Language of document : ECLI:EU:T:2011:660





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. November 2011 – CTG Luxembourg PSF/Gerichtshof

(Verbundene Rechtssachen T-170/10 und T-340/10)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von Diensten zur Unterstützung der Anwender von IT-Systemen – Ablehnung des Angebots eines Bieters wegen verspäteter Abgabe – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Nichtigkeitsklage – Außervertragliche Haftung“

1.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Festlegung einer Uhrzeit, bis zu der Angebote eingereicht oder versandt werden können – Zulässigkeit – Keine Verpflichtung zur Angabe der geltenden Zeitzone (Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 130 Abs. 2 Buchst. a und Art. 145 Abs. 3 Unterabs. 1) (vgl. Randnrn. 26-35)

2.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Frist für den Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen – Verpflichtung, den potenziellen Bietern die angeforderten zusätzlichen Auskünfte zu erteilen – Grenzen (Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 141 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 39-42)

3.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Entscheidung über die Ablehnung eines Angebots – Begründungspflicht – Umfang (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 46‑47, 49)

4.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Unregelmäßigkeiten des Verwaltungsverfahrens – Wirkungen – Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 51)

Gegenstand

Zum einen Klage auf Nichtigerklärung erstens der Entscheidung des Gerichtshofs vom 9. Februar 2010, mit der das Angebot des Konsortiums, zu dem die Klägerin gehört, im Rahmen des Vergabeverfahrens mit dem Kennzeichen AO 008/2009 und dem Titel „Unterstützung der Anwender von IT‑ und Telefonsystemen durch 1st‑Level‑ und 2nd‑Level‑Support, Callcenter, Betreuung der Hardware‑Endanwender“ abgelehnt wurde, zweitens der Entscheidung vom 5. März 2010, mit der diese Ablehnung bestätigt wurde, und drittens der Entscheidung, einem anderen Bieter den Auftrag zu erteilen, sowie zum anderen Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin angeblich durch diese Entscheidungen entstanden ist

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Computer Task Group Luxembourg PSF SA (CTG Luxembourg PSF) trägt die Kosten.