Language of document : ECLI:EU:C:2020:252

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 2. April 2020(1)

Rechtssache C186/19

Supreme Site Services GmbH,

Supreme Fuels GmbH & Co KG,

Supreme Fuels Trading Fze

gegen

Supreme Headquarters Allied Powers Europe

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 1 – Begriff ‚Zivil- und Handelssachen‘ – Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen – Verfahren zur Aufhebung einer Arrestpfändung bei einem Dritten – Klage einer internationalen Organisation – Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte – Begriff – Hauptsacheverfahren, das die Anerkennung des Bestehens einer vertraglichen Forderung betrifft – Lieferung von Kraftstoffen im Rahmen einer Friedensmission – Vollstreckungsimmunität dieser internationalen Organisation“






I.      Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 24 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2).

2.        Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, das von Supreme Headquarters Allied Powers Europe (im Folgenden: SHAPE), einer internationalen Organisation, angestrengt wurde, um die Aufhebung einer Arrestpfändung in ein Treuhandkonto durch die Supreme Site Services GmbH, die Supreme Fuels GmbH & Co KG und die Supreme Fuels Trading Fze, drei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, in Deutschland bzw. in den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden zusammen: Supreme), und die Verhängung eines Verbots der Vornahme weiterer Arrestpfändungen aufgrund des gleichen Sachverhalts gegenüber Supreme zu erwirken. Die Arrestpfändung wurde bis zur Entscheidung über eine Vertragsrechtsstreitigkeit zwischen Supreme und SHAPE bezüglich der Zahlung von Kraftstoffen, die für die von der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) in Afghanistan durchgeführte Friedensmission geliefert worden waren, aufgrund eines von Supreme – ebenfalls vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter – gestellten Antrags gestattet.

3.        In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mehrere Fragen gestellt. Das Gericht möchte mit seinen Fragen insbesondere wissen, ob die belgischen Gerichte in Anbetracht des Umstands, dass das Treuhandkonto, in das die Arrestpfändung vorgenommen wurde, bei einer Bank in Belgien eröffnet worden war, gemäß Art. 24 Nr. 5(3) der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Entscheidung über die Aufhebung dieser Pfändung ausschließlich zuständig sind.

4.        Diese Frage impliziert die Entscheidung über die Vorfrage, ob ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter die „Zivil- oder Handelssachen“ und insofern in den in ihrem Art. 1 Abs. 1 festgelegten sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt. Die diesbezüglichen Zweifel des vorlegenden Gerichts beruhen darauf, dass SHAPE zur Stützung ihres Antrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Einwand der völkerrechtlichen Vollstreckungsimmunität erhoben hat.

5.        Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Frage des vorlegenden Gerichts zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 konzentrieren.

6.        Im Anschluss an meine Ausführungen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, zu entscheiden, dass die Frage, ob ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das auf die Aufhebung einer Arrestpfändung bei einem Dritten gerichtet ist, unter die „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung fällt, von der Art des Anspruchs, der durch diese Arrestpfändung gesichert werden sollte, sowie davon abhängt, ob – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – dieser Anspruch im Hinblick auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschluss für „Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte“ seinen Ursprung in einer hoheitlichen Handlung oder in einer durch eine Wahrnehmung hoheitlicher Rechte geprägten Rechtsbeziehung hat.

7.        Insbesondere werde ich darlegen, warum der Umstand, dass eine internationale Organisation eine ihr angeblich zustehende völkerrechtliche Immunität geltend macht, meines Erachtens für diese Prüfung nicht ausschlaggebend ist und das nationale Gericht nicht daran hindern kann, sich gemäß der Verordnung Nr. 1215/2012 für international zuständig zu erklären.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Verordnung Nr. 1215/2012

8.        Im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken …“

9.        Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).“

B.      Niederländisches Recht

10.      Art. 700 des Nederlandse Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung, im Folgenden: Zivilprozessordnung) bestimmt:

„1)      Für die Pfändung ist die Erlaubnis durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter des Gerichts erforderlich, in dessen Bezirk sich ein oder mehrere der betreffenden Sachen befinden oder, falls sich die Pfändung nicht auf Sachen bezieht, in dem der Schuldner oder jede andere von der Pfändung betroffene Person ihren Wohnsitz hat.

