Language of document : ECLI:EU:T:2001:219

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

19. September 2001 (1)

„Gemeinschaftsmarke - Form eines Waschmittels oder Geschirrspülmittels - Dreidimensionale Marke - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T-335/99

Henkel KGaA mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-F. Wissel und C. Osterrieth, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl, D. Schennen und S. Laitinen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die der Klägerin am 28. September 1999 zugestellte Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. September 1999 (Sache R 70/1993-3)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund der am 26. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001,

folgendes

Urteil(2)

1.
    

[...]

    

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Meij
Potocki
Pirrung

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. September 2001.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

A. W. H. Meij


1: Verfahrenssprache: Deutsch.


2:     Der Sachverhalt, das Vorbringen der Parteien und die Gründe des vorliegenden Urteils sind mit denen des Urteils vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-337/99 (Henkel/HABM, Slg. 2001, II-0000; runde, rot-weiße Tablette) identisch oder ihnen ähnlich. Die einzigen Abweichungen gegenüber diesem Urteil ergeben sich aus dem äußeren Erscheinungsbild der dreidimensionalen Marken, deren Eintragung beantragt wurde, hier: Form einer rechteckigen Tablette mit zwei Schichten, von denen die eine weiß und die andere rot ist.