Language of document : ECLI:EU:T:2015:511

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

15. Juli 2015(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Angemessene Verfahrensdauer“

In der Rechtssache T‑423/10

Redaelli Tecna SpA mit Sitz in Mailand (Italien) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Zaccà, M. Todino, E. Cruellas Sada und S. Patuzzo,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch B. Gencarelli, L. Prete und V. Bottka, dann durch V. Bottka, G. Conte und P. Rossi als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung und Änderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2014

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 1. Inhalt des angefochtenen Beschlusses

75      In den Rn. 1122 bis 1125 des angefochtenen Beschlusses werden folgende Gründe angeführt, aus denen die Kommission die Auffassung vertreten hat, Redaelli sei keine Ermäßigung der ihr auferlegten Geldbuße nach der Kronzeugenregelung zu gewähren:

„(1122) Redaelli antwortete am 21. Oktober 2002 auf ein Auskunftsverlangen und stellte am 20. März 2003 einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Redaelli räumte im Wesentlichen das Bestehen einiger Absprachen auf italienischer Ebene in den Zeiträumen 1990 bis 1993 und 1995 bis 2002 und auf europäischer Ebene von 1995 bis 2002 ein. Das Vorbringen von Redaelli beinhaltet einige Beweisunterlagen aus dem relevanten Zeitraum. Die Beweismittel enthielten allerdings keine zusätzlichen Informationen und trugen nicht zur Klärung wesentlicher Merkmale bei, für die der Kommission nicht bereits Beweise in hinreichendem Umfang vorgelegen hätten. Am 19. September 2008 lehnte die Kommission daher Kronzeugenantrag von Redaelli nach Randnummer 23 der Kronzeugenregelung ab.

(1123) In der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wendet sich Redaelli gegen die Schlussfolgerung der Kommission, die von Redaelli vorgelegten Beweismittel beinhalteten keinen erheblichen Mehrwert. Redaelli weist darauf hin, trotz Schwierigkeiten infolge der Umstrukturierung des Unternehmens, die sich über mehrere Jahre erstreckt habe, uneingeschränkt mit der Kommission zusammengearbeitet und nicht nur selbstbelastende Informationen (im Oktober 2002) mitgeteilt und am 20. März 2003 in einen Kronzeugenantrag einbezogen zu haben, sondern auch die zahlreichen Auskunftsverlangen der Kommission beantwortet zu haben. Die Gesellschaft erklärt, die Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte häufig auf Informationen Bezug genommen, die von Redaelli mitgeteilt worden seien. Die Gesellschaft wendet sich dagegen, dass ihr im Unterschied zu anderen Unternehmen, insbesondere Nedri, das den Kronzeugenantrag am 23. Oktober 2003 gestellt habe, keine bedingte Ermäßigung der Geldbuße gewährt worden sei.

(1124) Einer Gesellschaft kann nur dann eine Ermäßigung der Geldbuße im Rahmen der Kronzeugenregelung gewährt werden, wenn die Gesellschaft der Kommission Beweismittel von erheblichem Mehrwert gemessen an dem bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismaterial vorlegt. Die Kommission hat verschiedentlich auf Beweismittel sowie auf Erklärungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte von Redaelli und in diesem Beschluss Bezug genommen; im Gegensatz zu den Beweismitteln anderer Gesellschaften (etwa von Nedri, …) beinhalte jedoch keines der von Redaelli vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert.

(1125) Im Hinblick auf das Vorbringen von Redaelli, die Gesellschaft habe immer uneingeschränkt mit der Kommission zusammengearbeitet, indem sie auf zahlreiche Auskunftsverlangen geantwortet habe, stellt die Kommission fest, dass Gesellschaften rechtlich verpflichtet sind, die Auskunftsverlangen der Kommission zu beantworten. Die Beantwortung der Auskunftsverlangen an sich berechtigt nicht zu einer Ermäßigung der Geldbuße.“

 2. Fehlerhafte Beurteilung des erheblichen Mehrwerts der von Redaelli im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweise

76      Redaelli verweist im Wesentlichen darauf, im Verfahren mit der Kommission uneingeschränkt zusammengearbeitet zu haben. Der angefochtene Beschluss nehme mehrfach auf die insoweit vorgelegten Unterlagen und Erklärungen Bezug. Diese Bezugnahmen stellten mitunter den einzigen von der Kommission zitierten Beweis zur Stützung ihres Vorbringens dar. Mehrere Beispiele verdeutlichten den erheblichen Mehrwert dieser Beweise, was die Ermäßigung der Geldbuße in Anwendung der Kronzeugenregelung rechtfertige.

77      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Kronzeugenregelung (vgl. oben, Rn. 23) die Voraussetzungen festgelegt hat, unter denen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder von der Geldbuße befreit werden können oder ihnen eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden kann, die sie sonst hätten entrichten müssen.

78      Diese Mitteilung hat eine erste Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung von 1996) ersetzt, um es ihr zu ermöglichen, ihre diesbezügliche Politik angesichts der nach fünf Jahren gesammelten Erfahrung anzupassen. Insbesondere haben sich die der Mitteilung von 1996 zugrunde liegenden Prinzipien zwar der Kommission zufolge bewährt, doch hätten die Erfahrungen der Kommission gezeigt, dass sich eine bessere Wirkung erzielen ließe, wenn die Bedingungen für einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße transparenter und berechenbarer wären. Ebenso könnte nach Ansicht der Kommission die Wirkung verbessert werden, wenn die Höhe des Geldbußenerlasses stärker davon abhängig gemacht würde, welchen Beitrag das Unternehmen zum Nachweis des Kartells geleistet hat (Rn. 5 der Kronzeugenregelung).

79      Das Gericht hat diese Entwicklungen, welche die Kommission mit der Ersetzung der Mitteilung von 1996 durch die Kronzeugenregelung angestrebt hat, zu berücksichtigen.

 a) Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Geldbuße

80      Selbst wenn ein Unternehmen die in der Kronzeugenregelung genannten Voraussetzungen für einen Geldbußenerlass nicht erfüllt, kann ihm dennoch eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die ihm sonst auferlegt worden wäre.

81      Aus Rn. 21 der Kronzeugenregelung ergibt sich nämlich, dass ein Unternehmen zum einen „… der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen [muss], die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen“, und zum anderen, dass es „seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen [muss]“.

82      Insoweit geht aus Rn. 23 Buchst. a der Mitteilung hervor, dass die Kommission in ihrem am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Beschluss darüber befinden wird, „ob die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befanden“.

