Language of document : ECLI:EU:T:2021:279

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

19. Mai 2021(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke GluePro – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑256/20,

Steinel GmbH mit Sitz in Herzebrock-Clarholz (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Breuer und Rechtsanwältin K. Freudenstein,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Februar 2020 (Sache R 2516/2019‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens GluePro als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, der Richterin O. Spineanu‑Matei (Berichterstatterin) und des Richters R. Mastroianni,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 6. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 1. März 2019 meldete die Klägerin, die Steinel GmbH, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen GluePro.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 1, 7 und 16 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 1: „Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Chemikalien für die Herstellung von Klebstoffen; Chemikalien zum Kleben (ausgenommen für Haushalt oder Schreibbedarf); Chemikalien zum Leimen (für industrielle Zwecke); Gewerbliche Klebstoffe zur Verwendung im Bauwesen; Gewerbliche Klebstoffe zur Verwendung bei der Klempnerei; Gewerbliche Klebstoffe zum Beschichten und Versiegeln; Schmelzkleber; Schmelzklebstoffe; Chemische Erzeugnisse für wissenschaftliche Zwecke; Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“;

–        Klasse 7: „Kraftbetriebene Werkzeuge; Motorbetriebene Werkzeuge; Motorbetriebene Handwerkzeuge; Abgabemaschinen; Spritzmaschinen; Heißkleber (Pistolen); Elektrische Heißklebepistolen“;

–        Klasse 16: „Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Selbstklebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren); Klebstreifenspender (Papier- und Schreibwaren); Klebstreifen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Doppelseitige Klebebänder für Schreibwaren; Doppelseitige Klebebänder für Haushaltszwecke“.

4        Mit Entscheidung vom 17. September 2019 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung teilweise für die vorstehend in Rn. 3 beschriebenen Waren zurück.

5        Am 7. November 2019 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein, soweit der Prüfer die Anmeldung der betreffenden Marke zurückgewiesen hatte.

6        Mit Entscheidung vom 14. Februar 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das in Rede stehende Zeichen beschreibend sei und ihm für die oben in Rn. 3 angeführten Waren die Unterscheidungskraft fehle.

7        Als Erstes bestimmte die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise dahin, dass diese sich sowohl aus dem „Durchschnittsverbraucher“ mit durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad als auch aus den Fachkreisen mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad zusammensetzten. Darüber hinaus berücksichtigte sie die englischsprachigen Verbraucher in der Europäischen Union. Als Zweites führte die Beschwerdekammer bei der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aus, dass der Begriff „GluePro“ u. a. ,,professioneller Leim“, „professioneller Klebstoff“ oder „professionelles Kleben/Leimen“ bedeute. Nach einer Unterteilung der in Rede stehenden Waren in drei Kategorien stellte sie fest, dass die angemeldete Marke entweder die genaue Art oder die Qualität oder den Zweck der Waren beschreibe. Der Bedeutungsgehalt dieser Bezeichnung ergebe sich ohne weiteres Nachdenken, da der Eindruck der Wortzusammensetzung „GluePro“ nicht von der Summe ihrer Teile abweiche, so dass das in Rede stehende Zeichen für die beanspruchten Waren beschreibend sei. Als Drittes schließlich kam die Beschwerdekammer bei der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu dem Ergebnis, dass zum einen das angemeldete Zeichen rein beschreibender Art sei, und zum anderen, dass der Bestandteil „Pro“ auch eine verkaufsfördernde und anpreisende Rolle als Werbebotschaft spiele. Sie schloss daraus, dass die angemeldete Marke nicht geeignet sei, ihre Funktion als unterscheidungskräftiges Zeichen zu erfüllen.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie der Sache nach erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

