65).

45      Daraus folgt, dass die Kommission befugt war, mit dem angefochtenen Beschluss, der ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 299 Abs. 1 AEUV ist, die Rückzahlung der in Rede stehenden Forderung, die aus dem Garantiefonds eingezogen worden war, zu verlangen.

46      Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Die Kommission habe die Rückforderung nicht auf Art. II.20 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung stützen können

47      Der dritte Klagegrund, mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, dass Art. II.20 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung keine gültige Grundlage für die Rückforderung darstelle, besteht aus zwei Teilen. Im Rahmen des ersten Teils bringt die Klägerin vor, die Finanzhilfevereinbarung sei ihr gegenüber nicht wirksam beendet worden. Im Rahmen des zweiten Teils macht sie geltend, dass die bereits entstandenen Kosten in Höhe von 80 637,25 Euro nach dieser Vereinbarung förderfähig gewesen seien, was ihr wiederholt bestätigt worden sei.

48      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Zum ersten Teil

49      Die Klägerin macht geltend, die Art. II.35 ff. des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung seien nicht beachtet worden.

50      Erstens erfülle der Antrag des Konsortiums auf Beendigung ihrer Teilnahme am Fibrogelnet‑Projekt nicht die in Art. II.35 Abs. 6 des Anhangs II dieser Vereinbarung aufgeführten Kriterien und sei daher ungültig.

51      Zweitens sei sie vor Erhalt des Schreibens der Koordinatorin vom 24. Februar 2014, mit dem sie über die Entscheidung der anderen Mitglieder des Konsortiums, sie vom Fibrogelnet‑Projekt auszuschließen, informiert worden sei, nicht zur Beendigung ihrer Teilnahme an diesem Projekt angehört worden. Ihr sei nicht erklärt worden, in welcher Weise ihre angeblichen Pflichtverletzungen die Durchführung des Fibrogelnet‑Projekts gefährdeten. Außerdem sei sie, da sie als Einzige nicht zu der Absicht angehört worden sei, ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung zu beenden, unter Verstoß gegen Art. II.35 Abs. 5 des Anhangs II dieser Vereinbarung im Vergleich zu den anderen Partnern des Konsortiums ungleich behandelt worden. Sie hätte vorab über ihre angeblichen Pflichtverletzungen informiert werden müssen, und ihr hätte sodann die Gelegenheit gegeben werden müssen, dazu Stellung zu nehmen. Indem die REA diese Schritte unterlassen habe, habe sie gegen Art. II.35 Abs. 5 des Anhangs II dieser Vereinbarung sowie gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

52      Drittens habe sie keine offizielle Bestätigung ihres Ausschlusses aus dem Konsortium seitens der REA erhalten. Nach Art. II.36 Abs. 3 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung hätte sie jedoch eine Kopie der von der REA erteilten Genehmigung der Beendigung ihrer Teilnahme am Fibrogelnet‑Projekt erhalten müssen.

53      Viertens ergänzt die Klägerin in der Erwiderung, dass die REA nach Art. II.36 Abs. 1 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung verpflichtet gewesen sei, den Antrag auf Beendigung innerhalb von 45 Tagen zu beantworten. Sie bestreitet, dass die REA innerhalb dieser Frist geantwortet habe, und macht geltend, dass die fehlende Reaktion einer Zurückweisung dieses Antrags gleichkomme.

54      Fünftens macht die Klägerin ebenfalls in der Erwiderung geltend, dass ihr Ausschluss aus dem Konsortium unbegründet sei. Sie widerspricht der Beurteilung der REA hinsichtlich ihrer angeblichen Verspätungen bei der Bezahlung der entsendeten Mitarbeiter, des angeblichen Mangels an Chemikalien und Geräten, der wissenschaftlichen Qualität ihrer Arbeit und ihres Verhaltens gegenüber entsendeten Forschern.

55      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

56      Insbesondere trägt die Kommission zu den Rügen der Klägerin, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. II.36 Abs. 1 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung geltend macht und wonach die Frist für die Genehmigung des Antrags auf Beendigung der Teilnahme nicht eingehalten worden und der Ausschluss der Klägerin aus dem Konsortium unbegründet sei, ebenfalls vor, dass sie verspätet und daher unzulässig seien.

