Language of document : ECLI:EU:T:2021:888

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

7. Dezember 2021(*)

„Aufhebungsklage – Unionsmarke – Fehlende Vertretung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑422/21,

Daimler AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland),

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Mai 2021 (Sache R 734/2020‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Daimler und Volkswagen

erlässt


DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann (Berichterstatter), des Richters R. Mastroianni und der Richterin M. Brkan,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Rechtlicher Rahmen

1        Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen) ist nach seinem Art. 185 am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Es sieht in seinem Art. 126 einen Übergangszeitraum vor, der am 31. Dezember 2020 endete und in dem das Recht der Europäischen Union für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland galt, sofern in dem Austrittsabkommen nichts anderes bestimmt ist. Folglich ist das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitglied der Union.

2        Art. 91 („Vertretung vor Gericht“) Abs. 1 und 2 des Austrittsabkommens lautet:

„(1)      Unbeschadet des Artikels 88 kann ein Rechtsanwalt, der zur Ausübung seines Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt ist und als Vertreter oder Beistand einer Partei in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsersuchen vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten ist, weiterhin als Vertreter oder Beistand dieser Partei in diesem Verfahren oder im Zusammenhang mit diesem Ersuchen auftreten. Dies gilt für alle Verfahrensstufen, einschließlich Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und Verfahren vor dem Gericht, wenn ein Verfahren an das Gericht zurückverwiesen wird.

(2)      Unbeschadet des Artikels 88 kann ein Rechtsanwalt, der zur Ausübung seines Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt ist, als Vertreter oder Beistand einer Partei in Rechtssachen nach Artikel 87 und Artikel 95 Absatz 3 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auftreten. Rechtsanwälte, die zur Ausübung ihres Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt sind, können auch in Verfahren nach Artikel 90, in denen das Vereinigte Königreich beschlossen hat, beizutreten oder sich zu beteiligen[,] als Vertreter oder Beistand des Vereinigten Königreichs auftreten.“

3        Art. 87 („Neue Rechtssachen vor dem Gerichtshof“) Abs. 1 und 2 des Austrittsabkommens bestimmt:

„(1)      Gelangt die Europäische Kommission zu der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich eine Verpflichtung aus den Verträgen oder aus Teil Vier dieses Abkommens vor Ende des Übergangszeitraums nicht erfüllt hat, so kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit den Vorschriften nach Artikel 258 AEUV beziehungsweise Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV innerhalb von vier Jahren nach Ende des Übergangszeitraums mit der Angelegenheit befassen. In diesen Fällen ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2)      Setzt das Vereinigte Königreich eine Entscheidung nach Artikel 95 Absatz 1 dieses Abkommens nicht um oder verleiht es einer darin genannten Entscheidung, die sich an eine im Vereinigten Königreich ansässige beziehungsweise niedergelassene natürliche oder juristische Person richtet, in seiner Rechtsordnung keine Rechtswirksamkeit, so kann die Europäische Kommission innerhalb von vier Jahren ab dem Tag der betreffenden Entscheidung den Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 258 AEUV beziehungsweise Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV mit der Angelegenheit befassen. In diesen Fällen ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.“

4        Art. 95 („Rechtsverbindlichkeit und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen“) Abs. 1 und 3 des Austrittsabkommens sieht vor:

„(1)      Entscheidungen, die vor Ende des Übergangszeitraums von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder in den in den Artikeln 92 und 93 genannten Verfahren nach Ende des Übergangszeitraums erlassen werden und sich an das Vereinigte Königreich oder an im Vereinigten Königreich ansässige beziehungsweise niedergelassene natürliche und juristische Personen richten, sind für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich rechtsverbindlich.

(3)      Im Einklang mit Artikel 263 AEUV ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union für die Überwachung die Rechtmäßigkeit der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Entscheidungen zuständig.“

5        Art. 92 („Laufende Verwaltungsverfahren“) Abs. 1 des Austrittsabkommens lautet:

„(1)      Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sind weiterhin für Verwaltungsverfahren zuständig, die vor Ende des Übergangszeitraums eingeleitet werden in Bezug auf:

a)      die Einhaltung von Unionsrecht durch das Vereinigte Königreich oder durch im Vereinigten Königreich ansässige beziehungsweise niedergelassene natürliche oder juristische Personen oder

b)      die Einhaltung des Unionsrechts in Bezug auf den Wettbewerb im Vereinigten Königreich.“

6        Art. 93 („Neue staatliche Beihilfen und Verfahren des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung“) des Austrittsabkommens bestimmt:

„(1)      Die Europäische Kommission hat die Zuständigkeit, innerhalb von vier Jahren nach [Ende] des Übergangszeitraums unter die Verordnung (EU) 2015/1589 fallende neue Verwaltungsverfahren einzuleiten, die das Vereinigte Königreich betreffen und sich auf staatliche Beihilfen beziehen, die vor Ende des Übergangszeitraums gewährt wurden.