11      Nach Auffassung der Klägerin ist die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke GluePro für die in Rede stehenden Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei. Erstens habe der Begriff „pro“ verschiedene Bedeutungen und sei zu vage, um als beschreibend angesehen zu werden. Zweitens stellten die maßgeblichen Verkehrskreise keinen Bezug zwischen dem Zeichen GluePro und den beanspruchten Waren her, da sich weder ein entsprechender lexikalischer Eintrag finde noch eine Internetrecherche einen Treffer liefere. Drittens sei keine jeden Begriff einzeln analysierende Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern nur der Gesamteindruck der angemeldeten Marke zu beurteilen. Viertens habe die Beschwerdekammer die Waren, als sie diese pauschal geprüft habe, nicht hinreichend differenziert beurteilt. Schließlich zeige fünftens die Eintragungspraxis des EUIPO, dass Bezeichnungen mit den Bestandteilen „glue“ oder „pro“ als Marken eingetragen werden könnten.

12      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

13      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

14      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

15      Nach der Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Anhand dieser Erwägungen ist im Hinblick auf die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

18      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf das Verständnis, das die angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil vom 9. März 2017, Maximum Play/EUIPO [MAXPLAY], T‑400/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:152, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise angenommen, dass diese sich aus dem „Durchschnittsverbraucher“ oder „Allgemeinverbraucher“ sowie Fachkreisen zusammensetze. Der Aufmerksamkeitsgrad dieser maßgeblichen Verkehrskreise sei bei der breiten Öffentlichkeit durchschnittlich und bei den Fachkreisen hoch. Schließlich hat die Beschwerdekammer, weil sich die angemeldete Marke aus englischen Wörtern zusammensetzt, auf die englischsprachigen Verkehrskreise der Union abgestellt. Die Klägerin ist diesen Einschätzungen nicht entgegengetreten, so dass kein Anlass besteht, diese in Frage zu stellen, soweit unter den Ausdrücken „Durchschnittsverbraucher“ oder „Allgemeinverbraucher“ die breite Öffentlichkeit zu verstehen ist.

20      Als Zweites ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Zeichens zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, Caffè Nero Group/EUIPO [CAFFÈ NERO], T‑37/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:634, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Erstens bedeutet nach Auffassung der Beschwerdekammer das Wort „glue“ Klebstoff, Kleben/Leimen, Leim und ist das Wort „pro“ als Bezugnahme auf die Professionalität zu verstehen, für die es die Abkürzung sei. Folglich bedeute das Zeichen GluePro u. a. Profi-Klebstoff, professioneller Leim oder professionelles Kleben/Leimen.

22      Die Klägerin beanstandet die Bedeutung des Wortes „glue“ im Englischen, d. h. „Kleber, Klebstoff, Leim“, nicht, und daher besteht kein Anlass, diese in Zweifel zu ziehen.

23      Beim Wort „pro“ bestreitet die Klägerin zwar nicht, dass dieses im Englischen im Sinne von „professionell“ verstanden werden könne, ist aber der Meinung, dass zum einen dessen Bedeutung sich nicht auf die Abkürzung dieses Wortes beschränke, sondern u. a. „an argument or evidence in affirmation“ (befürwortende Tatsachen oder Beweismittel) oder „the affirmative side or one holding it“ (befürwortende Haltung oder Person, die diese vertritt) bedeuten könne. Zum anderen sei dieser Begriff für sich alleine zu vage, um für die fraglichen Waren als unmittelbar beschreibend angesehen zu werden, und seine Verwendung in der von der Beschwerdekammer herangezogenen Bedeutungsvariante, die im Wörterbuch Cambridge Dictionary als informell bezeichnet werde, sei nicht geeignet, deren Wert zum Ausdruck zu bringen, da sie im Widerspruch zu deren hoher Qualität stehe.

24      Zum ersten Argument ist darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 38).

25      Obwohl im vorliegenden Fall das Wort „pro“ mehrere Bedeutungen hat und bei diesem informellen Begriff die Bedeutung „professionell“ im Wörterbuch Cambridge Dictionary erst an letzter Stelle kommt, bleibt es weiterhin denkbar, dass er von den maßgeblichen Verkehrskreisen in zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen verstanden wird.

