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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 12. Mai 2004

in der Rechtssache T-191/01, André Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte - Soziale Sicherheit - Artikel 72 Absatz 1 des Statuts - Erstattung von Krankheitskosten - Schwere Krankheit - Ablehnung der Erstattung bestimmter ärztlicher Leistungen zu 100 %)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-191/01, André Hecq, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Mondercange (Luxemburg), Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt C. Mourato, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtiger: J. Currall), wegen Aufhebung zweier Entscheidungen der Abrechnungsstelle vom 13. Oktober 2000 und 6. November 2000, mit denen die Erstattung bestimmter, gegenüber der Ehefrau des Klägers erbrachter ärztlicher Leistungen zu 100 % abgelehnt wurde, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse - Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat - am 12. Mai 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Entscheidungen der Abrechnungsstelle vom 13. Oktober 2000 und 6. November 2000 werden aufgehoben, soweit mit ihnen die Erstattung bestimmter, gegenüber der Ehefrau des Klägers erbrachter ärztlicher Leistungen zu 100 % abgelehnt wird.

2.    Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - - ABl. C 317 vom 10.11.2001.