Language of document : ECLI:EU:T:2013:439

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

16. September 2013(*)

„Schiedsklausel – Im Zusammenhang mit dem fünften und dem sechsten gemeinschaftlichen Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung sowie dem eTEN‑Programm geschlossene Verträge über einen Zuschuss – Projekte Highway, J WeB, Care Paths, Cocoon, Secure-Justice, Qualeg, Lensis, E-Pharm Up, Liric, Grace, Clinic und E2SP – Kündigung der Verträge – Rückzahlung der ausgezahlten Beträge – Belastungsanzeigen – Widerklage – Vertretung der Klägerin“

In der Rechtssache T‑435/09

GL2006 Europe Ltd mit Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gardenal und E. Bélinguier-Raiz,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch S. Delaude und N. Bambara, dann durch S. Delaude, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout,

Beklagte,

wegen einer von der Gesellschaft GL2006 Europe aufgrund von Schiedsklauseln erhobenen Klage nach Art. 238 EG, mit der die Klägerin Überprüfungen des OLAF in ihren Räumlichkeiten im Dezember 2008, die im Schreiben vom 10. Juli 2009 enthaltene Entscheidung, mit der die Kommission ihre Beteiligung an zwei Projekten der Forschung und technologischen Entwicklung beendet hat, sowie zwölf von der Kommission am 7. August 2009 versandte Belastungsanzeigen, die auf die Rückzahlung von im Rahmen ihrer Beteiligung an zwölf Forschungs- und Entwicklungsprojekten ausgezahlten Beträgen gerichtet waren, anficht, und wegen einer Widerklage auf Rückzahlung dieser Beträge

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot (Berichterstatter), der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters A. Popescu,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012

folgendes

Urteil(1)

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

[nicht wiedergegeben]

2        Zwischen 2000 und 2006 schloss die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der Klägerin zwölf Verträge über deren Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprojekten gegen einen finanziellen Beitrag, durch den die Kommission bestimmte im Rahmen der Durchführung der in Rede stehenden Verträge entstandene Kosten übernehmen sollte.

[nicht wiedergegeben]

7        Im November 2007 bat das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) aufgrund des Verdachts betrügerischer Handlungen der Klägerin bei der Durchführung der in Rede stehenden Verträge um ein Treffen mit der Generaldirektion (GD) der Kommission „Informationsgesellschaft und Medien“. Aufgrund eines Aktenvermerks des OLAF vom 3. Dezember 2007 über dieses Treffen beschloss die Kommission, die Bewertung des Entwurfs des Prüfungsberichts auszusetzen, um ergänzende Überprüfungen vorzunehmen.

[nicht wiedergegeben]

16      Am 10. Juli 2009 richtete die Kommission ein Schreiben an die Rechtsanwälte der Klägerin, mit dem sie sie darüber informierte, dass sie zum einen die Beteiligung der Klägerin an den noch nicht abgeschlossenen Projekten Qualeg und Cocoon endgültig beende und zum anderen die im Rahmen ihrer Beteiligung an der Umsetzung der Projekte an sie gezahlten Beträge zurückfordern werde. Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 14. Juli 2009 mit dieser Entscheidung nicht einverstanden.

17      Am 7. August 2009 sandte die Kommission der Klägerin zwölf Belastungsanzeigen betreffend die Rückzahlung der Beträge, die sie ihr im Rahmen der zwölf mit ihr geschlossenen Verträge ausgezahlt hatte, und zwar über einen Gesamtbetrag von 2 258 456,31 Euro.

 Verfahren und Anträge der Parteien

18      Mit Klageschrift, die am 22. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

19      Mit besonderem Schriftsatz, der am 3. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Aussetzung des Vollzugs der im Schreiben der Kommission vom 10. Juli 2009 enthaltenen Entscheidung und der zwölf Belastungsanzeigen vom 7. August 2009 beantragt. Da die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt war, ist dieser Antrag mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 2010 zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil vorbehalten worden.

20      In ihrer Klagebeantwortung, die am 26. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Widerklage auf Verurteilung der Klägerin erhoben, die in den Belastungsanzeigen genannten Beträge an sie zu zahlen.