83      Der Begriff „erheblicher Mehrwert“ wird in Rn. 22 der Kronzeugenregelung wie folgt definiert:

„Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen.“

84      Rn. 23 Buchst. b Unterabs. 1 der Kronzeugenregelung sieht für die Ermäßigung der Geldbuße drei Bandbreiten vor. Dem ersten Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Rn. 21 dieser Mitteilung erfüllt, wird eine Ermäßigung zwischen 30 und 50 % gewährt, dem zweiten Unternehmen eine Ermäßigung zwischen 20 und 30 % und jedem weiteren Unternehmen eine Ermäßigung bis zu 20 %.

85      In Rn. 23 Buchst. b Unterabs. 2 der Kronzeugenregelung heißt es: „Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts“, und weiter: „Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat“.

86      Nach dem Wortlaut der Kronzeugenregelung sind folglich zwei Stufen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2013, MRI/Kommission, T‑154/09, Slg, EU:T:2013:260, Rn. 320).

87      Erstens muss das Unternehmen Beweise vorlegen, um eine Ermäßigung der Geldbuße erhalten zu können, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweisen einen erheblichen Mehrwert darstellen. Wie die Kommission auch in ihren Schriftsätzen ausdrücklich anführt (vgl. z. B. Klagebeantwortung, Rn. 27, sowie Gegenerwiderung, Rn. 10), verlangt die Kronzeugenregelung, indem sie festlegt, dass die von einem Unternehmen vorgelegten Beweise „gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen“, einen Vergleich zwischen den schon früher im Besitz der Kommission befindlichen Beweisen und denen, die sie im Wege der vom Kronzeugen angebotenen Zusammenarbeit erhalten hat.

88      Zweitens muss die Kommission, um gegebenenfalls den Ermäßigungssatz der Geldbuße festzulegen, die sie sonst auferlegt hätte, zwei Kriterien berücksichtigen: den Zeitpunkt, zu dem die Beweise vorgelegt wurden, und den Umfang des mit ihnen verbundenen Mehrwerts. Bei dieser Prüfung kann die Kommission ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweises kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.

89      Wenn die der Kommission vorgelegten Beweise einen erheblichen Mehrwert haben und das Unternehmen nicht das erste oder das zweite Unternehmen ist, das solche Beweise vorlegt, beträgt der Höchstsatz der Ermäßigung, den ihm die Kommission sonst auferlegt hätte, somit 20 %. Je früher die Zusammenarbeit erfolgt und je größer der Mehrwert ist, desto mehr steigt die Ermäßigung bis zu einem Höchstsatz von 20 % der Geldbuße, die die Kommission sonst auferlegt hätte (vgl. entsprechend Urteil MRI/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2013:260, Rn. 322).

90      Die Reihenfolge und die Schnelligkeit, mit der die Teilnehmer des Kartells ihre Zusammenarbeit anbieten, stellen somit Grundelemente des durch die Kronzeugenregelung eingeführten Systems dar (Urteile vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T‑39/06, Slg, EU:T:2011:562, Rn. 380, und vom 16. September 2013, Roca/Kommission, T‑412/10, Slg [Auszüge], EU:T:2013:444, Rn. 183). Dasselbe gilt auch für den Umfang des mit den Beweisen verbundenen Mehrwerts, die ein Unternehmen hierzu vorgelegt hat.

91      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar verpflichtet ist, anzugeben, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass die von den Unternehmen im Rahmen der Kronzeugenregelung gemachten Angaben einen Beitrag darstellen, der eine Ermäßigung der festgesetzten Geldbuße rechtfertigt oder auch nicht, dass demgegenüber aber die Unternehmen, die die Entscheidung der Kommission insoweit anfechten wollen, nachzuweisen haben, dass die von ihnen freiwillig erteilten Auskünfte ausschlaggebend dafür waren, dass die Kommission die wesentlichen Elemente der Zuwiderhandlung beweisen und somit eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen erlassen konnte (vgl. Urteil Roca/Kommission, oben in Rn. 90 angeführt, EU:T:2013:444, Rn. 184 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Wegen dieses Zwecks der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (vgl. Urteil Roca/Kommission, oben in Rn. 90 angeführt, EU:T:2013:444, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Bestätigt ein Unternehmen bei einem Kronzeugenantrag nur bestimmte Hinweise, die ein anderes Unternehmen bei seiner Kooperation bereits gegeben hat, und geschieht dies zudem weniger genau und weniger explizit, so kann der Mitwirkungsumfang dieses Unternehmens, selbst wenn er nicht eines gewissen Nutzens für die Kommission entbehren mag, nicht als dem Ausmaß der Mitarbeit des Unternehmens vergleichbar angesehen werden, das die betreffenden Hinweise als Erstes gegeben hat. Eine Erklärung, die in gewissem Umfang die der Kommission bereits vorliegenden Erklärungen erhärtet, erleichtert nämlich die Aufgabe der Kommission nicht nennenswert. Sie genügt deshalb nicht, um eine Ermäßigung der Geldbuße wegen der Kronzeugenregelung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T‑343/08, Slg, EU:T:2011:218, Rn. 137, und Roca/Kommission, oben in Rn. 90 angeführt, EU:T:2013:444, Rn. 186).

94      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ebenfalls, dass eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden kann, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (vgl. Urteil Roca/Kommission, oben in Rn. 90 angeführt, EU:T:2013:444, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Selbst wenn schließlich anzunehmen wäre, dass die Kommission bei der Prüfung des erheblichen Mehrwerts der ihr nach der Kronzeugenregelung erteilten Auskünfte über einen Wertungsspielraum verfügte, kann das Gericht nicht auf diesen Wertungsspielraum verweisen, um auf eine eingehende rechtliche wie tatsächliche Kontrolle der Bewertung der Kommission zu verzichten (vgl. Urteile Roca/Kommission, oben in Rn. 90 angeführt, EU:T:2013:444, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission, C‑510/11 P, EU:C:2013:696, Rn. 24 und 92).

96      Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – beim Gericht beantragt wird, selbst den Wert zu beurteilen, der den von der Klägerin in dem Verfahren, das zu ihrer Bestrafung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht geführt hat, vorgebrachten Beweisen zuzumessen ist (siehe oben, Rn. 74).

