Language of document : ECLI:EU:T:2011:381

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

14. Juli 2011(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-173/10

Apotheke DocMorris Holding GmbH mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Y. Dick,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Februar 2010 (Sache R 1606/2008-4) über die Anmeldung einer Darstellung eines grünen Kreuzes als Gemeinschaftsmarke.


1        Mit Schreiben, das am 15. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 4. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme, und hat beantragt, die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-173/10 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 14. Juli 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        O. Czúcz


1 Verfahrenssprache: Deutsch.