Language of document : ECLI:EU:T:2012:314





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Juni 2012 –
Spanien/Kommission

(Rechtssachen T‑178/10, T‑263/10 und T‑265/10)

„Von Spanien betriebene operationelle Programme des Kohäsionsfonds und des EFRE – Zwischenzahlungsantrag – Vorliegen von Hinweisen auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme – Maßnahmen zur Unterbrechung der Zahlungsfrist – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Prüfungsstrategie – Rechtssicherheit – Berechtigtes Vertrauen – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung, die Frist für die Bearbeitung eines Zwischenzahlungsantrags zu unterbrechen − Maßnahme, die ein besonderes Verfahren endgültig abschließt − Einbeziehung (Art. 263 AEUV, Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates) (vgl. Randnrn. 8‑11, 18)

2.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – EU-Finanzierung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen – Nachweise, die auf einen erheblichen Mangel beim Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme schließen lassen – Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle, der die genannten Nachweise enthält – Vorliegen – Maßnahmen zur Unterbrechung der Zahlungsfrist (Art. 317 AEUV; Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 91 Abs. 1 Buchst. a; Verordnung Nr. 1828/2006 der Kommission) (vgl. Randnrn. 31‑33)

3.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – EU-Finanzierung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen – Prüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme – Billigung der Prüfstrategien – Durchführung der Prüfungstätigkeiten unter der Voraussetzung, dass die Prüfstrategien gebilligt werden – Ausschluss (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 62 Abs. 1 Buchst. a, b und c) (vgl. Randnrn. 72‑74)

4.                     Handlungen der Organe – Wahl der Rechtsgrundlage – Regelung, die zum Unionsrecht gehört – Gebot der Klarheit und Vorhersehbarkeit – Ausdrückliche Angabe der Rechtsgrundlage – Einbeziehung (vgl. Randnrn. 86‑88)

5.                     EU-Recht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Klare Zusicherungen der Verwaltung – Fehlen (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 62 Abs. 1 Buchst.  c und Abs. 2) (vgl. Randnrn. 92, 94)

6.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – EU-Finanzierung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen – Nachweise, die auf einen erheblichen Mangel beim Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme schließen lassen – Maßnahmen zur Unterbrechung der Zahlungsfrist – Einstweilige Anordnungen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 72 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 99‑100, 103, 106)

Gegenstand

Klagen gegen die Entscheidungen der Kommission vom 12. Februar 2010 (T‑178/10), vom 8. April 2010 (T‑263/10) und vom 15. April 2010 (T‑265/10), mit denen diese den spanischen Behörden die Unterbrechung der Frist zur Zahlung bestimmter vom Königreich Spanien beantragter Zwischenzahlungen mitgeteilt hat

Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑178/10, T‑263/10 und T‑265/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.