97      Im Licht der vorstehenden Erwägungen sind die von Redaelli angeführten Argumente zu prüfen, um den erheblichen Mehrwert der der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweismittel festzulegen.

 b) Prüfung des Vorbringens zum erheblichen Mehrwert

 Einleitende Bemerkungen zum Kontext und zur Chronologie

98      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Kommission aufgefordert hat, ihm zu jedem Aspekt der Zuwiderhandlung, zu dem Redaelli den erheblichen Mehrwert ihres Beitrags geltend macht, die verschiedenen Beweise vorzulegen, die sie berücksichtigt hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass dieser Beitrag „… keine zusätzlichen Informationen [enthalten] und … nicht zur Klärung wesentlicher Merkmale bei[getragen habe], für die der Kommission nicht bereits Beweise in hinreichendem Umfang vorgelegen hätten“, oder dass „… keines der von Redaelli vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert [beinhaltet habe]“ (vgl. Rn. 1122 und 1124 des angefochtenen Beschlusses), um über das Vorbringen zum erheblichen Mehrwert entscheiden zu können.

99      Die Kommission ist dieser Aufforderung nachgekommen, indem sie diese Beweise am 28. Februar 2014 und am 16. Mai 2014 vorgelegt hat.

100    Die Kommission hat dem Gericht in der Folge am 8. Juli 2014 eine neue Serie von Dokumenten übermittelt, um ihre Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 17. Dezember 2013 zu ergänzen. Diese Dokumente sind in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht worden (vgl. oben, Rn. 68 und 69). Sie haben den Fassungen entsprochen, die durch von Redaelli im Verwaltungsverfahren vorgelegte Dokumente vervollständigt wurden, die daher der Klägerin wohlbekannt waren. Sie waren zuvor von der Kommission zum Teil eingereicht worden und haben weder das Begleitschreiben noch die dem Begleitschreiben beigefügten Anhänge wiedergegeben.

101    Auch wenn die Übermittlung der vollständigen Fassung der genannten Dokumente verspätet erfolgt ist, ist deren Inhalt jedoch bereits im Detail in der Klageschrift von Redaelli dargelegt worden und hat das Gericht bereits, insbesondere aufgrund der Anweisung, die den Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen und der Beweisaufnahme folgten, ausreichend genaue Kenntnis des Beitrags von Redaelli gehabt.

102    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht in der Lage ist, die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Beurteilungen des erheblichen Mehrwerts der verschiedenen von Redaelli im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin vorgelegten Beweise sowohl auf tatsächlicher als auch auf rechtlicher Ebene hinreichend zu prüfen.

103    Zweitens beantragt Redaelli in der vorliegenden Rechtssache lediglich, ihr die Anwendung der Kronzeugenregelung zuzuerkennen und sie in die dritte Gruppe von Unternehmen im Sinne von Rn. 23 der Kronzeugenregelung einzubeziehen, nämlich die Gruppe der Unternehmen, der eine Ermäßigung von bis zu 20 % des Wertes der verhängten Geldbuße gewährt werden kann (vgl. oben, Rn. 74 und 84).

104    Damit beantragt Redaelli weder die Behandlung, die erstens DWK, der die Kommission die Geldbuße erlassen hat, die andernfalls gegen dieses Unternehmen verhängt worden wäre, zweitens ITC, die von der Kommission als Unternehmen eingestuft worden war, das als Erstes Beweise vorgelegt hat, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweisen einen erheblichen Mehrwert darstellen, oder auch drittens Nedri, die von der Kommission als zweites Unternehmen qualifiziert worden war, das die genannten Voraussetzungen unter Rn. 21 der Kronzeugenregelung erfüllt, gewährt wurde, noch wendet sie sich gegen diese.

105    Redaelli hat dies in Beantwortung einer entsprechenden Frage des Gerichts bestätigt, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

106    Drittens muss, angesichts der verschiedenen Aspekte der Zuwiderhandlung, in Bezug auf die Redaelli den erheblichen Mehrwert ihres Beitrags vorgebracht hat, auch unterschieden werden zwischen den Beweisen, die sich auf den Club Italia beziehen, und denen, die sich auf den Züricher Club und seinen Nachfolger, den Club Europa, beziehen, sowie die Chronologie berücksichtigt werden, die eine wesentliche Rolle bei der Analyse der maßgeblichen Dokumente spielt.

107    Was den Club Italia betrifft, ergibt sich nämlich aus dem angefochtenen Beschluss, dass die Kommission über zahlreiche Beweise aus dem relevanten Zeitraum verfügte, die bei den am 19. und 20. September 2002 durchgeführten Nachprüfungen erlangt oder in der Folge vorgelegt wurden, insbesondere von ITC. Diese Beweise erlaubten ihr, diesen Aspekt der Zuwiderhandlung von 1995 bis 2002 sowohl für Redaelli als auch insbesondere für drei andere italienische Hersteller zu ermitteln: CB, Itas und ITC.

108    Was den Züricher Club betrifft, die Anfangsphase der Zuwiderhandlung auf europäischer Ebene, die einen italienischen Marktteilnehmer, Redaelli, mit Teilnehmern von anderen Märkten (WDI, Nedri, DWK, Tréfileurope …) verband, ist die Qualität der verfügbaren Beweise geringer. Für diese Phase bezieht sich die Kommission mehr auf die von verschiedenen Kronzeugen abgegebenen Erklärungen oder die Aufzeichnungen von Emesa, die sie am 28. Juni 2007, in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium, erhielt.

109    Was den Club Europa betrifft, die zweite Phase der Zuwiderhandlung auf europäischer Ebene, nimmt der angefochtene Beschluss auf viele Beweisquellen Bezug, die einander sehr oft untermauern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Redaelli in dem angefochtenen Beschluss als Unternehmen zitiert wird, das die Teilnahme anderer Unternehmen an diesem Aspekt der Zuwiderhandlung bestätigt.

110    Im vorliegenden Fall ist − angesichts der genannten Unterscheidung zwischen den verschiedenen Aspekten der Zuwiderhandlung − auch zu berücksichtigen, dass zwei Serien von im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Dokumenten vom Gericht geprüft worden sind: jene, die von Redaelli vorgelegt wurden und die dieser zufolge den erheblichen Mehrwert ihres Beitrags festlegen, sowie jene, die von der Kommission zum Nachweis vorgebracht wurden, dass sie bereits über hinreichende Beweise verfügt habe, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass der Beitrag von Redaelli keinen erheblichen Mehrwert aufgewiesen habe.

111    Der Beitrag von Redaelli umfasst vier Dokumente: erstens die Antwort vom 21. Oktober 2002 auf ein Auskunftsverlangen, zweitens den Antrag vom 20. März 2003 auf Anwendung der Kronzeugenregelung, drittens die Antwort vom 6. September 2006 auf ein Auskunftsverlangen und viertens die Antwort vom 15. Juni 2007 auf ein Auskunftsverlangen.