21      Die Klägerin beantragt,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        festzustellen, dass die vom OLAF vom 8. bis zum 12. Dezember 2008 durchgeführte Überprüfung an Ort und Stelle, der Entwurf und die endgültige Fassung des Prüfungsberichts, die im Anschluss erstellt worden waren, die im Schreiben vom 10. Juli 2009 enthaltene Entscheidung über die Kündigung der Verträge, durch die die Klägerin an den Projekten Qualeg und Cocoon beteiligt war, sowie die Belastungsanzeigen vom 7. August 2009 fehlerhaft sind und sie folglich für rechtswidrig und für null und nichtig zu erklären;

–        alle zwischen der Klägerin und der Kommission geschlossenen Verträge für gültig zu erklären;

–        darüber hinaus festzustellen, dass die Behauptungen der Kommission unbegründet sind;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt,

–        die Klage für unzulässig zu erklären;

–        zu erklären, dass die im Schreiben vom 10. Juli 2009 enthaltene Entscheidung über die Kündigung der Verträge, durch die die Klägerin an den Projekten Qualeg und Cocoon beteiligt war, sowie die Belastungsanzeigen vom 7. August 2009 den in Rede stehenden Verträgen entsprechen;

–        im Wege der Widerklage, der Klägerin die Zahlung eines der in den Belastungsanzeigen genannten Summe entsprechenden Betrags in Höhe von 2 258 456,31 Euro zuzüglich Zinsen ab dem in den Belastungsanzeigen festgesetzten Fälligkeitstag aufzugeben;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

23      In der Erwiderung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen die Anträge der Klageschrift und beantragt zudem, die Anträge der Kommission zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

 I – Zur Klage

24      Das Gericht kann gemäß Art. 113 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder feststellen, dass die Hauptsache erledigt ist.

25      Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, sieht vor, dass die Parteien mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der EFTA-Überwachungsbehörde und der Organe der Europäischen Union durch einen Anwalt vertreten sein müssen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.

26      Mit Schreiben vom 6. März 2012 haben die zur Vertretung der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwälte das Gericht informiert, dass sie sie nicht mehr vertreten möchten, weil es ihnen nicht mehr gelinge, Kontakt mit ihr aufzunehmen, sie nicht mehr im Gesellschaftsregister eingetragen sei und sie ihnen gegenüber ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt habe.

27      Mit Schreiben vom 26. März 2012 hat die Kanzlei des Gerichts den genannten Rechtsanwälten mitgeteilt, dass sämtliche Schreiben in der vorliegenden Rechtssache weiterhin an sie gerichtet würden, bis die Klägerin neue Vertreter benannt habe.

28      Mit prozessleitender Maßnahme vom 13. Juni 2012 hat das Gericht diese Rechtsanwälte aufgefordert,

–        einen Beweis dafür vorzulegen, dass sie der Klägerin ihre Entscheidung mitgeteilt hatten, sie in der vorliegenden Rechtssache nicht mehr zu vertreten;

–        die Klägerin durch Einschreiben mit Rückschein

–        aufzufordern, bis spätestens 2. Juli 2012 neue Vertreter zu benennen;

–        darüber zu informieren, dass das Gericht, für den Fall, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist keine Benennung vornimmt, in Betracht zieht, von Amts wegen festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden ist;

–        einen Beweis für die Übermittlung des oben genannten Schreibens vorzulegen.

29      Die Rechtsanwälte sind der Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 20. Juni 2012 nachgekommen.

30      Die der Klägerin für die Benennung neuer Vertreter gesetzte Frist ist am 2. Juli 2012 um Mitternacht abgelaufen, ohne dass die Klägerin das Gericht über eine solche Benennung informiert hätte.

31      Mit prozessleitender Maßnahme vom 10. Juli 2012 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu der Möglichkeit Stellung zu nehmen, dass das Gericht von Amts wegen feststellt, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist, da die Klägerin, nachdem sie innerhalb der ihr vom Gericht gesetzten Frist keinen neuen Vertreter benannt hatte, nicht mehr durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

32      Die Kommission hat mit Schreiben vom 25. Juli 2012 Stellung genommen. Die Klägerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

33      Angesichts des Schweigens der Klägerin auf die oben in Randnr. 28 angeführte prozessleitende Maßnahme vom 13. Juni 2012 ist gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 20. Juni 2008, Leclercq/Kommission, T‑299/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, vom 2. September 2010, Spitzer/HABM – Homeland Housewares [Magic Butler], T‑123/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8, und vom 16. Mai 2012, La City/HABM – Bücheler und Ewert [citydogs], T‑444/09, Randnr. 12).

34      Folglich braucht über den Antrag der Kommission, die Klage für unzulässig zu erklären, nicht entschieden zu werden.

 II – Zur Widerklage der Kommission

35      Mit Schreiben vom 2. und 25. Juli 2012 hat die Kommission beantragt, über ihre Widerklage selbst dann zu entscheiden, wenn das Gericht feststellen sollte, dass die von der Klägerin erhobene Klage in der Hauptsache erledigt ist. Die Widerklage der Kommission ist darauf gerichtet, die Klägerin zu verurteilen, einen der an sie im Rahmen der Durchführung der zwölf mit ihr geschlossenen Verträge ausgezahlten Gesamtsumme entsprechenden Betrag in Höhe von 2 258 456,31 Euro zuzüglich Zinsen ab dem in den Belastungsanzeigen vom 7. August 2009 festgesetzten Fälligkeitstag an die Kommission zu zahlen.

