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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2023 – JW/Consorcio Gallego de Servicios de Igualdad y Bienestar, Consejería de Política Social, Consejería de Hacienda

(Rechtssache C-434/23, Consorcio Gallego de Servicios de Igualdad y Bienestar u. a.)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: JW

Beklagte: Consorcio Gallego de Servicios de Igualdad y Bienestar, Consejería de Política Social, Consejería de Hacienda

Vorlagefragen

Kann davon ausgegangen werden, dass die nationalen Rechtsvorschriften hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG1 des Rates vom 28. Juni 1999 verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge bezwecken?

Wenn davon ausgegangen wird, dass es keine hinreichend abschreckenden Maßnahmen in den spanischen Rechtsvorschriften gibt, muss der Verstoß eines öffentlichen Arbeitgebers gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG dazu führen, dass der Vertrag als unbefristet, aber nicht dauerhaft anzusehen ist, oder ist der Arbeitnehmer als in vollem Umfang dauerhaft beschäftigt anzusehen?

Wenn die vorstehenden Fragen dahin beantwortet werden, dass es keine hinreichend abschreckenden Maßnahmen gibt und die Sanktion der begangenen Gesetzesumgehung darin besteht, den Arbeitnehmer als durch einen dauerhaften Vertrag gebunden anzusehen, ist dann ein Vertrag in Anwendung der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG und der sie auslegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann in einen dauerhaften Vertrag umzuwandeln, wenn man annimmt, dass die Umwandlung gegen Art. 23 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 3 der Constitución Española (spanische Verfassung) verstoßen würde, sofern diese verfassungsrechtlichen Vorschriften dahin ausgelegt werden, dass der Zugang zu allen öffentlichen Stellen, einschließlich der Stellen von Vertragsbediensteten, erst nach dem erfolgreichen Durchlaufen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens zur Besetzung von Planstellen für Dauerbedienstete erfolgen darf, bei dem die Grundsätze der Gleichheit, der Leistung, der Befähigung und der Öffentlichkeit zur Anwendung kommen, und dieses Verfahren nicht durchlaufen wurde oder die Ausschreibung zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs erfolgt ist?

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1 Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – ABl. 1999, L 175, S. 43.