57      Erstens ist festzustellen, dass nach Art. II.35 („Anträge auf Abänderungen und Beendigung durch das Konsortium“) Abs. 1 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung jede Partei der Finanzhilfevereinbarung Änderungen dieser Vereinbarung beantragen kann und dass die Anträge auf Änderung oder Beendigung vom gesetzlichen Vertreter der betreffenden Partei zu unterzeichnen sind.

58      Nach Art. II.35 Abs. 6 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung „[müssen d]ie Anträge auf Beendigung der Teilnahme eines oder mehrerer Begünstigter … Folgendes umfassen:

–        den Vorschlag des Konsortiums für die Neuverteilung der Aufgaben und des Budgets dieses Begünstigten,

–        die Gründe für den Antrag auf Beendigung,

–        der vorgeschlagene Zeitpunkt, zu dem die Beendigung wirksam werden soll,

–        ein Schreiben mit der Stellungnahme des Begünstigten, dessen Teilnahme beendet werden soll, und

–        die in Art. II.4 [des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung] genannten Berichte und verfügbaren Ergebnisse, die die von diesem Begünstigten bis zum Wirksamwerden der Beendigung verrichteten Arbeiten betreffen, eine Stellungnahme des Koordinators zu diesen Berichten und verfügbaren Ergebnissen sowie eine Erklärung über die Aufschlüsselung der Zahlungen an diesen Begünstigten.

Sind diese Unterlagen nicht eingegangen, so kann der Antrag nicht als gültig angesehen werden.

Das Schreiben, das die Stellungnahme des betreffenden Begünstigten enthält, kann durch den Nachweis ersetzt werden, dass dieser Begünstigte schriftlich aufgefordert wurde, zur beabsichtigten Beendigung seiner Teilnahme Stellung zu nehmen und die Berichte und verfügbaren Ergebnisse zu übermitteln, er dieser Aufforderung jedoch nicht innerhalb der in dieser Mitteilung gesetzten Frist nachgekommen ist. Diese Frist darf einen Monat nicht unterschreiten …“

59      Nach Art. II.35 Abs. 5 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung „[dürfen d]ie Änderungen … weder bezwecken noch bewirken, dass Änderungen an der Vereinbarung vorgenommen werden, die die Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe in Frage stellen oder zu einer Ungleichbehandlung der Begünstigten führen könnten“.

60      Im vorliegenden Fall geht aus dem Schreiben vom 24. Februar 2014 (siehe oben, Rn. 5), das von der Koordinatorin unterzeichnet und an die Klägerin gerichtet war, hervor, dass sich die Partner des Konsortiums im Rahmen einer Sitzung am 13. Dezember 2013 in Barcelona (Spanien) darauf geeinigt haben, die Teilnahme der Klägerin am Fibrogelnet‑Projekt mit der Begründung zu beenden, dass diese ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die Klägerin wurde ersucht, bis spätestens einen Monat nach Erhalt dieses Schreibens erstens ihre Stellungnahme zur beabsichtigten Beendigung, zweitens Berichte über die bis zum vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung, d. h. bis zum 31. Dezember 2013, bereits verrichtete Arbeit sowie einen Finanzbericht und drittens eine Erklärung zur Aufschlüsselung der Zahlungen vorzulegen.

61      Die Klägerin reagierte mit Schreiben vom 7. März 2014. Sie wies im Wesentlichen darauf hin, dass sie stets bereit gewesen sei, ihre Verpflichtungen einzuhalten und die erforderlichen Maßnahmen für das Jahr 2014 zu ergreifen. Außerdem sei die Qualität ihrer wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen des Fibrogelnet‑Projekts ohne wissenschaftliche Begründung in Frage gestellt worden und sie bestehe darauf, hierzu eine detaillierte Erklärung zu erhalten.

62      Die Koordinatorin antwortete mit Schreiben vom 27. März 2014. Sie stellte im Wesentlichen klar, dass es der Klägerin nicht mehr möglich sei, ihren Verpflichtungen für das Jahr 2013 noch nachzukommen. Die wissenschaftliche Qualität der von der Klägerin verrichteten Arbeit sei aus den in diesem Schreiben dazu dargelegten Gründen unzureichend. Außerdem wies sie die Klägerin darauf hin, dass die in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2014 genannten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt worden seien. Mit E‑Mail vom 24. Oktober 2014 kontaktierte sie die Klägerin erneut und forderte sie auf, die betreffenden Unterlagen vor dem 30. Oktober 2014 vorzulegen.