26      Das zweite Argument, wonach das Wort „pro“ für sich allein als zu vage wahrgenommen werden könnte, um als beschreibend für die in Rede stehenden Waren angesehen zu werden, ist irrelevant, da bei sprachlichen Ausdrücken, die aus einer Kombination von Begriffen bestehen, ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise für jeden dieser Begriffe getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch diese gebildete Ganze festgestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, Ecolab USA/EUIPO [SOLIDPOWER], T‑40/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:18, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Die Verbindung der beiden Begriffe, die das Wortzeichen GluePro bilden, besitzt aber im vorliegenden Fall eine Bedeutung – „professioneller Leim“, „Profi-Kleber“ oder „professionelles Kleben/Leimen“ –, die nicht vage, sondern vielmehr klar und eindeutig ist.

28      Zweitens ist in Bezug auf das Argument der Klägerin, die angesprochenen Verkehrskreise würden zwischen dem Zeichen GluePro und den beanspruchten Waren keinen unmittelbaren Bezug herstellen, da sich hierfür weder ein lexikalischer Eintrag finde noch eine Internetrecherche einen Treffer liefere, darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens keine Rolle spielt, ob dieses lexikalisch nachweisbar ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2010, Exalation/HABM [Vektor-Lycopin], T‑85/08, EU:T:2010:303, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Nach ständiger Rechtsprechung hängt zudem die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht von einem konkreten, aktuellen oder ernsthaften Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter ab, das den Nachweis der tatsächlichen beschreibenden Verwendung des in Rede stehenden Ausdrucks impliziert, und dass es ausreicht, dass der Ausdruck zu diesem Zweck verwendet werden kann (Urteile vom 15. März 2018, SSP Europe/EUIPO [SECURE DATA SPACE], T‑205/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:150, Rn. 25, und vom 31. Januar 2019, Geske/EUIPO [SATISFYERMEN], T‑427/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:41, Rn. 39).

30      Selbst wenn sich also im vorliegenden Fall für die Wortfolge „GluePro“ weder ein lexikalischer Eintrag fände noch eine Internetrecherche einen Treffer liefern würde, könnte diese Feststellung nicht der Schlussfolgerung im Weg stehen, dass sie für die in Rede stehenden Waren beschreibenden Charakter hat.

31      Drittens ist nach Auffassung der Klägerin nicht jeder Bestandteil der angemeldeten Marke gesondert zu prüfen, sondern allein der durch diese hervorgerufene Gesamteindruck. Insoweit erleichtere die gewählte Schreibweise in einem zusammenhängenden Wort und die Verbindung durch den Buchstaben „e“ die Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens als eine Einheit. Im Übrigen werde dieses auch als eine Einheit ausgesprochen, und die geschaffene Verbindung führe zu einer nicht zu verkennenden Originalität.

32      Wie oben in Rn. 26 ausgeführt, ist bei zusammengesetzten Wortzeichen wie dem hier vorliegenden auf den Gesamteindruck der Marke abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst jeder der verschiedenen Wortbestandteile dieser Marke zu prüfen wäre. Bei einer Gesamtwürdigung der Marke kann es sich nämlich als sinnvoll erweisen, jeden ihrer Wortbestandteile zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, SOLIDPOWER, T‑40/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:18, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall wurde bereits oben in den Rn. 22 und 25 bis 27 festgestellt, dass jedem der beiden Begriffe, aus denen sich das Wortzeichen GluePro zusammensetzt, eine klare Bedeutung zukommt. Demnach besteht das Zeichen nur aus der bloßen Aneinanderreihung der beiden Wörter „glue“ und „pro“, die leicht und ohne Weiteres wiedererkennbar sind, so dass die Bedeutung des sich aus dieser Aneinanderreihung ergebenden Zeichens GluePro nicht über die der einzelnen Wörter hinausgeht.

