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Klage, eingereicht am 21. März 2024 – BT/Kommission

(Rechtssache T-162/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BT (vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Kommission zu verurteilen, eine Entschädigung für den Schaden zu zahlen, der dadurch entstanden ist, dass sich die Union ihre Vermögensrechte, zu denen den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung als Ersatzeinkommen gehört, angeeignet hat;

die Kommission zu verurteilen, den versicherungsmathematischen Gegenwert von sechs Monaten des Durchschnittsbetrags der von November 2018 bis Juli 2024 bezogenen monatlichen Hinterbliebenenversorgung als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen, der durch eine unwürdige Behandlung ihres Antrags vom 24. Oktober 2022 verursacht wurde, die auf einem Missstand bei der Verwaltungstätigkeit im Sinne von Art. 41 der Charta der Grundrechte und einer Ungleichbehandlung in der Verwaltung im Sinne von Art. 20 der Charta beruhte, wobei ein Präzedenzfall für die Anwendung von Art. 76 des Statuts vorliege;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

Der Klägerin sei infolge des Urteils vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a. (C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557), die Hinterbliebenenversorgung entzogen worden, während bei einer anderen Klägerin (RN), die sich in der gleichen Situation befunden habe, die Hinterbliebenenversorgung aufrechterhalten worden sei. Die Klägerin macht eine Ungleichbehandlung geltend.

Die Kommission habe ein Dokument über das Versorgungssystem der Beamten der Union angenommen, aus dem hervorgehe, dass der europäische Pensionsfonds als Eigentum der Beamten anzusehen sei. Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Art. 17 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geltend.

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