63      Außerdem geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten hervor, dass die REA die Klägerin mit E‑Mail vom 13. Februar 2015 daran erinnerte, dass sie immer noch nicht die Unterlagen hinsichtlich der Stellungnahme zur Beendigung ihrer Teilnahme am Fibrogelnet‑Projekt, zur bereits verrichteten Arbeit und zu den angefallenen Kosten (mittels des „Formulars C“) vorgelegt habe. Die REA führte weiter aus, in Ermangelung dieser Unterlagen seien die Kosten in Höhe von 80 637,25 Euro, die der Klägerin im Rahmen dieses Projekts entstanden seien, als nicht förderfähig anzusehen. Sie setzte für die Übermittlung der genannten Unterlagen eine neue Frist fest, nämlich den 28. Februar 2015. Mit E‑Mail vom 16. Februar 2015 antwortete die Klägerin, jedoch ohne die angeforderten Unterlagen zu übermitteln. Sodann reagierte die REA mit E‑Mail vom 18. März 2015 und setzte ihr eine letzte Frist für die Übermittlung dieser Unterlagen, nämlich den 25. März 2015.

64      Demnach wurde der Nachweis erbracht, dass die Klägerin schriftlich aufgefordert wurde, zur beabsichtigten Beendigung ihrer Teilnahme am Fibrogelnet‑Projekt Stellung zu nehmen, und dass die Klägerin die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist, die mehrfach aufgeschoben wurde, vorgelegt hat. Folglich wurde Art. II.35 Abs. 6 Unterabs. 3 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung beachtet, wonach der Nachweis vorzulegen ist, dass dieser Begünstigte schriftlich aufgefordert wurde, zur beabsichtigten Beendigung seiner Teilnahme Stellung zu nehmen und die Berichte und verfügbaren Ergebnisse zu übermitteln, ohne dass er dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wäre.

65      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Konsortium und die REA die in Art. II.35 Abs. 6 Unterabs. 3 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen für die Beendigung der Teilnahme der Klägerin am Fibrogelnet‑Projekt, die im vorliegenden Fall anwendbar sind, eingehalten haben.

66      Die Klägerin macht jedoch geltend, dass nach dem genauen Wortlaut von Art. II.35 Abs. 6 Unterabs. 3 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung nur das Schreiben, das die Stellungnahme des betreffenden Begünstigten enthalte, durch den Nachweis ersetzt werden könne, dass dieser schriftlich aufgefordert worden sei, zur beabsichtigten Beendigung seiner Teilnahme Stellung zu nehmen und die Berichte und die verfügbaren Ergebnisse zu übermitteln. Daher könnten die fehlenden Berichte und verfügbaren Ergebnisse nicht durch diesen Nachweis ersetzt werden. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Beendigung immer noch unvollständig und ungültig.

67      Es ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. II.35 Abs. 6 Unterabs. 3 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung Unterlagen, die ein Begünstigter auf Anforderung nicht vorgelegt hat, durch den Nachweis ersetzt werden können, dass er zur Vorlage aufgefordert wurde. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Beendigung einer Finanzhilfevereinbarung mit einem Begünstigten zu ermöglichen, der die nach dieser Bestimmung erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt. Eine Auslegung, wie sie die Klägerin vorschlägt, würde es nämlich dem Begünstigten, dessen Teilnahme an einem Projekt beendet werden soll, ermöglichen, seinen eigenen Ausschluss zu verhindern, indem er diese Unterlagen nicht vorlegt, obwohl nur er dazu in der Lage ist. Eine solche Auslegung liefe daher dem Zweck dieser Bestimmung und der allgemeinen Systematik dieses Artikels zuwider und kann nicht herangezogen werden.

