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Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juli 2023 von SN gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 3. Mai 2023 in der Rechtssache T-249/21, SN/Parlament

(Rechtssache C-430/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: SN (vertreten durch P. Eleftheriadis, Barrister)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Fünften Kammer des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-249/21, SN/Europäisches Parlament, teilweise aufzuheben, soweit es die teilweise Gültigkeit der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments betreffend SN vom 21. Dezember 2020 sowie der an SN gerichteten Zahlungsaufforderung Nr. 7010000021 über 196 199,84 Euro vom 15. Januar 2021 bestätigt;

die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments betreffend SN vom 21. Dezember 2020 in vollem Umfang aufzuheben;

die an SN gerichtete Zahlungsaufforderung Nr. 7010000021 über 196 199,84 Euro vom 15. Januar 2021 in vollem Umfang aufzuheben;

dem Europäischen Parlament die der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten im Verfahren vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Keine Anwendung des Kriteriums der „Kenntnis“ gemäß Art. 137 BBSB1 : Das Gericht habe EU-Recht verletzt, indem es nicht berücksichtigt habe, dass die Rückforderung der Vergütung für parlamentarische Assistenz von einem Mitglied des Parlaments den Kriterien der „Kenntnis“ gemäß Art. 137 BBSB und Art. 85 des Beamtenstatuts unterliege. Demnach sei erforderlich, dass der Empfänger einer Zahlung in Fällen parlamentarischer Assistenz tatsächlich davon Kenntnis habe oder davon Kenntnis hätte haben müssen, dass die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte.

Keine Anwendung der eigentlichen Bedeutung von Art. 33 DBAS1 : Das Gericht habe EU-Recht verletzt, indem es Art. 33 und Art. 68 DBAS nicht richtig angewendet habe. Demnach sei die Zahlung eines Gehalts an einen parlamentarischen Assistenten ein Gehalt und kein Honorar für erbrachte Leistungen, so dass es im Sinne des EU-Rechts nur „zu Unrecht“ gezahlt werde, wenn die Zahlung nach den Bedingungen des Vertrags über das Beschäftigungsverhältnis gemäß den allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für parlamentarische Assistenten zu Unrecht erfolge.

Kein Schutz des Rechts eines Abgeordneten auf Freiheit und Unabhängigkeit: Das Gericht habe EU-Recht verletzt, indem es das Recht eines Abgeordneten auf Freiheit und Unabhängigkeit (Art. 2 und Art. 21 Abs. 2 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments) nicht hinreichend geschützt habe, indem es für gutgläubig begangene Fehler ein System der verschuldensunabhängigen Haftung vorschreibe, das so unvorhersehbar und so belastend sei, dass es mit dem Recht eines Abgeordneten auf Freiheit und Unabhängigkeit unvereinbar sei.

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1 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, 45, S. 1385).

1 Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2009, C 159, S. 1).