 A – Vorbemerkungen

36      Bevor geprüft wird, ob die vorliegende Entscheidung über die Erledigung der von der Klägerin erhobenen Klage in der Hauptsache dem entgegensteht, dass das Gericht über die Widerklage der Kommission entscheidet, ist zu ermitteln, ob das Gericht für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist.

37      Nach Art. 238 EG sind die Unionsgerichte für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

38      Die Zuständigkeit des Gerichts, aufgrund einer Schiedsklausel einen Rechtsstreit über einen Vertrag zu entscheiden, bestimmt sich nach der Rechtsprechung nach dem genannten Artikel und den Bestimmungen der Schiedsklausel selbst (Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 1992, Kommission/Feilhauer, C‑209/90, Slg. 1992, I‑2613, Randnr. 13, und Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2010, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑340/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76). Diese Zuständigkeit stellt eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek, 426/85, Slg. 1986, 4057, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010, Kommission/Arci Nuova associazione comitato di Cagliari und Gessa, T‑259/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39). So kann das Gericht zum einen nur dann über eine Vertragsrechtsstreitigkeit entscheiden, wenn es der ausdrückliche Wille der Parteien ist, dem Gericht eine Zuständigkeit dafür zuzuweisen (Urteil Kommission/Arci Nuova associazione comitato di Cagliari und Gessa, Randnr. 39), und zum anderen nur über Forderungen entscheiden, die auf den Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen (Urteil Kommission/Zoubek, Randnr. 11).

39      Im vorliegenden Fall steht fest, dass jeder der zwölf zwischen der Klägerin und der Kommission geschlossenen Verträge eine Schiedsklausel enthält, mit der dem Gericht die Zuständigkeit zugewiesen wird, über Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit, die Anwendung und die Auslegung dieser Verträge zu entscheiden. Eine solche Klausel findet sich in Art. 13 der gemäß dem sechsten Rahmenprogramm geschlossenen und in Art. 5 der gemäß dem fünften Rahmenprogramm und dem eTEN‑Programm geschlossenen Verträge.

40      Des Weiteren ist festzustellen, dass die Kommission in ihrer Klagebeantwortung die Vertragsbestimmungen erwähnt hat, auf die sie ihre Widerklage stützt, und zwar Art. 26 Abs. 3 der auf die gemäß dem fünften Rahmenprogramm geschlossenen Verträge anwendbaren allgemeinen Bedingungen, Punkt II.29 Abs. 1 und Punkt II.31 Abs. 1 der auf die gemäß dem sechsten Rahmenprogramm geschlossenen Verträge anwendbaren allgemeinen Bedingungen sowie Art. 17 Abs. 4 der auf die gemäß dem eTEN‑Programm geschlossenen Verträge anwendbaren allgemeinen Bedingungen. Diese Bestimmungen ermächtigen die Kommission, die Rückzahlung von Beträgen zu verlangen, die die Empfänger zu Unrecht erhalten haben.

41      Die Widerklage ist folglich auf die in Rede stehenden Verträge und die Rechte und Pflichten gestützt, die sich im Sinne der oben in Randnr. 38 angeführten Rechtsprechung aus ihnen ergeben.

42      Darüber hinaus impliziert nach der Rechtsprechung im Gemeinschaftssystem der Rechtsbehelfe die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Klage die Zuständigkeit für eine Entscheidung über jede im Laufe desselben Verfahrens erhobene Widerklage, die auf den Rechtsakt oder Sachverhalt gestützt wird, der Gegenstand der Klage ist. Diese Zuständigkeit beruht auf dem Interesse der Prozessökonomie und dem Vorrang des zuerst angerufenen Gerichts – Erwägungen, die auch allgemein in den Verfahrensordnungen der Mitgliedstaaten anerkannt sind (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Mai 2004, Kommission/IAMA Consulting, C‑517/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Daraus folgt, dass das Gericht grundsätzlich für die Entscheidung über die Widerklage der Kommission zuständig ist.

44      Im Übrigen ist festzustellen, dass die Widerklage der Kommission, soweit sie auf die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung der in den Belastungsanzeigen vom 7. August 2009 genannten Beträge gerichtet ist, einen anderen Gegenstand hat als die bloße Zurückweisung der Anträge der Klägerin, die insbesondere auf die Nichtigerklärung der Belastungsanzeigen gerichtet sind.

45      Die Erledigung der von der Klägerin erhobenen Klage in der Hauptsache ist aber nicht geeignet, das Begehren der Kommission zu erfüllen, da sie nicht zur Verurteilung der Klägerin zur Zahlung der in den Belastungsanzeigen genannten Beträge führt.

