Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2021 –
BZ/EZB
(Rechtssache T‑500/16)
„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit – Außervertragliche Haftung – Materieller Schaden – Immaterieller Schaden“
Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Urteil, mit dem Entscheidungen über den Abschluss eines Verfahrens zur Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit und einer Untersuchung zu einem angeblichen Mobbing aufgehoben werden – Schadensersatzantrag des Klägers in Bezug auf den erlittenen materiellen Schaden – Verfrühter Antrag
(Art. 266 AEUV)
(vgl. Rn. 49, 50)
Gegenstand
| Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zum einen auf Aufhebung der Entscheidungen der EZB vom 29. August 2011, vom 20. Dezember 2011 und vom 25. April 2012 sowie zum anderen auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die der Klägerin aufgrund des Verhaltens der EZB entstanden sein sollen |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |