Language of document : ECLI:EU:T:2021:869


 


 



Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Dezember 2021 –
Sun West u. a./Kommission

(Rechtssache T623/20)

„Staatliche Beihilfen – Erzeugung von Strom aus Fotovoltaikanlagen – Verpflichtung zur Abnahme von Strom zu einem Preis über dem Marktpreis – Zurückweisung einer Beschwerde – Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589“

1.      Staatliche Beihilfen – Prüfung von Beschwerden – Verpflichtungen der Kommission – Beschwerde eines betroffenen Unternehmens, mit der die Kommission über das Vorliegen einer rechtswidrig gezahlten Beihilfe informiert werden soll, um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe zu erwirken – Unzulässigkeit der Beschwerde – Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Fehlen

(Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 1 Buchst. f und h, Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 24 Abs. 2)

(vgl. Rn. 25-34, 37-56)

2.      Staatliche Beihilfen – Jeweilige Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Gerichte – Rolle der nationalen Gerichte – Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Pflicht zur vorherigen Anmeldung – Verpflichtung der nationalen Gerichte, aus diesem Verstoß alle Konsequenzen nach dem nationalen Recht zu ziehen

(Art 107 und 108 AEUV)

(vgl. Rn. 35, 36)

3.      Staatliche Beihilfen – Prüfung von Beschwerden – Verpflichtungen der Kommission – Vorprüfungsphase – Untersuchungspflicht der Kommission – Umfang – Sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung der Beschwerde

(Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 AEUV; Verordnung 2015/1589, Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 24 Abs. 2)

(vgl. Rn. 48)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. Juli 2020, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, die die Klägerinnen gegen staatliche Beihilfen, die die Französische Republik Erzeugern fotovoltaischer Energie gemäß den Tarifverordnungen vom 10. Juli 2006, 12. Januar 2010 und 31. August 2010 rechtswidrig gezahlt habe, eingelegt hatten, um die Unvereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Binnenmarkt feststellen zu lassen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Sun West, JB Solar und Azimut56 tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.