46      Daraus folgt zum einen, dass die Widerklage der Kommission ihren Gegenstand behält, obwohl die Klage der Klägerin gegenstandslos geworden ist, und zum anderen, dass die Kommission ihr Interesse daran behält, dass ihrer Widerklage stattgegeben wird.

47      Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass über die Widerklage entschieden wird, keine neue Klage erheben muss, wo doch – wie sie in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2012 geltend gemacht hat – die Parteien bereits in der Lage waren, alle Argumente darzulegen, auf die sie sich im Rahmen der vorliegenden Rechtssache stützen wollten. Eine solche Lösung ist folglich aus Gründen der Prozessökonomie gerechtfertigt.

48      Wie die Kommission im oben genannten Schreiben zu Recht festgestellt hat, beeinträchtigt zudem die Entscheidung über ihre Widerklage die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht. Als die Ursache für die Erledigung der Klage in der Hauptsache, d. h. die fehlende Benennung neuer Vertreter innerhalb der festgesetzten Frist, entstanden ist, war nämlich das schriftliche Verfahren beendet. Die Klägerin war somit in der Lage gewesen, in der Erwiderung mit Argumenten auf die Widerklage der Kommission einzugehen, was sie auch getan hat. Außerdem ist die Klägerin durch ihre Vertreter über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens und das Abhalten einer mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2012 informiert worden.

49      Aus alldem ergibt sich, dass über die Widerklage der Kommission zu entscheiden ist.

 B – Zur Begründetheit der Widerklage

50      Die Widerklage der Kommission ist darauf gerichtet, die Klägerin zum einen zu verurteilen, der Kommission sämtliche von dieser im Rahmen der Durchführung der zwölf mit ihr geschlossenen Verträge zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen, und zum anderen, auf diese Beträge die seit dem in den Belastungsanzeigen vom 7. August 2009 festgesetzten Fälligkeitstag angefallenen Verzugszinsen an sie zu zahlen.

51      Im Einzelnen lauten die in den Belastungsanzeigen für die jeweils in Rede stehenden Projekte genannten Beträge wie folgt:

–        Lensis: 257 598,49 Euro,

–        E-Pharm Up: 153 227,00 Euro,

–        Liric: 36 694,12 Euro,

–        Grace: 493 735,91 Euro,

–        Cocoon: 201 387,39 Euro,

–        Secure-Justice: 217 564,26 Euro,

–        Qualeg: 291 371,53 Euro,

–        Care Paths: 144 352,41 Euro,

–        Highway: 76 000,00 Euro,

–        J WeB: 70 807,45 Euro,

–        E2SP: 120 717,75 Euro,

–        Clinic: 195 000,00 Euro.

 1. Zur Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge

[nicht wiedergegeben]

148    Folglich ist festzustellen, dass es mit den mit der Klägerin geschlossenen Verträgen in Einklang steht, dass die Kommission mit den zwölf am 7. August 2009 an die Klägerin übermittelten Belastungsanzeigen die Rückzahlung des Betrags in Höhe von 2 258 456,31 Euro gefordert hat, der der Summe der aufgrund dieser Verträge an die Klägerin gezahlten Beträge entspricht.

149    Da die Klägerin zudem die in den Belastungsanzeigen genannten Beträge nicht bestritten hat, ist dem Antrag der Kommission stattzugeben, die Klägerin zu verurteilen, den zu Unrecht erhaltenen Betrag in Höhe von 2 258 456,31 Euro an sie zurückzuzahlen.

 2. Zu den Verzugszinsen

150    Die Kommission beantragt die Verurteilung der Klägerin, die auf die in den Belastungsanzeigen vom 7. August 2009 genannten Beträge ab dem in diesen Belastungsanzeigen festgesetzten Fälligkeitstag angefallenen Verzugszinsen an sie zu zahlen.

[nicht wiedergegeben]

155    Somit ist die Klägerin zu verurteilen, die ab den in den entsprechenden Belastungsanzeigen festgesetzten Tagen fälligen Zinsen zu zahlen, die nach den oben in den Randnrn. 152, 153 und 154 genannten Bestimmungen der in Rede stehenden Verträge vorgesehen sind.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die von der GL2006 Europe Ltd erhobene Klage ist in der Hauptsache erledigt.

2.      GL2006 Europe wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 2 258 456,31 Euro zuzüglich Zinsen ab den in den Belastungsanzeigen vom 7. August 2009 festgelegten Fälligkeitstagen an die Europäische Kommission zu zahlen.

3.      GL2006 Europe trägt die Kosten.

Truchot

Martins Ribeiro

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.


1 – Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.