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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 - Associazione 'Giùlemanidallajuve/Commission

(Rechtssache T-273/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Associazione 'Giùlemanidallajuve (Cerignola, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Misson, G. Ernes und A. Pel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die der vorliegenden Klage beigefügte streitige Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Mai 2009 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission aufzugeben, eine Untersuchung zur Feststellung der Verstöße der FIGC, des CONI, der UEFA und der FIFA gegen die Art. 81 und 82 EG mit dem Ziel einzuleiten,

die gegen die Art. 81 und 82 EG verstoßenden Regelungen und die von der FIGC, dem CONI und der UEFA gegen die Juventus FC S.p.A. Turin verhängten Sanktionen für nichtig zu erklären;

der FIGC, dem CONI, der UEFA und der FIFA aufzugeben, den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin aufgrund des Verstoßes dieser Unternehmen und Verbände gegen die Art. 81 und 82 EG tatsächlich erlitten habe;

die erforderlichen Sanktionen zu verhängen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 3916 der Kommission vom 12. Mai 2009, mit der die Kommission die Beschwerde der Klägerin betreffend Verstöße der Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC), des Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI), der Union des Associations Europäéennes de Football (UEFA) und der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gegen die Art. 81 und 82 EG in Verbindung mit den gegen die Juventus Football Club S.p.A. Turin (im Folgenden: Juventus) verhängten Disziplinarmaßnahmen zurückgewiesen hat.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf mehrere Gründe:

Verstoß der Kommission gegen die Begründungspflicht und ihre Aufgabe zur Durchführung und Ausrichtung der Wettbewerbspolitik, indem sie in der Beschwerde der Klägerin vorgetragene Tatsachen und Rechtsfragen unberücksichtigt gelassen habe, nach der die Entscheidungen der FIGC, des CONI, der UEFA und der FIFA, Juventus in die Serie B der italienischen Fußballmeisterschaft zurückzustufen und ihr die Teilnahme an der Champions League zu untersagen, den Art. 81 und 82 EG zuwiderliefen;

Verstoß gegen Art. 81 EG, da die Entscheidungen der FIGC, des CONI, der UEFA und der FIFA als Entscheidungen von Unternehmensvereinigungen angesehen werden müssten, die keine Entscheidungen rein sportlicher Natur seien und eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem gesamten Gemeinsamen Markte insoweit bewirkten, als sie durch ihre Wirkung auf Juventus die Interessen der Verbraucher von Waren und Dienstleistungen auf dem Fußballmarkt und die Wettbewerbsstruktur des Gemeinsamen Markts schädigten;

Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch die FIGC, das CONI, die UEFA und die FIFA unter Verstoß gegen Art. 82 EG, indem sie diskriminierende, unverhältnismäßige und die Verteidigungsrechte von Juventus beeinträchtigende Entscheidungen getroffen hätten.

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