112    Die von der Kommission zum Nachweis des fehlenden erheblichen Mehrwerts des Beitrags von Redaelli angeführten Beweise stammen ihrerseits erstens aus dem Erlassantrag von DWK vom 18. Juni 2002, der den Nachprüfungen vorausging, und den von diesem Unternehmen in der Folge abgegebenen Erklärungen, zweitens aus den Dokumenten, die bei den Nachprüfungen vom 19. und 20. September 2002, insbesondere bei der bei Redaelli durchgeführten Nachprüfung beschlagnahmt wurden, drittens aus den Kronzeugenanträgen, u. a. von ITC vom 21. September 2002, von Nedri vom 23. Oktober 2002, von Emesa vom 25. Oktober 2002 und von Tréfileurope vom 4. November 2002, sowie aus Aufzeichnungen von Emesa, die der Kommission am 28. Juni 2007 vorgelegt wurden, einem Zeitpunkt nach der Übergabe des letzten von Redaelli zum Nachweis des Inhalts ihres Beitrags angeführten Dokuments.

113    In diesem Zusammenhang und insbesondere unter Berücksichtigung der oben angeführten chronologischen Daten sind die von Redaelli zum Nachweis des erheblichen Mehrwerts der der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweise angeführten Argumente zu prüfen.

114    Eine solche Prüfung setzt voraus, sich tatsächlich in den Zeitpunkt zu versetzen, zu dem die fraglichen Beweise der Kommission übermittelt wurden, um die anderen Beweise zu berücksichtigen, die zum damaligen Zeitpunkt verfügbar waren.

 Analyse der maßgeblichen Dokumente

115    Die verschiedenen von Redaelli zur Festlegung des erheblichen Mehrwerts ihres Beitrags angeführten Argumente sind nacheinander zu prüfen.

 – Vertretung von CB, Itas und ITC im Züricher Club von 1993 bis 1995

116    Redaelli macht geltend, ihr Beitrag habe der Kommission erlaubt, davon auszugehen, dass ITC, Itas und CB in den Jahren von 1993 bis 1995 am Züricher Club beteiligt gewesen seien. Redaelli sei auch das erste und einzige Unternehmen gewesen, das seine Rolle als Vertreter von ITC, Itas und CB in den Zusammenkünften des Züricher Clubs in diesem Zeitraum dargestellt habe. Ebenso sei es, was die Bedeutung des Begriffs „Assider-Gruppe“ betreffe, Redaelli und nicht Nedri gewesen, die es ermöglicht habe, zu verstehen, dass dieser Begriff eine begrenzte Gruppe von am Kartell beteiligten italienischen Herstellern bezeichnet habe und nicht sämtliche Mitglieder des Berufsverbands dieses Namens.

117    A priori handelt es sich um einen der wichtigsten Aspekte des Beitrags von Redaelli, da diese Informationen es der Kommission, wie die Klägerin vorträgt, erleichtert haben, den Sachverhalt nachzuweisen und CB, Itas und ITC für einen längeren Zeitraum und einen anderen Aspekt der Zuwiderhandlung als diejenigen zur Verantwortung zu ziehen, die sie zuvor habe in Betracht ziehen können.

118    Allerdings ist angesichts des angefochtenen Beschlusses und der dort angeführten Beweise festzustellen, dass die Klägerin die Rolle verkennt, die ihr Beitrag im Verwaltungsverfahren gespielt hat.

119    Die Kommission legt nämlich überzeugend dar, dass sie lange vor den von Redaelli, am 15. Juni 2007, in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium und in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission, gemachten Angaben die Identität der drei italienischen Spannstahlhersteller kannte, frühere Mitglieder des seit 1988 nicht mehr bestehenden Berufsverbands Assider, die über sie am Züricher Club beteiligt sein konnten.

120    Erstens konnte die Kommission seit dem Stadium des Erlassantrags von DWK vom 18. Juni 2002 wissen, dass Redaelli drei weitere italienische Spannstahlhersteller vertrat (vgl. Rn. 153 des angefochtenen Beschlusses).

121    Zweitens wusste die Kommission auch angesichts des Kronzeugenantrags von Nedri vom 23. Oktober 2002, dass Redaelli diesem Unternehmen zufolge Assider in den Zusammenkünften von Zürich vertreten hat (vgl. Rn. 153 des angefochtenen Beschlusses).

122    Zusammengenommen gaben diese Informationen der Kommission einen wesentlichen Hinweis, nämlich dass Redaelli bei den Zusammenkünften von Zürich auch Assider, d. h. drei weitere italienische Hersteller, vertrat.

123    Gleichzeitig wusste die Kommission, dass Redaelli und drei italienische Hersteller (CB, Itas und ITC) im Club Italia über eine Vereinbarung mit den Mitgliedern des Züricher Clubs sprachen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vereinbarungsentwurf vom 23. Januar 1995, der von der Kommission bei der am 19. und 20. September 2002 durchgeführten Nachprüfung in den Räumlichkeiten von Redaelli gefunden wurde, in dem angeführt wird, dass Redaelli ein Mandat erhalten habe, CB, Itas und ITC gegenüber den europäischen Herstellern zu vertreten (vgl. Rn. 166 des angefochtenen Beschlusses).

124    Drittens verweist die Klägerin in ihrer Erwiderung selbst auf den Inhalt der Erklärung von DWK vom 8. Mai 2007, aus der hervorgeht, dass Redaelli diesem Unternehmen zufolge nach ihren eigenen Angaben drei italienische Hersteller in den Zusammenkünften des Züricher Clubs vertreten hat (vgl. Rn. 153 des angefochtenen Beschlusses). In dieser Erklärung heißt es weiter, dass Redaelli nach der Erinnerung eines der Vertreter von DWK in diesen Zusammenkünften nicht klargestellt habe, um welche Hersteller es sich gehandelt habe, und dass sich dieser Vertreter keine Gedanken darüber gemacht habe, jedoch darauf hinwies, dass es sich vermutlich um die Hersteller CB, Itas und ITC gehandelt habe, da die anderen italienischen Hersteller kleiner seien oder noch nicht bestanden hätten (z. B. SLM).

125    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission bereits vor den Angaben von Redaelli vom 15. Juni 2007 wusste, dass Redaelli in den Zusammenkünften des Züricher Clubs darauf hingewiesen hatte, dass sie drei weitere italienische Hersteller vertrete. Die Kommission wusste auch, wer diese drei Hersteller sein konnten.

