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Urteil des Gerichts vom 7. November 2014 – Autogrill España/Kommission

(Rechtssache T-219/10)1

(Staatliche Beihilfen ‒ Körperschaftsteuerrechtliche Bestimmungen, die es Unternehmen mit Steuersitz in Spanien ermöglichen, den aus Beteiligungen an Unternehmen mit Steuersitz im Ausland resultierenden Geschäfts- oder Firmenwert steuerlich abzuschreiben – Entscheidung, mit dem eine solche Regelung staatliche Beihilfe qualifiziert, diese für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff der staatlichen Beihilfe ‒ Selektiver Charakter – Ermittlung einer Kategorie von Unternehmen, die durch die Maßnahme begünstigt werden ‒ Fehlen ‒ Verletzung von Art. 87

Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48)TenorArt. 1 Abs. 1 und

Art. 4 der Entsch

eidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien werden für nichtig erklärt.Die Europäische Kommission

, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero, dan

n Rec

htsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero)Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und C. Urraca Caviedes)GegenstandKlage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48)TenorArt. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien werden für nichtig erklärt.Die Europäische Kommission trägt die Kosten.