34      Diese Feststellung wird nicht durch das Argument der Klägerin in Frage gestellt, dass die Aneinanderreihung der Wörter, aus denen das Zeichen besteht, nicht zu einer Aussage führe, deren Aussagegehalt sich unmittelbar erschließe, sondern vielmehr durch ihre grammatikalische Unrichtigkeit auffalle, aus der sich eine nicht zu verkennende Originalität ergebe. Insoweit ist festzustellen, dass allein der Umstand, dass die Anmeldemarke für eine Beschreibung von Waren eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher noch nicht den Schluss zulässt, dieses Zeichen sei nicht beschreibend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36, vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T‑529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32, und vom 8. Mai 2019, Battelle Memorial Institute/EUIPO [HEATCOAT], T‑469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 29).

35      Insbesondere die eventuelle Umkehrung der normalen Syntax der Wörter, die von der Klägerin geltend gemacht wird, vermag nicht zu verhindern, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den betreffenden Bestandteil sofort verstehen. Die Abweichung, die sich möglicherweise gegenüber einem Ausdruck ergibt, der die Regeln der englischen Grammatik beachtet und dadurch einen die betreffenden Waren beschreibenden Ausdruck schafft, etwa „pro glue“, vermag der angemeldeten Marke beim Durchschnittsverbraucher der breiten Öffentlichkeit mit durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad – und erst recht beim Durchschnittsverbraucher der Fachkreise mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad – keine andere Bedeutung zu verleihen als die durch die bloße Verbindung der sie bildenden Begriffe geschaffene.

36      Nach alledem ist daher die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, wonach das Zeichen GluePro von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Zusammensetzung zweier beschreibender Begriffe wahrgenommen wird, deren Bedeutung nicht über die der einzelnen Begriffe hinausgeht, und durch die diese ohne weitere Überlegung über die Art, die Qualität und den Zweck der beanspruchten Waren informiert werden, also darüber, dass es um besonders professionellen Leim, Klebstoff oder Kleber bzw. um Waren geht, die solche Stoffe enthalten oder zu deren Verwendung dienen, sowie um zur Verarbeitung dieser Stoffe vorgesehene Werkzeuge und Maschinen.

37      Viertens hat die Beschwerdekammer nach Ansicht der Klägerin die in Rede stehenden Waren durch deren pauschale Beschreibung nicht hinreichend differenziert beurteilt. So erschließe sich den maßgeblichen Verkehrskreisen bei den Waren der Klasse 1 nicht unmittelbar, dass unter die chemischen Erzeugnisse für wissenschaftliche oder gewerbliche Zwecke Kleber, Leim und andere Klebstoffe fallen könnten. Ebenso habe die Beschwerdekammer in Bezug auf die Waren der Klasse 7, die breite Warenkategorien darstellten und zur Verarbeitung professioneller Klebstoffe dienende Werkzeuge umfassten, nicht angegeben, welche konkreten Waren unter diese breiten Warenkategorien fielen, für die die angemeldete Marke unmittelbar beschreibend sei. Eine solche pauschale Begründung reiche mithin nicht aus, um einen unmittelbar beschreibenden Bezug der Markenanmeldung zu den beanspruchten Waren zu begründen.

38      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse sich auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Was das letztgenannte Erfordernis betrifft, kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen dasselbe Eintragungshindernis entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Dies gilt allerdings nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Um zu beurteilen, ob die von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen einen direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen und ob eine Zuordnung zu hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen von Waren und Dienstleistungen möglich ist, muss das Ziel dieser Beurteilung berücksichtigt werden, das darin besteht, die konkrete Beantwortung der Frage, ob die Marke, auf die sich der Antrag bezieht, unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, zu ermöglichen und zu erleichtern (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 32).

42      So hat die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien u. a. auf der Grundlage der Eigenschaften zu erfolgen, die ihnen gemeinsam sind, und die für die Beurteilung der Frage, ob der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann, von Bedeutung sind. Daraus ergibt sich, dass eine solche Beurteilung konkret für die Prüfung jeder Anmeldung und gegebenenfalls für jedes der verschiedenen möglicherweise anwendbaren absoluten Eintragungshindernisse erfolgen muss (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 33).