68      Zweitens ergibt sich auch aus dem oben in den Rn. 59 bis 63 angeführten Schriftwechsel, dass die Klägerin vor der Entscheidung der REA über die Beendigung ihrer Teilnahme am Fibrogelnet‑Projekt angehört wurde und dass es insoweit nicht um eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den anderen Partnern des Konsortiums geht. Im Rahmen dieses Schriftwechsels wurde nämlich u. a. im Schreiben der Koordinatorin vom 27. März 2014 erläutert, worin nach Ansicht des Konsortiums die Versäumnisse der Klägerin bei der Durchführung des Fibrogelnet‑Projekts bestanden. Im Übrigen geht aus diesem Schreiben auch hervor, dass die Klägerin in der Sitzung vom 13. Dezember 2013, in der die anderen Partner des Konsortiums beschlossen haben, die Teilnahme der Klägerin am Fibrogelnet‑Projekt zu beenden, anwesend war, was die Klägerin nicht bestreitet, und dass sie bei dieser Gelegenheit auch Kenntnis von den gegen sie erhobenen Vorwürfen nehmen konnte. Somit wurde die Klägerin vor der von der REA am 13. August 2015 erteilten Genehmigung des Antrags auf Beendigung ihrer Teilnahme an diesem Projekt mehrfach über die ihr vorgeworfenen Vertragsverletzungen informiert und hatte mehrere Gelegenheiten, dazu Stellung zu nehmen. Folglich kann das Vorbringen der Klägerin, dass gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und Art. II.35 Abs. 5 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung verstoßen worden sei, keinen Erfolg haben.

69      Was drittens den behaupteten Verstoß gegen Art. II.36 Abs. 3 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung betrifft, ist festzustellen, dass nach dieser Bestimmung „[d]ie Genehmigung der beantragten Änderung oder Beendigung durch die REA … dem Koordinator des Konsortiums mitgeteilt [wird]“ und „[i]m Fall der Beendigung der Teilnahme eines oder mehrerer Begünstigter … die REA dem betreffenden Begünstigten eine Kopie [übermittelt]“.

70      Aus dem Wortlaut von Art. II.36 Abs. 3 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung geht hervor, dass die Zustimmung der REA zum Antrag auf Beendigung der Teilnahme eines Begünstigten durch das Konsortium der Koordinatorin gemeldet werden muss und dass der betreffende Begünstigte eine Kopie davon erhält. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, hat die Übermittlung dieser Kopie an den betreffenden Begünstigten im Gegensatz zur Übermittlung der Genehmigung an die Koordinatorin, die den Antrag auf Beendigung gestellt hat und Empfängerin der Genehmigung durch die REA ist sowie als alleinige Vertragspartnerin der Finanzhilfevereinbarung auch die einzige Ansprechpartnerin der REA ist, einen rein informativen Zweck. Ob dem ausgeschlossenen Begünstigten eine Kopie dieser Genehmigung übersandt wird oder nicht, wirkt sich nicht auf die Gültigkeit der Genehmigung aus. Es ist nämlich festzustellen, dass die in Art. II.35 des Anhangs II dieser Vereinbarung vorgesehenen Anforderungen erfüllt gewesen sind (siehe oben, Rn. 57 bis 65), dass die REA die Beendigung der Teilnahme der Klägerin am Fibrogelnet‑Projekt genehmigt hat und dass die Koordinatorin darüber informiert wurde (siehe Anlage D.1 der Gegenerwiderung). Daraus folgt, dass die Übermittlung einer Kopie der Entscheidung der REA, die Beendigung der Teilnahme eines Begünstigten zu genehmigen, keine Voraussetzung für eine wirksame Auflösung ist.

71      Außerdem hatte die Klägerin u. a. angesichts des oben in den Rn. 59 bis 63 angeführten Schriftwechsels Kenntnis davon, dass die REA über ihren Ausschluss aus dem Projekt entscheiden werde. Insbesondere wurde in der E‑Mail der REA vom 18. März 2015 darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Änderung der Finanzhilfevereinbarung laufe, um die Teilnahme der Klägerin zu beenden. Die E‑Mail der REA, die der Klägerin am 13. Februar 2015 übermittelt wurde, hatte denselben Inhalt. Schließlich wurde sie im Vorabinformationsschreiben vom 12. Dezember 2017 darüber informiert, dass die Änderung Nr. 2 der Finanzhilfevereinbarung, die u. a. ihren Ausschluss aus dem Fibrogelnet‑Projekt betraf, am 13. August 2015 von der REA unterzeichnet wurde. Dem Vorbringen der Klägerin kann daher nicht gefolgt werden.

