Language of document : ECLI:EU:F:2016:132

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

15. Juni 2016

Rechtssache F‑88/12

Harald Gaertner

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Ruhegehälter – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Vorschläge für die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren – Nicht beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit der Klage – Antrag auf Entscheidung über eine Vorfrage – Art. 83 der Verfahrensordnung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der „Entscheidung“ vom 16. Januar 2012, mit der die im Versorgungssystem der Europäischen Union anzurechnenden, zuvor in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche des Klägers berechnet wurden, und, soweit erforderlich, der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 15. Juni 2012, mit der seine Beschwerde gegen die „Entscheidung“ zur Festsetzung der Anrechnung zurückgewiesen wurde

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Herr Harald Gaertner trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vorschlag für die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zwecks Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das System der Union – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1 und Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2)

Ein Vorschlag für die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, der einem Beamten im Hinblick auf die Übertragung der in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Europäischen Union übermittelt wird, entfaltet keine verbindlichen rechtlichen Wirkungen, die die Rechtsstellung seines Empfängers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie diese in qualifizierter Weise verändern. Mithin stellt er keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts dar.

Insoweit ist der Antrag auf Aufhebung eines Vorschlags für die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zwecks Übertragung der in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Europäischen Union als Antrag auf Aufhebung der endgültigen Entscheidung über die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre auszulegen, wenn zum einen unter den Parteien unstreitig ist, dass der Betroffene in die Fortsetzung des Verfahrens zur Übertragung seiner vor Diensteintritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche eingewilligt hatte, indem er dem ihm unterbreiteten Vorschlag zugestimmt hatte, und wenn zum anderen die endgültige Entscheidung vor Erhebung der Klage vor dem Unionsrichter erlassen worden war.

Wenn eine Entscheidung über die Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die sich aus den vom Kläger zuvor in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüchen ergeben, vor Erhebung der Klage erlassen wurde und der Kläger ausdrücklich geltend gemacht hat, dass seine Klage so verstanden werden könne, dass sie in Wirklichkeit auf die Aufhebung der endgültigen Entscheidung über die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre abzielt, und eine neue Entscheidung über die Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die sich aus den vom Kläger zuvor in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüchen ergeben, erlassen wurde, mit der die Entscheidung über die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre ausdrücklich aufgehoben und ersetzt wurde, muss die ältere Entscheidung als von Anfang an nicht existent gelten, da die neue Entscheidung nur als eine rückwirkende Aufhebung dieser denselben Gegenstand betreffenden Entscheidung verstanden werden kann.

(vgl. Rn. 14 bis 18)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Urteile vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji, T‑104/14 P, EU:T:2015:776, Rn. 62, 110 und 120, und Teughels/Kommission, T‑131/14 P, EU:T:2015:778, Rn. 58