43      Damit sich eine Warengruppe als ausreichend homogen darstellt, genügt es gemäß der Rechtsprechung, dass alle Waren dieser Gruppe ein besonderes Merkmal gemeinsam haben, für das der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke für den Verbraucher hinreichend direkt und konkret zutage tritt. Unter diesen Umständen wirkt es sich nicht aus, dass die Waren dieser Gruppe neben diesem gemeinsamen Merkmal Unterschiede – auch wesentliche – aufweisen, wenn diese für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke ohne Belang sind (Urteil vom 13. Mai 2020, Clatronic International/EUIPO [PROFI CARE], T‑5/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:191, Rn. 52).

44      Im Hinblick auf die oben in den Rn. 39 bis 43 angeführte Rechtsprechung ist festzustellen, dass zum einen die Beschwerdekammer sich dazu veranlasst sehen kann, die beanspruchten Waren für die Begründung von deren beschreibendem Charakter in Kategorien zu unterteilen.

45      Zum anderen ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Zusammenstellung der Waren zu prüfen, um zu bestimmen, ob diese einen direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen und ob eine Zuordnung zu hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen von Waren möglich ist.

46      Die Beschwerdekammer hat in Bezug auf die Waren der Klasse 1 festgestellt, dass diese professionelle Klebstoffe wie Kleber, Leim und andere Klebstoffe darstellten oder beinhalteten. Zudem handele es sich selbst bei Warenkategorien wie „[c]hemische Erzeugnisse für wissenschaftliche Zwecke“ und „[c]hemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ um Oberbegriffe, unter die Klebstoffe und Kleber durchaus fallen könnten.

47      Die Waren der Klasse 7 stellen nach Ansicht der Beschwerdekammer Werkzeuge und Maschinen dar, die zur Verarbeitung von professionellen Klebstoffen wie Kleber, Leim und anderen Klebstoffen dienen. Zudem seien „[k]rafbetriebene Werkzeuge; [m]otorbetriebene Werkzeuge; [m]otorbetriebene Handwerkzeuge; Abgabemaschinen; Spritzmaschinen“ breite Warenkategorien, die zur Verarbeitung professioneller Klebstoffe dienende Werkzeuge mitumfassen könnten.

48      Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, wenn die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke unterschiedslos für eine Warenkategorie in ihrer Gesamtheit beantragt wird und dieses Zeichen nur für einen Teil der zu dieser Kategorie gehörenden Waren beschreibend ist, gleichwohl auf dieses Zeichen für die gesamte betreffende Kategorie anwendbar ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM [Hallux], T‑286/08, EU:T:2010:528, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Vorliegend gehören bestimmte Waren der Klasse 1 – wie etwa „[c]hemische Erzeugnisse für wissenschaftliche Zwecke“ und „[c]hemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ – zu recht allgemeinen Kategorien. Selbst wenn das fragliche Zeichen nicht für alle Waren dieser Kategorie beschreibend ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass manche von ihnen Kleber, Leim oder andere Klebstoffe umfassen, für die die angemeldete Marke beschreibend ist.

50      Entsprechend gehören hier auch bestimmte Waren der Klasse 7 – etwa „[k]raftbetriebene Werkzeuge; [m]otorbetriebene Werkzeuge; [m]otorbetriebene Handwerkzeuge; Abgabemaschinen; Spritzmaschinen“ – zu recht allgemeinen Kategorien. Selbst wenn das fragliche Zeichen nicht für alle Waren dieser Kategorie beschreibend ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass manche dieser Waren zur Verarbeitung professioneller Klebstoffe dienende Werkzeuge umfassen, für die das Zeichen GluePro beschreibend ist.

51      Daher ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht eine pauschale Begründung für alle Waren der Klasse 1 gegeben hat, deren gemeinsames Merkmal es ist, dass sie Kleber und Klebstoffe sein oder enthalten können. Ebenso ist die Begründung für die Waren der Klasse 7 fehlerfrei, da deren gemeinsames Merkmal darin besteht, dass sie Werkzeuge und Maschinen kennzeichnen, die zur Verarbeitung professioneller Klebstoffe wie Kleber, Leim und anderer Klebstoffe dienen.