72      Viertens ist zu der von der Klägerin in der Erwiderung vorgebrachten Rüge, dass die schriftliche Genehmigung des vom Konsortium gestellten Antrags auf Beendigung ihrer Teilnahme am Fibrogelnet‑Projekt durch die REA nicht gemäß Art. II.36 Abs. 1 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung innerhalb der Frist von 45 Tagen erfolgt sei, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Aus der Rechtsprechung geht hingegen hervor, dass ein Klagegrund oder eine Rüge, der oder die eine Erweiterung eines oder einer bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes oder Rüge darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem oder dieser aufweist, für zulässig zu erklären ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, Yanukovych/Rat, T‑301/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:676, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der Klageschrift im Rahmen des dritten Klagegrundes vorgetragen, dass sie keine Kopie der Genehmigung des vom Konsortium gestellten Antrags auf Beendigung ihrer Teilnahme am Fibrogelnet‑Projekt durch die REA erhalten habe. Sie hat daher einen Verstoß gegen Art II.36 Abs. 3 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung geltend gemacht. In der Erwiderung hat sie der REA vorgeworfen, diesen Antrag nicht innerhalb der festgelegten Frist von 45 Tagen beantwortet und somit die in Art. II.36 Abs. 1 dieses Anhangs aufgestellte Anforderung nicht beachtet zu haben. Da die beiden Rügen zwei verschiedene Absätze dieses Artikels, nämlich die Abs. 1 und 3, betreffen, ist festzustellen, dass das Vorbringen in der Erwiderung neu ist. Die Frist von 45 Tagen betrifft nämlich insbesondere die Antwort auf diesen Antrag, die die REA dem Koordinator übermitteln muss, während die in der Klageschrift vorgebrachte Rüge die erfolgte oder unterbliebene Übermittlung einer Kopie an die Klägerin betrifft, die von dieser Frist unabhängig ist. Unter diesen Umständen könnte die vorliegende, erstmals in der Erwiderung vorgebrachte Rüge – falls sie zum dritten Klagegrund gehören sollte – nicht als Erweiterung dieses Klagegrundes angesehen werden, weil sie ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht neues Vorbringen umfasst und zudem auf Umstände gestützt wird, die der Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage bekannt waren. Folglich ist diese Rüge unzulässig.

74      Fünftens und letztens ist zu der ebenfalls erstmals in der Erwiderung vorgebrachten Rüge der Klägerin, dass ihr Ausschluss vom Fibrogelnet‑Projekt nicht begründet gewesen sei, da sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, zum einen festzustellen, dass das zur Stützung der Rüge geltend gemachte rechtliche und tatsächliche Vorbringen neu war, da es nämlich nicht in der Klageschrift enthalten war. Zum anderen ist diese neue Rüge auf Gesichtspunkte gestützt, die der Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage bekannt waren. Daher ist diese Rüge u. a. im Hinblick auf die oben in Rn. 72 angeführte Rechtsprechung ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

75      Folglich ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil

76      Die Klägerin macht geltend, dass, selbst wenn ihr Ausschluss aus dem Konsortium wirksam wäre, die im ersten Jahr ihrer Teilnahme am Fibrogelnet‑Projekt entstandenen Kosten in Höhe von 80 637,25 Euro als förderfähig anerkannt werden müssten. Aus dem Schreiben der Koordinatorin vom 24. Februar 2014 gehe hervor, dass diese bereits über Nachweise der Förderfähigkeit der Kosten in Höhe des genannten Betrags verfügt habe. Außerdem habe die Kommission in einem Schreiben vom 31. Oktober 2014 anerkannt, dass die Klägerin lediglich aufgefordert worden sei, einen Betrag in Höhe von 39 827,83 Euro zu erstatten. Schließlich habe ihr Bevollmächtigter mit Schreiben vom 23. April 2018 der REA die Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter übermittelt, die an diesem Projekt gearbeitet hätten.

