Language of document : ECLI:EU:T:2021:877


 


 



Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Dezember 2021 –
Alessio u. a./EZB

(Rechtssache T620/20)

„Nichtigkeitsklage – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – Frühinterventionsmaßnahmen – Beschluss der EZB, Banca Carige unter vorläufige Verwaltung zu stellen – Nachfolgende Verlängerungsbeschlüsse – Klagefrist – Verspätung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Handlung, die weder bekanntgegeben noch dem Kläger mitgeteilt worden ist – Genaue Kenntnis des Inhalts und der Begründung – Pflicht, nach Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen einer Handlung binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern

(Art. 263 Abs. 6 AEUV)

(vgl. Rn. 39, 40, 42-44, 46-48, 81-84)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der EZB vom 1. Januar 2019, mit dem die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung gestellt wurde, und zum anderen ihres Beschlusses vom 29. März 2019, mit dem die vorläufige Verwaltung verlängert wurde, sowie der nachfolgenden Verlängerungsbeschlüsse

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

3.

Herr Roberto Alessio und die weiteren Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).

4.

Die Kommission trägt ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.