52      Fünftens nimmt die Klägerin Bezug auf die Entscheidungspraxis des EUIPO, um die Eintragungsfähigkeit als Marke für Bezeichnungen zu begründen, die die Wörter „glue“ oder „pro“ enthalten.

53      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung 2017/1001 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65). Überdies liefe es der Aufsichtsfunktion der Beschwerdekammern im Sinne der Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 zuwider, wenn diese an Entscheidungen der unteren Instanzen des EUIPO gebunden wären (Urteil vom 29. Januar 2020, Volkswagen/EUIPO [CROSS], T‑42/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:15, Rn. 70).

54      Folglich können die Beurteilungen der Beschwerdekammer nicht allein dadurch in Frage gestellt werden, dass diese nach Ansicht der Klägerin nicht der früheren Entscheidungspraxis des EUIPO gefolgt ist. Im Übrigen betreffen die von der Klägerin aus dieser Praxis angeführten Beispiele keine Zeichen, die sowohl „glue“ als auch „pro“ enthalten, also die Wörter, um die es vorliegend geht.

55      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anmeldemarke hinsichtlich der oben in Rn. 3 angeführten Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist, und dass sie die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet hat.

56      Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

57      Anders als die Beschwerdekammer ist die Klägerin der Auffassung, dass die angemeldete Marke über Unterscheidungskraft verfüge, und bestreitet, dass diese als anpreisende Werbebotschaft wahrgenommen werden könne. Sie stelle eine Wortneuschöpfung dar, die keinen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren aufweise, sondern über eine für die Annahme einer zumindest geringen Unterscheidungskraft hinreichende Originalität verfüge.

58      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

59      Nach ständiger Rechtsprechung haben die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfassten beschreibenden Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Insoweit trifft es zwar zu, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke deren beschreibenden Charakter mehrfach festgestellt hat, jedoch ohne daraus eine Schlussfolgerung für deren Unterscheidungskraft gemäß der oben in Rn. 59 angeführten Rechtsprechung zu ziehen, obwohl dies nicht fehlerhaft gewesen wäre. Gleichwohl hat sie auch ihre Prüfung betreffend die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke fortgesetzt.

61      Die Beschwerdekammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf den werbenden Charakter des Wortes „pro“ und dessen verkaufsfördernde und anpreisende Rolle nicht geeignet sei, ihre Funktion als unterscheidungskräftiges Zeichen zu erfüllen.

62      In diesem Sinne ist, da es sich um das Argument handelt, mit dem die Klägerin bestreitet, dass die angemeldete Marke reine Werbefunktion habe, darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteil vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41).

63      Daraus folgt, dass eine aus solchen Zeichen oder Angaben bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Dagegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Volkswagen/HABM [COMPETITION], T‑550/14, EU:T:2015:640, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Im vorliegenden Fall werden die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der betreffenden Waren die Zusammensetzung „GluePro“ ohne umfangreichere Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Professionalität und die Effizienz der betreffenden Waren und nicht als einen über eine Werbebotschaft hinausgehenden Hinweis auf deren betriebliche Herkunft auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, Volkswagen/HABM [EXTRA], T‑216/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:230, Rn. 27).

65      Darüber hinaus ist festzustellen, dass trotz der Verwendung des Begriffs „Wortneuschöpfung“ durch die Klägerin bei der Qualifizierung des Zeichens GluePro dieses nicht als solche angesehen werden kann, da es sich, wie sie im Übrigen selbst einräumt, nicht um ein neues, in den englischsprachigen Wörterbüchern zu findendes Wort handelt. Die angemeldete Marke besteht also nicht aus einem einzigen Wort, bei dem es sich um eine Wortneuschöpfung handeln würde, sondern aus der bloßen Aneinanderreihung zweier Begriffe, „glue“ und „pro“, die leicht und ohne Weiteres wiedererkennbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, HEATCOAT, T‑469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 hat.

67      Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, und somit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

68      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Steinel GmbH trägt die Kosten.

Spielmann

Spineanu-Matei

Mastroianni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Mai 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.