126    Jedenfalls ist festzustellen, dass die Angaben von Redaelli vom 15. Juni 2007 denen vorgehen, die sich aus den wenig später, am 28. Juni 2007, eingereichten Aufzeichnungen von Emesa ergeben. In Anbetracht der von ArcelorMittal vorgelegten Aufzeichnungen von Emesa konnte die Kommission nämlich insbesondere davon ausgehen, dass der Vertreter von Redaelli in der Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 8. und 9. Juni 1994 in Anwesenheit von Tréfileurope, DWK, WDI, Tycsa, Nedri und Emesa darauf hingewiesen hat, dass er drei Unternehmen, nämlich CB, Itas und ITC, vertrete (vgl. Rn. 159 des angefochtenen Beschlusses). Entgegen dem Vorbringen der Kommission sind hier jedoch zum Nachweis des erheblichen Mehrwerts des Beitrags von Redaelli nicht die Aufzeichnungen von Emesa zu berücksichtigen, sondern nur die vor dem 15. Juni 2007 vorgelegten Beweise.

127    Im Übrigen ist festzustellen, dass die vorstehenden Angaben nicht die von Redaelli behauptete Wirkung hatten, der zufolge ihr Beitrag der Kommission erlaubt hat, davon auszugehen, dass ITC, Itas und CB in den Jahren 1993 bis 1995 am Züricher Club teilgenommen haben.

128    Was CB betrifft, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass diese bestritten hat, am Züricher Club oder an einer Absprache auf europäischer Ebene beteiligt gewesen zu sein. Ihr zufolge hat Redaelli sich in diesem Zusammenhang selbst zum Vertreter der anderen italienischen Hersteller erklärt. Angesichts dieses Bestreitens hat die Kommission, auch wenn sie unter Berücksichtigung der von ITC in ihrem Kronzeugenantrag mitgeteilten Informationen festgestellt hat, dass CB mit Redaelli, Itas, ITC, Tréfileurope Italia, DWK und Tycsa an einer Zusammenkunft des Club Italia mit den Herstellern des Züricher Clubs teilgenommen habe, die am 24. Februar 1993 stattgefunden habe und in der nicht nur über Preise und Liefermengen auf dem italienischen Markt, sondern auch über den Spannstahlverbrauch auf den anderen europäischen Märkten gesprochen worden sei, es vorgezogen, u. a. aufgrund des von ihr bei den Nachprüfungen vom 19. und 20. September 2002 gefundenen Vereinbarungsentwurfs, davon auszugehen, dass CB erst ab dem 23. Januar 1995 begonnen habe, sich an der Zuwiderhandlung zu beteiligen (vgl. oben, Rn. 123).

129    Auf der Grundlage der anderen, nicht von Redaelli im Rahmen ihres Kronzeugenantrags angeführten Beweise ist die Beteiligung von CB am Kartell somit erst ab dem 23. Januar 1995 erwiesen (vgl. insbesondere die Rn. 155, 165, 166 und 849 bis 855 des angefochtenen Beschlusses).

130    Im Hinblick auf Itas heißt es im angefochtenen Beschluss ebenfalls, dass dieses Unternehmen bestritten habe, am Züricher Club in den Jahren 1993 bis 1994 beteiligt gewesen zu sein, weil es die erforderlichen Zulassungen erst 1995 für Deutschland und in der Folge für andere Länder erhalten habe. Im Unterschied zu CB und aus den im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen war die Kommission der Ansicht, dass die Beteiligung von Itas an der Zuwiderhandlung ab der Teilnahme dieses Unternehmens an der Zusammenkunft des Club Italia mit den Herstellern des Züricher Clubs vom 24. Februar 1993 erwiesen sei. In diesem Zusammenhang hat die Kommission auch die Beteiligung von Itas wie die von Redaelli und ITC an einer Zusammenkunft des Club Italia vom 7. Mai 1993 festgestellt, für die ITC in ihrem Kronzeugenantrag Informationen vorgelegt hat. Diese Zusammenkunft befasste sich insbesondere mit vier Vorschlägen bezüglich der übrigen europäischen Hersteller. Auch wenn der angefochtene Beschluss im Übrigen feststellt, dass Itas im Anschluss an die Zusammenkunft vom 24. Februar 1993 „im Züricher Club von Redaelli vertreten“ worden sei, ergibt sich doch aus dem Vorstehenden, dass eine solche Feststellung ohne Weiteres aus den Beweisen abgeleitet werden kann, die DWK und Nedri vor dem Beitrag von Redaelli vom 15. Juni 2007 vorgelegt hatten (vgl. angefochtener Beschluss, insbesondere Rn. 155, 163, 164 und 856 bis 861).

131    In einer solchen Situation und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission über mehrere Beweise verfügte, um den Beginn der Beteiligung von Itas an der Zuwiderhandlung nachzuweisen, darunter die von ITC in ihrem Kronzeugenantrag mitgeteilten Informationen, die wesentlich sind und zu denen ein handschriftliches Protokoll über die Zusammenkunft des Club Italia mit Herstellern des Züricher Clubs vom 24. Februar 1993 gehörte, sowie die von DWK und Nedri übermittelten Informationen über die Rolle von Redaelli im Züricher Club, hat die Kommission zu Recht angenommen, dass der Beitrag von Redaelli vom 15. Juni 2007 gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweisen keinen erheblichen Mehrwert darstelle.

132    Im Hinblick auf ITC geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass diese den Inhalt der Mitteilung über die Beschwerdepunkte, die an sie gerichtet war, anerkannt und bestätigt hat, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte „im Einklang mit den Erklärungen und Vorträgen in ihrem Kronzeugenantrag und den nachfolgenden Erklärungen“ stehe, und dass sie daher vom 24. Februar 1993 bis zum 19. September 2002 unmittelbar am Kartell beteiligt war, insbesondere am Züricher Club, am Club Italia und an der Einbindung italienischer Hersteller in den Club Europa (vgl. angefochtener Beschluss, insbesondere Rn. 841 und 843).

133    Auch hier hat die Kommission, und selbst wenn der angefochtene Beschluss in den Rn. 153 und 155 ausführt, dass ITC nicht bestritten habe, von Redaelli im Züricher Club vertreten worden zu sein, über weitere Beweise − darunter die von ITC selbst übermittelten, aber auch die von DWK und Nedri übermittelten − verfügt, um den Beginn der Beteiligung von ITC an der Zuwiderhandlung nachzuweisen. In Anbetracht einer solchen Situation konnte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass der Beitrag von Redaelli vom 15. Juni 2007 die in der Kronzeugenregelung festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle, um gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweisen einen erheblichen Mehrwert darzustellen.

