Language of document : ECLI:EU:T:2012:551





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 17. Oktober 2012 –
Kommission/EU Research Projects

(Rechtssache T‑220/10)

„Schiedsklausel – Vertrag, der im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der ‚Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft‘ geschlossen wurde – Rückzug aus dem Projekt – Rückzahlung eines Teils des von der Kommission als Vorschuss gezahlten Betrags – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren“

1.                     Haushalt der Europäischen Union – Gemeinschaftszuschuss – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung, die sich nur auf die tatsächlich entstandenen Kosten erstreckt – Kein Nachweis, dass die angegebenen Kosten tatsächlich angefallen sind – Nicht zuschussfähige Kosten (Art. 317 AEUV) (vgl. Randnrn. 28, 29)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag, der einen Gemeinschaftszuschuss für eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit vorsieht – Antrag auf Erstattung bestimmter Kosten – Verringerung der zuschussfähigen Kosten – Anspruch der Kommission auf Rückzahlung des Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen zu dem Satz, der von der Europäischen Zentralbank angewandt wird (Art. 272 AEUV) (vgl. Randnrn. 30‑47)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines Teils des von der Kommission im Rahmen des Vertrags IST‑2001‑34850 gezahlten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die EU Research Projects Ltd wird verurteilt, der Kommission den Betrag von 102 039,32 Euro zuzüglich der vom 29. Dezember 2006 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von 4,8 % p. a. zurückzuzahlen.

2.

Die EU Research Projects Ltd trägt die Kosten.