Die Europäische Kommission bleibt nach Ende des Zeitraums von vier Jahren weiterhin zuständig für Verfahren, die vor Ende dieses Zeitraums eingeleitet wurden.

Artikel 92 Absatz 5 dieses Abkommens findet sinngemäß Anwendung.

Die Europäische Kommission unterrichtet das Vereinigte Königreich von allen neuen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes eingeleiteten Verwaltungsverfahren innerhalb von 3 Monaten nach deren Einleitung.

(2)       Unbeschadet der Artikel 136 und 138 dieses Abkommens ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) für einen Zeitraum von vier Jahren nach Ende des Übergangszeitraums befugt, neue Untersuchungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Folgendes einzuleiten:

a)      Sachverhalte, die vor Ende des Übergangszeitraums eintraten, oder

b)      eine Zollschuld, die nach Ende des Übergangszeitraums aus Erledigungsverfahren nach Artikel 49 Absatz 1 dieses Abkommens entsteht.

Das OLAF bleibt nach Ende des Zeitraums von vier Jahren weiterhin zuständig für Verfahren, die vor Ende dieses Zeitraums eingeleitet wurden.

Das OLAF unterrichtet das [Vereinigte] Königreich von allen neuen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes eingeleiteten Untersuchungen innerhalb von drei Monaten nach deren Einleitung.“

7        Art. 97 („Vertretung in laufenden Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“) des Austrittsabkommens sieht vor:

„Wenn eine Person, die im Einklang mit dem Unionsrecht zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum befugt ist, eine Partei vor Ende des Übergangszeitraums in einem Verfahren vor diesem Amt vertritt, so darf sie diese Partei in diesem Verfahren weiterhin vertreten. Dies gilt für alle Stufen eines Verfahrens vor diesem Amt.

Die eine Partei vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in einem Verfahren nach Unterabsatz 1 vertretende Person ist in jeder Hinsicht als zugelassener Vertreter zu behandeln, der befugt ist, im Einklang mit Unionsrecht eine natürliche oder juristische Person vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu vertreten.“

 Sachverhalt und Verfahren

8        Mit Klageschrift, die am 12. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Daimler AG, eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Mai 2021 (Sache R 734/2020‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen ihr und der Volkswagen AG erhoben.

9        In der Klageschrift hat die Klägerin angegeben, sie werde durch Herrn D. Moore, „patent attorney litigator“, sowie durch Herrn D. Ivison und Frau K. Nezami, Barristers, vertreten.

10      Am 19. Juli 2021 hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, die Mängel der Klageschrift zu beheben, u. a. durch die Vorlage von Ausweisen gemäß Art. 51 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung, mit denen die Berechtigung von Herrn Ivison und Frau Nezami, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufzutreten, bescheinigt wird.

11      Am 31. August 2021 hat die Klägerin zwei Bescheinigungen über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorgelegt, die vom General Council of the Bar of England and Wales (Rechtsanwaltskammer von England und Wales, Vereinigtes Königreich) ausgestellt worden waren. Diesen Bescheinigungen zufolge führen Herr Ivison und Frau Nezami den Titel „Barrister“ und sind berechtigt, im Rahmen jedes Verfahrens vor jedem Gericht aufzutreten.

 Rechtliche Würdigung

12      Ist das Gericht mit einer offensichtlich unzulässigen Klage befasst, so kann es nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

13      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt gemäß dieser Bestimmung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

14      Nach Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht Anwendung findet, kann nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, vor den Unionsgerichten als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.