134    Angesichts des Vorbringens der Parteien und der übermittelten Dokumente ist festzustellen, dass die Kommission zu der Annahme berechtigt war, dass sie für den Aspekt der Zuwiderhandlung sowohl in materieller als auch in chronologischer Hinsicht bereits über hinreichende Beweise verfüge, um den fraglichen Sachverhalt nachzuweisen. Die von Redaelli in diesem Zusammenhang angeführten Beweise wiesen daher nicht den erforderlichen erheblichen Mehrwert auf, um ihr eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung gewähren zu können.

 – Weitere Aspekte der Zuwiderhandlung

135    Redaelli trägt vor, ihr Beitrag habe als einer der ersten das Bestehen der Überwachungsregelung des Kartells bestätigt und eine umfassende Beschreibung davon geliefert. Dies sei am 21. Oktober 2002 in ihrer Antwort auf ein Auskunftsverlangen und in ihrem Kronzeugenantrag vom 20. März 2003 geschehen.

136    Allerdings ist in Anbetracht der im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe und unter Berücksichtigung der von der Kommission hierzu vorgelegten Beweise festzustellen, dass diese infolge der am 19. und 20. September 2002 durchgeführten Nachprüfungen, des Kronzeugenantrags von ITC vom 21. September 2002 und desjenigen von Tréfileurope vom 4. November 2002 bereits über zahlreiche Beweise verfügte (vgl. angefochtener Beschluss, Rn. 450 bis 455).

137    Insbesondere ist in chronologischer Hinsicht darauf hinzuweisen, dass Redaelli sich in ihrer Antwort vom 21. Oktober 2002 auf ein Auskunftsverlangen darauf beschränkte, auf einen Vertriebsmitarbeiter, Herrn Pr., zu verweisen, der für die Erfassung der Daten über die Entwicklung der Verkäufe der verschiedenen Hersteller zuständig war. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Kommission aber u. a. über von dieser Person erstellte, aus dem relevanten Zeitraum stammende Dokumente, die, bei den am 19. und 20. September 2002 durchgeführten Nachprüfungen gefunden wurden und die eindeutig auf die von Redaelli genannten Informationen Bezug nehmen.

138    In ihrem Kronzeugenantrag vom 20. März 2003 gibt Redaelli mehr Einzelheiten zur Rolle von Herrn Pr., indem sie insbesondere darauf hinweist, dass er ermitteln konnte, welche Mengen die Kunden jeweils von einem Hersteller bezogen. Seine Rolle sei nicht mehr nur gewesen, die verkauften Mengen zu kontrollieren, sondern auch das Kundenpotenzial zu bestimmen. Auch wenn dieser zweite Teil der Rolle von Herrn Pr. in Rn. 452 des angefochtenen Beschlusses genannt wird, in dem darauf hingewiesen wird, dass die entsprechenden Informationen von Redaelli stammten, bestand die Rolle des Betreffenden wohl im Wesentlichen in der Überwachung und Kontrolle, wie die Kommission unter Hinweis auf die bei den Nachprüfungen gefundenen Dokumente bekräftigt.

139    Die von Redaelli in diesem Zusammenhang angeführten Beweise wiesen daher nicht den erforderlichen erheblichen Mehrwert auf, um ihr eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung gewähren zu können.

140    Im Übrigen macht Redaelli geltend, dass ihr Beitrag als Erster das Bestehen und den Inhalt mehrerer Zusammenkünfte bestätigt habe, darunter derjenigen des Club Italia vom 1. Februar 2002, vom 1. März 2002 und vom 26. August 2002 sowie derjenigen des Club Europa vom 28. und 29. Februar 2000, vom 8. und 9. Mai 2000, vom 15. Mai 2001, vom 4. September 2001 und vom 24. Juli 2002.

141    In diesem Zusammenhang geht aus den Akten auch hervor, dass die Kommission insgesamt über zahlreiche Informationen für den betreffenden Zeitraum (2000 bis 2002) sowohl hinsichtlich des Club Italia als auch des Club Europa verfügte (vgl. angefochtener Beschluss, Anhänge 2 und 3 betreffend die Beschreibungen der genannten Zusammenkünfte). Der von Redaelli zu diesem Punkt angeführte Beitrag hat nämlich nichts oder sehr wenig zur Fähigkeit der Kommission beigetragen, den fraglichen Sachverhalt nachzuweisen, sei es in Bezug auf den betreffenden Zeitraum, die aufgeführten Clubs oder auch den Inhalt der von Redaelli angeführten Zusammenkünfte, für die die Kommission bereits über Beweise verfügte, die bei den Nachprüfungen gefunden wurden oder von anderen Unternehmen wie ITC, CB, Tréfileurope, Nedri oder DWK rechtzeitig geliefert wurden, oder in der Lage war, festzustellen, dass die von Redaelli vorgelegten Beweise nicht die Wettbewerbswidrigkeit der angeführten Zusammenkunft belegten (wie die der angeblichen Zusammenkunft vom 8. und 9. Mai 2000, die sich nur als Zusammenkunft von Eurostress Information Service [ESIS], einem der Berufsverbände für Spannstahl, erwiesen hat).

142    Dem Beitrag von Redaelli im Hinblick auf die genannten Zusammenkünfte kann daher kein erheblicher Mehrwert im Sinne der Kronzeugenregelung beigemessen werden.

143    Redaelli trägt schließlich auch vor, die Erste gewesen zu sein, die bestätigt habe, was kurz im Kronzeugenantrag über die Verbindung zwischen der Vereinbarung zur Festlegung der Quoten auf europäischer Ebene (Züricher Club) und der Vereinbarung auf italienischer Ebene (Club Italia) erwähnt worden sei, die Erste gewesen zu sein, die die Dynamik des Club Italia Anfang der 1990er-Jahre beschrieben habe, insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe der Praxis der Quotenvereinbarung infolge der Weigerung von ITC, sich dieser Initiative anzuschließen, einen erheblichen Beitrag daran gehabt zu haben, was den Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung von Tréfileurope am Club Italia betreffe, und ursächlich für die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Unterscheidung zwischen Exklusivkunden und gemeinsamen Kunden, was den Club Italia oder die Treffen auf europäischer Ebene „am Rande der Sitzungen von ESIS“ betreffe, gewesen zu sein.

144    Wie die Kommission zutreffend in Beantwortung der vom Gericht beschlossenen prozessleitenden Maßnahmen und im Rahmen der Beweisaufnahme ausgeführt hat, ist zu diesen Punkten festzustellen, dass die hierzu von Redaelli angeführten Beweise nicht entscheidend gewesen sind oder weniger wichtige Aspekte der Zuwiderhandlung betreffen, die in Anbetracht der bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweise, die aus mehreren, einander untermauernden Quellen stammten, als solche nicht maßgeblich sind.