77      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

78      Aus Art. II.4 Abs. 1 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung geht hervor:

„Das Konsortium legt der REA innerhalb von 60 Tagen nach Ende jedes Bezugszeitraums einen Beurteilungsbericht für jeden Zeitraum vor. Dieser Bericht umfasst:

a)      eine Übersicht – einschließlich einer veröffentlichten Zusammenfassung – über den Fortschritt der Arbeiten hinsichtlich der Ziele des Projekts einschließlich der Ergebnisse und der Durchführung bedeutender Phasen sowie der in Anhang I genannten verfügbaren Ergebnisse. Dieser Bericht muss die Unterschiede zwischen den Arbeiten, die gemäß Anhang I verrichtet werden sollen, und den tatsächlich durchgeführten Arbeiten enthalten;

b)      eine Erklärung zur Verwendung der Mittel und

c)      einen Finanzausweis jedes Begünstigten sowie einen zusammenfassenden Finanzbericht einschließlich des von der Union von allen Begünstigten geforderten Beitrags in aggregierter Form, der auf den dem Formular C jedes Begünstigten entnommenen Informationen basiert.“

79      Im Rahmen von Art. II.35 Abs. 6 in Verbindung mit Art. II.4 Abs. 1 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung forderte die Koordinatorin die Klägerin u. a. in ihren Schreiben vom 24. Februar und 27. März 2014 auf, die Berichte über die Arbeiten, die vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung ihrer Teilnahme am Fibrogelnet‑Projekt abgeschlossen wurden, und die damit verbundenen Kosten vorzulegen. Die Koordinatorin und sodann die REA teilten der Klägerin mit, dass die in Rede stehenden Kosten in Höhe von 80 637,25 Euro bei Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen nicht förderfähig sein würden.

80      Die Tatsache, dass die Koordinatorin in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2014 (siehe oben, Rn. 5) erwähnt hat, dass sich die förderfähigen Kosten der Klägerin nach ihren Angaben auf 80 637,25 Euro beliefen und die Klägerin, da die Vorfinanzierung 120 465,08 Euro betragen habe, einen Betrag in Höhe von 39 827,83 Euro zurückzahlen müsse, stellt die Verpflichtung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht in Frage. Auch wenn die Koordinatorin bereits über bestimmte vorläufige Daten verfügt haben mag, die ihr eine Schätzung der Kosten der Klägerin in einem Anfangsstadium der Durchführung des Projekts ermöglicht hätten, war sie nach Art. II.4 Abs. 1 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung verpflichtet, die maßgeblichen Nachweise einzuholen, um die abgeschlossenen Arbeiten und die in diesem Zusammenhang tatsächlich entstandenen Kosten der Klägerin zu überprüfen, und konnte sich nicht nur auf nicht verifizierte Erklärungen oder Daten stützen.

81      Die gleichen Erwägungen gelten entsprechend für das Schreiben der Koordinatorin vom 31. Oktober 2014, mit dem diese die Klägerin aufgefordert habe, lediglich einen Betrag von 39 827,25 Euro zurückzuzahlen. Im Übrigen stammt dieses Schreiben entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht von der Kommission.

82      Falls sich die Klägerin darüber hinaus auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen will, so kann dies keinen Erfolg haben.

83      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich nämlich nur derjenige auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, bei dem eine Verwaltungsbehörde aufgrund klarer, unbedingter und übereinstimmender, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammender Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, Riigi Tugiteenuste Keskus, C‑6/20, EU:C:2021:402, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat. Ist ferner ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den genannten Grundsatz berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Die Vorfinanzierungsbeträge stehen den Begünstigten aber erst dann endgültig zu, wenn die REA die geltend gemachten Kosten und die verrichtete Arbeit genehmigt hat, und selbst danach können diese Beträge noch Gegenstand einer Finanzprüfung oder Kontrolle sein, mit denen die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten noch in Frage gestellt werden kann. Art. II.5 Abs. 2 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung lautet nämlich: „Die Zahlungen werden vorgenommen, nachdem die REA die Berichte und/oder verfügbaren Ergebnisse genehmigt hat. Das Ausbleiben einer Antwort der REA innerhalb dieser Frist bedeutet nicht, dass sie diese genehmigt. Die REA sollte dem Konsortium jedoch eine schriftliche Antwort gemäß Abs. 3 übermitteln. Sie kann die Berichte und verfügbaren Ergebnisse auch nach der Fälligkeit der Zahlung ablehnen. Die Genehmigung der Berichte bedeutet nicht, dass ihre Ordnungsmäßigkeit oder die Echtheit der darin enthaltenen Erklärungen und Informationen anerkannt wird und dass jegliche Finanzprüfung oder Kontrolle ausgeschlossen ist“.

