Language of document : ECLI:EU:T:2021:864


 


 



Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Dezember 2021 –
Zypern/EUIPO – Fontana Food (GRILLOUMI)

(Rechtssache T556/19)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke GRILLOUMI – Ältere nationale Gewährleistungswortmarken ΧΑΛΛΟΥΜΙ HALLOUMI – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 29-31)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien – Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 38, 40, 41)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke GRILLOUMI – Wortmarken ΧΑΛΛΟΥΜΙ HALLOUMI

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 39, 42, 43, 45)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Mai 2019 (Sache R 1284/2018‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Republik Zypern und Fontana Food

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Mai 2019 (Sache R 1284/2018‑4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die der Republik Zypern entstandenen Kosten.

3.

Die Fontana Food AB trägt ihre eigenen Kosten.