145    Was etwa die Verbindung zwischen dem Züricher Club und dem Club Italia angeht, nimmt zwar der von Redaelli angeführte Teil des angefochtenen Beschlusses, nämlich die Rn. 401 ff., tatsächlich auf von Redaelli erstellte Dokumente Bezug, doch ergibt sich aus den Akten auch, dass andere Dokumente bei den Nachprüfungen beschlagnahmt oder aber von ITC mitgeteilt worden waren, insbesondere das in diesem Zusammenhang maßgeblichste Dokument, nämlich die Vereinbarung vom 5. Dezember 1995 zwischen Redaelli, CB, Itas und ITC.

146    Ebenso ist im Hinblick auf die Beschreibung der Dynamik des Club Italia Anfang der 1990er-Jahre darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Beteiligung von Redaelli, CB, Itas und ITC am Club Italia erst ab dem 23. Januar 1995, dem Datum des ältesten infolge der Nachprüfungen in ihren Besitz gelangten Vereinbarungsentwurfs, angesetzt hat (vgl. Rn. 402 und 456 des angefochtenen Beschlusses). Die von Redaelli mitgeteilten Informationen zur früheren Situation haben sich daher nicht auf die Fähigkeit der Kommission ausgewirkt, den Sachverhalt nachzuweisen. Im Hinblick auf den Beginn der Beteiligung von Tréfileurope am Club Italia ergibt sich aus Rn. 460 des angefochtenen Beschlusses eindeutig, dass die Kommission bereits über ausreichende Beweise verfügte, um diesen Zeitpunkt auf den 3. April 1995 festzulegen, wobei die in diesem Zusammenhang angeführten Dokumente von ITC vorgelegt worden waren. Was die im angefochtenen Beschluss getroffene Unterscheidung zwischen Exklusivkunden und gemeinsamen Kunden betrifft, geht aus den Rn. 445 und 447 des angefochtenen Beschlusses ebenso eindeutig hervor, dass die Kommission bereits durch die bei den Nachprüfungen gefundenen Dokumente und die Bemerkungen von Tréfileurope Kenntnis von dieser Unterscheidung hatte.

147    Was schließlich die Bezugnahmen auf die Treffen auf europäischer Ebene „am Rande der Sitzungen von ESIS“ angeht, ergab sich ein solcher Hinweis bereits aus den vom Bundeskartellamt im Anfangsstadium des Verfahrens vorgelegten Dokumenten und aus bei den Nachprüfungen gefundenen Dokumenten.

 c) Schlussfolgerung

148    Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 3. Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

149    Redaelli macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, weil sie ihren Kronzeugenantrag nicht im Hinblick auf die in der Kronzeugenregelung festgelegten Voraussetzungen geprüft habe. Als die Kommission diesen Antrag am 19. September 2008 zurückgewiesen habe, habe sie in Wirklichkeit unter dem Einfluss ihrer neuen und strengeren Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) gestanden. Im Anwendungszeitraum der Kronzeugenregelung sei die Kommission jedoch, wie aus Beschlüssen zur Sanktionierung anderer Kartelle hervorgehe, eher bereit gewesen, für hauptsächlich auf Erklärungen gestützte Anträge eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren, und die Schwelle des „Mehrwerts“ sei niedriger gewesen als die anschließend verwendete.

150    Die Kommission hat jedoch, entgegen dem Vorbringen von Redaelli und wie oben aus den Rn. 76 bis 148 hervorgeht, die in der Kronzeugenregelung festgelegten Voraussetzungen bei der Entscheidung über den Kronzeugenantrag von Redaelli zutreffend angewandt.

151    Im Übrigen kann sich Redaelli auch nicht damit begnügen, von der Kommission in anderen Rechtssachen entwickelte Lösungen vorzubringen, um deren Anwendung auf sich zu beantragen, ohne den geringsten Beweis anzuführen, der es erlaubte, die Ähnlichkeit der Sachverhalte sowohl im Hinblick auf die fraglichen Zuwiderhandlungen als auch auf die in den Kronzeugenanträgen der betreffenden Unternehmen vorgelegten Beweise festzustellen.

152    Jedenfalls sind die durch die im Jahr 2006 verabschiedete Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen erfolgten Klarstellungen des Begriffs „Mehrwert“ – selbst unterstellt, ihnen wäre Rechnung getragen worden − wenig geeignet, das angebliche berechtigte Vertrauen, auf das Redaelli sich beruft, ins Spiel zu bringen. Im Rahmen der Kronzeugenregelung kann keine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, nur weil der Kommission Erklärungen oder Beweise vorgelegt wurden.

153    Nach jeder dieser Mitteilungen muss nämlich der erhebliche Mehrwert solcher Beweise festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweise, und es ist dieser Mehrwert, auf den sich die Entscheidung stützt, eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung zu gewähren.

154    Ebenso wird in diesen beiden Mitteilungen ausdrücklich anerkannt, dass den Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts ein größerer Wert beizumessen ist als denen, die zeitlich später einzuordnen sind.

155    Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 4. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

156    Redaelli macht geltend, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem sie Unternehmen wie Emesa/Galycas und WDI, deren Zusammenarbeit geringer gewesen sei, Geldbußenermäßigungen von 5 % gewährt habe.

157    Was Emesa und Galycas betrifft, weist Redaelli darauf hin, dass die Ermäßigung auf der Grundlage der als Antwort auf die Auskunftsverlangen der Kommission gelieferten Informationen gewährt worden sei. Emesa und Galycas hätten in ihrem Beitrag nur eingeräumt, dass wettbewerbswidrige Treffen zwischen europäischen sowie spanischen und portugiesischen Herstellern am Rande von Sitzungen von Berufsverbänden stattgefunden hätten, für die sie auch zwei Listen von Zusammenkünften vorgelegt hätten, die den Zeitpunkt, den Ort und den Namen der Teilnehmer „ohne jede Beschreibung ihres Inhalts und ohne jede Bestätigung durch Beweisunterlagen“ erfasst hätten (vgl. Rn. 1095 des angefochtenen Beschlusses). Auch wenn die Kommission anerkannt habe, dass es sich um einen begrenzten Beitrag handele, der als solcher zu vage sei, um einen Nachweis für die Zuwiderhandlung darzustellen, sei sie gleichwohl der Ansicht gewesen, dass dieser einen erheblichen Mehrwert habe, da er sie besser in die Lage versetzt habe, bestimmte Tatbestandsmerkmale eines Kartells nachzuweisen, sofern er durch weitere Beweise bestätigt worden sei.

158    Im Vergleich dazu sei der von Redaelli vorgelegte Beitrag viel erheblicher. Bereits vor der Einreichung eines formellen Kronzeugenantrags mit anderen Beweisen habe Redaelli schon am 21. Oktober 2002, also vor Emesa und Galycas, eingeräumt, dass wettbewerbswidrige Zusammenkünfte zwischen europäischen und italienischen Herstellern stattgefunden hätten. Redaelli habe auch eine Beschreibung dieser Zusammenkünfte und eine Liste mit Angabe des Zeitpunkts, des Orts und der Teilnehmer vorgelegt, die detaillierter gewesen sei als die, die Emesa und Galycas vorgelegt hätten. Schließlich seien die Erklärungen von Redaelli von der Kommission im Hinblick auf CB, Itas und Tréfileurope verwendet worden, um ihnen die Verantwortung für einen Teil des Kartells zuzurechnen.

159    Was WDI betreffe, gehe aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass der Beitrag dieses Unternehmens sehr begrenzt gewesen sei und keine entscheidenden Fragen betroffen habe. Die Erklärung von WDI vom 19. Mai 2004 habe die ersten Informationen über bestimmte Elemente der Struktur des Züricher Clubs enthalten und darüber, dass dieser Club dem italienischen Beispiel folge. WDI habe auch als Erste die Erklärungen von DWK über das Bestehen einer Gesellschaft, die für die Erfassung von Daten für den Züricher Club und den Club Europa zuständig gewesen sei, bestätigt und als Erste die Erklärungen von Nedri zur Ausgleichsregelung des Züricher Clubs bestätigt. Es handele sich um einfache Erklärungen, die nicht von Beweisunterlagen begleitet seien.

160    Im Vergleich dazu erscheine der Beitrag von Redaelli in keinem Fall geringer als der von WDI. Redaelli sei auch die Erste gewesen, die Informationen zu bestimmten Aspekten des Kartells vorgelegt habe (insbesondere zu ihrer Rolle als Vertreter mehrerer italienischer Unternehmen und zur Situation im Club Italia Anfang der 1990er‑Jahre), und die Erste, die die Erklärungen anderer Unternehmen oder die von diesen vorgelegten Dokumente (insbesondere die zur Überwachungsregelung, zur Verbindung zwischen dem Züricher Club und dem Club Italia sowie zu den Treffen auf europäischer und italienischer Ebene) bestätigt habe. Zudem habe Redaelli zur Untersuchung mit einer Reihe von Auskünften, Informationen und Erklärungen beigetragen, die der Antrag von WDI nicht enthalten habe.

161    Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg, EU:C:1984:394, Rn. 28, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 102).

162    Im vorliegenden Fall lässt keiner der von Redaelli vorgelegten Beweise auf das Vorliegen einer Ungleichbehandlung zwischen ihr und Emesa/Galycas oder WDI schließen.

163    Zum einen trägt Redaelli keine Argumente vor, mit denen sich der von der Kommission den Beiträgen von Emesa/Galycas und WDI im Verwaltungsverfahren zuerkannte erhebliche Mehrwert in Frage stellen ließe.

164    Nach der Beurteilung des den verschiedenen Erklärungen bzw. Dokumenten von Emesa/Galycas und WDI innewohnenden und relativen Wertes kam die Kommission nämlich, wie im angefochtenen Beschluss erläutert, zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt sei, die gegen jedes der Unternehmen verhängte Geldbuße um 5 % zu verringern. Das Vorbringen von Redaelli betrifft jedoch nicht diesen von der Kommission anerkannten Mehrwert, sondern den Mehrwert, der ihrem eigenen Beitrag hätte gewährt werden müssen, weil dieser „viel erheblicher“ gewesen sei als der, der Emesa/Galycas zuerkannt worden sei, oder in jedem Fall nicht geringer erscheine als der, der WDI zuerkannt worden sei.

165    In diesem Zusammenhang geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass der von der Kommission den Beiträgen von Emesa/Galycas und WDI zuerkannte erhebliche Mehrwert die in den Rn. 21 bis 23 der Kronzeugenregelung genannten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere lassen die Rn. 1094 und 1096 des angefochtenen Beschlusses sowie sein Anhang 4 die Feststellung zu, dass die Rolle des Beitrags von Emesa/Galycas, der den ersten Beweis darstellte, der es erlaubte, den rechtswidrigen Inhalt mehrerer Zusammenkünfte des Club España zu bestimmen. Ebenso führt die Kommission in Rn. 1113 des angefochtenen Beschlusses die Gründe an, aus denen sie zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beitrag von WDI erlaubt habe, mehrere Fragen insbesondere in Zusammenhang mit der Struktur des Züricher Clubs klarzustellen.

166    Zum anderen ist festzustellen, dass die von Redaelli vorgebrachten Argumente auch keinen zweckdienlichen Vergleich zwischen dem behaupteten erheblichen Mehrwert und dem erheblichen Mehrwert zulassen, den die Kommission den Beiträgen von Emesa/Galycas und WDI zuerkannt hat.

167    Zwar sind die Beiträge formal gesehen ähnlich, da sie im Wesentlichen in Form von Erklärungen erfolgt sind, doch unterscheiden sich aufgrund der Besonderheiten der Beteiligung jedes dieser Unternehmen am Kartell die Gründe, aus denen die Kommission zu dem oben genannten Schluss im Hinblick auf Emesa/Galycas und WDI gelangt ist, grundlegend von Unternehmen zu Unternehmen. Emesa/Galycas ist ein spanisches Unternehmen, das insbesondere am Club Europa und am Club España beteiligt gewesen ist, WDI ein deutsches Unternehmen, das am Club Europa beteiligt gewesen ist, und Redaelli ein italienisches Unternehmen, das am Club Europa und am Club Italia beteiligt gewesen ist. Ihre Aktivitäten und der Umfang ihrer Beteiligung an dem Kartell, wie sie im angefochtenen Beschluss insbesondere unter Berücksichtigung der Beweise, die sich zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Kommission befanden, dargestellt werden, weichen so von einander ab, dass es nicht möglich ist, die Situation des einen Unternehmens mit der des anderen zu vergleichen.

168    Folglich ist Redaelli nicht aufgrund des erheblichen Mehrwerts, den die Kommission den Beiträgen von Emesa/Galycas und WDI zuerkannt hat, eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung verweigert worden, sondern weil ihrem eigenen Beitrag der erhebliche Mehrwert im Sinne der Rn. 21 bis 23 der Kronzeugenregelung gefehlt hat.

169    Nach alledem ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes und damit zugleich der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

 Kosten

231    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Redaelli Tecna SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.


1 –      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.