85      Es ist festzustellen, dass die Klägerin u. a. mit der E‑Mail der REA vom 13. Februar 2015 und mit dem Vorabinformationsschreiben vom 12. Dezember 2017 mehrfach ersucht wurde, das elektronische Formular für die Erklärung der Kosten – das „Formular C“ – sowie die Berichte über die verrichtete Arbeit auszufüllen. Es wurde jedes Mal klar darauf hingewiesen, dass die Kosten in Höhe von 80 637,25 Euro ohne diese Nachweise für nicht förderfähig erklärt würden.

86      Ein Begünstigter wie die Klägerin, der inaktiv geblieben ist und sich dafür entschieden hat, wiederholt nicht auf Ersuchen und Aufforderungen der Koordinatorin, der REA und der Kommission, die Unterlagen vorzulegen, zu antworten, kann sich hinsichtlich des Ausgangs eines Verfahrens, bei dem er nicht mitwirken wollte, nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Müsste die Kommission nämlich derartig verspätet vorgelegte Informationen – nämlich mehr als vier Jahre nach der ersten entsprechenden Aufforderung – berücksichtigen, und zwar ungeachtet dessen, dass die Klägerin hinsichtlich der Vorlage der in Rede stehenden Nachweise ohne jede Rechtfertigung völlig passiv geblieben ist, würde dies der Klägerin ermöglichen, das Verfahren nach ihrem Belieben weiter zu verzögern und auf diese Weise von ihrer eigenen fehlenden Mitwirkung zu profitieren.

87      Daher oblag es der Klägerin als Partnerin des mit der Durchführung des Fibrogelnet‑Projekts betrauten Konsortiums, die in Art. II.4 Abs. 1 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung genannten Berichte innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen, die in dem oben in den Rn. 59 bis 63 angeführten Schriftwechsel genannt wird. Die Tatsache, dass die Klägerin das „Formular C“ am 16. April 2018 ausgefüllt und unterschrieben sowie die Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter, die am Fibrogelnet‑Projekt gearbeitet hatten, mit Mitteilung vom 23. April 2018 an die REA übermittelt hat, kann an dem Vorstehenden nichts ändern, selbst wenn diese Daten vollständig waren, da sie ohne jegliche Rechtfertigung nach Ablauf jeder angemessenen Frist übermittelt wurden.

88      Folglich ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Die Klägerin habe nicht gegen die Verpflichtung verstoßen, die in Art. II.37 Abs. 1 Buchst. e des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung genannten Berichte vorzulegen

89      Die Klägerin macht geltend, die Rückforderung des streitigen Betrags könne nicht wirksam auf Art. II.38 Abs. 3 in Verbindung mit Art. II.37 Abs. 1 Buchst. e des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung gestützt werden, der im Wesentlichen eine Verpflichtung zur Vorlage von Berichten und verfügbaren Ergebnissen enthalte. Nach Art. II.4 Abs. 1 dieses Anhangs obliege es der Koordinatorin und nicht der Klägerin, die von der REA geforderten Berichte vorzulegen.

90      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

91      Es ist festzustellen, dass die Rückforderung nicht auf Art. II.37 Abs. 1 Buchst. e und Art. II.38 Abs. 3 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung gestützt ist, sondern auf dessen Art. II.20. Außerdem betreffen die von der Klägerin angeführten Bestimmungen den Fall, dass die REA von sich aus die Teilnahme eines Begünstigten beendet. Es handelt sich somit um eine andere Situation als jene im vorliegenden Fall.

92      Außerdem geht aus Art. II.4 Abs. 1 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung hervor, dass das Konsortium und folglich jeder Begünstigte verpflichtet sind, innerhalb einer bestimmten Frist Nachweise zu den verwendeten Mitteln vorzulegen. In diesem Sinne heißt es in Art. II.4 Abs. 1 Buchst. c dieses Anhangs ausdrücklich, dass jeder Begünstigte verpflichtet ist, das „Formular C“ auszufüllen und zu übermitteln. Auch wenn nämlich der Koordinator grundsätzlich der Ansprechpartner im Namen des Konsortiums ist, sind die von jedem Begünstigten vorgelegten Informationen dennoch unerlässlich, um die u. a. in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen.

93      Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen und nach alledem die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

94      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Genekam Biotechnology AG trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Kornezov

Buttigieg

Hesse

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. März 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.