15      Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus diesem Artikel, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person Parteien, die keine Mitgliedstaaten oder Unionsorgane sind, wirksam vor den Unionsgerichten vertreten kann, nämlich dass sie erstens Anwalt und zweitens berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 11. Mai 2017, Neonart svetlobni in reklamni napisi Krevh/EUIPO, C‑22/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:369, Rn. 6 und 7, und vom 12. Juni 2019, Saga Furs/EUIPO, C‑805/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:488, Rn. 5 und 6).

16      Einleitend ist festzustellen, dass ein „patent attorney litigator“ wie Herr Moore kein Anwalt im Sinne von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und daher nicht berechtigt ist, eine Partei vor dem Gericht zu vertreten (Beschluss vom 20. Oktober 2008, Imperial Chemical Industries/HABM [FACTORY FINISH], T‑487/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:453, Rn. 22).

17      Des Weiteren hat die Klägerin unzweifelhaft nachgewiesen, dass Herr Ivison und Frau Nezami berechtigt sind, vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs aufzutreten. Nicht nachgewiesen hat sie jedoch, dass sie außerdem berechtigt sind, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.

18      Seit dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens sind die verschiedenen Fälle, in denen ein Anwalt, der berechtigt ist, vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs aufzutreten, vor den Unionsgerichten als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten kann, in Art. 91 Abs. 1 und 2 dieses Abkommens aufgeführt.

19      Im vorliegenden Fall ist erstens die Klageschrift am 12. Juli 2021, d. h. nach dem Ablauf des Übergangszeitraums, eingereicht worden. Daher fällt die Klage nicht unter Art. 91 Abs. 1 des Austrittsabkommens, der Verfahren betrifft, die vor dem Ende des Übergangszeitraums bei den Unionsgerichten anhängig waren.

20      Zweitens ist die vorliegende Klage nach Art. 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) erhoben worden. Folglich fällt sie nicht unter einen der Tatbestände gemäß Art. 87 des Austrittsabkommens, auf den Art. 91 Abs. 2 des Austrittsabkommens verweist und der speziell Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 und Art. 258 AEUV betrifft, die die Europäische Kommission gegen das Vereinigte Königreich einleitet.

21      Drittens fällt die Klage, da die angefochtene Entscheidung am 7. Mai 2021 und damit nach dem Ende des Übergangszeitraums erlassen wurde, nicht unter Art. 95 Abs. 1 erster Halbsatz des Austrittsabkommens, auf den Art. 91 Abs. 2 des Austrittsabkommens mittelbar verweist und der die Entscheidungen betrifft, die vor dem Ende des Übergangszeitraums von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassen wurden.

22      Viertens fällt die vorliegende Klage, da sie auf die Aufhebung der Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO gerichtet ist, weder unter Art. 92 Abs. 1 des Austrittsabkommens – auf den Art. 91 Abs. 2 des Austrittsabkommens verweist –, der Verwaltungsverfahren erfasst, die zum einen die Einhaltung von Unionsrecht durch das Vereinigte Königreich oder durch im Vereinigten Königreich ansässige bzw. niedergelassene natürliche oder juristische Personen und zum anderen die Einhaltung des Unionsrechts in Bezug auf den Wettbewerb im Vereinigten Königreich betreffen, noch unter Art. 93 des Austrittsabkommens – auf den Art. 91 Abs. 2 des Austrittsabkommens ebenfalls verweist –, der Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen sowie Verfahren des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) betrifft.

23      Fünftens schließlich fällt die Klage nicht unter Art. 97 des Austrittsabkommens, auf den sich die Klägerin in der Klageschrift bezieht, da diese Bestimmung nur die Vertretung in laufenden Verfahren vor dem EUIPO und nicht vor dem Gericht betrifft.

24      Nach alledem fällt die vorliegende Klage unter keinen der im Austrittsabkommen vorgesehenen Fälle, in denen ein Anwalt, der berechtigt ist, vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs aufzutreten, und nicht nachgewiesen hat, dass er außerdem berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, vor den Unionsgerichten als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten kann.

25      Folglich genügt die Klageschrift nicht den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist, ohne dass es der Zustellung an das EUIPO und an die andere Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO bedarf.

 Kosten

26      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Klageschrift dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO zugestellt wurde und ihnen Kosten entstehen konnten, genügt es, der Klägerin gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.      Die Daimler AG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 7. Dezember 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

D. Spielmann


*      Verfahrenssprache: Englisch.