…“

11.      In Art. 705 Abs. 1 der Zivilprozessordnung heißt es:

„Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, der die Pfändung gestattet hat, kann die Pfändung auf Antrag jedes Betroffenen und vorbehaltlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Wege der einstweiligen Verfügung aufheben.“

III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

12.      SHAPE ist eine internationale Organisation, die gemäß dem am 28. August 1952 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (im Folgenden: Pariser Protokoll)(4) errichtet wurde. In Brunssum (Niederlande) befindet sich ein regionales Hauptquartier, das SHAPE unterstellt ist, nämlich die Allied Joint Force Command Brunssum (Gemeinsames Streitkräftekommando Brunssum, im Folgenden: JFCB).

13.      Auf der Grundlage von zwei Rahmenverträgen (Basic Ordering Agreements, im Folgenden: BOA) lieferte Supreme für die Zwecke der Mission der Internationalen Sicherheitstruppe (im Folgenden: ISAF) der NATO in Afghanistan Kraftstoffe an SHAPE.

14.      Im November 2013 unterzeichneten JFCB und Supreme einen Treuhandvertrag, in dem die Einrichtung eines Treuhandkontos bei einer Bank in Belgien vorgesehen war, durch das Entschädigungsansprüche oder sonstige, Supreme von den autorisierten NATO-Kunden gegebenenfalls geschuldete Anpassungen gedeckt werden sollten.

15.      Supreme ließ SHAPE und JFCB Ende 2015 vor die Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg, Niederlande) laden und beantragte die Zahlung bestimmter Beträge über das Treuhandkonto (im Folgenden: Hauptsacheverfahren). Zur Stützung ihres Antrags machte Supreme geltend, sie habe für die Zwecke der ISAF‑Mission in Afghanistan auf der Grundlage der BOA Kraftstoffe an SHAPE geliefert und SHAPE und JFCB seien ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen.

16.      SHAPE und JFCB erhoben im Rahmen eines Zwischenstreits eine Einrede der Unzuständigkeit, wobei sie sich auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit beriefen, die ihnen als internationale Organisationen nach dem Völkerrecht zustehe. Mit Entscheidung vom 8. Februar 2017 bejahte die Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anträge von Supreme. Am 4. Mai 2017 legte SHAPE Berufung gegen diese Entscheidung ein.

17.      Parallel zum Hauptsacheverfahren wurden nacheinander zwei Verfahren, zunächst von Supreme, dann von SHAPE, vor der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) angestrengt.

18.      Erstens gestattete der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) Supreme auf deren Antrag hin mit Entscheidung vom 14. April 2016 und auf der Grundlage von Art. 700 der Zivilprozessordnung eine Arrestpfändung in Bezug auf das Guthaben auf dem Treuhandkonto. Die Arrestpfändung wurde am 18. April 2016 vorgenommen.

19.      Zweitens wurde dasselbe Gericht am 17. März 2017 von SHAPE mit einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes befasst, um die Aufhebung der Arrestpfändung in das Treuhandkonto und die Verhängung eines Verbots der Vornahme weiterer solcher Arrestpfändungen aufgrund des gleichen Sachverhalts gegenüber Supreme zu erwirken. Zur Stützung ihrer Anträge berief sich SHAPE auf die Vollstreckungsimmunität gemäß Art. XI Abs. 2 der Pariser Protokolls, in dem es im Wesentlichen heißt, dass gegen ein aufgrund des Nordatlantikvertrags errichtetes internationales Hauptquartier keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden dürfen.

20.      Mit Entscheidung vom 12. Juni 2017 gab die Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) den Anträgen von SHAPE statt.

21.      Diese Entscheidung wurde am 27. Juni 2017 durch den Gerechtshof ’s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ’s‑Hertogenbosch, Niederlande) bestätigt.

22.      Am 21. August 2017 legte Supreme Rechtsmittel gegen dieses Urteil beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ein; dieser prüfte von Amts wegen, ob die niederländischen Gerichte nach der Verordnung Nr. 1215/2012 zur Entscheidung über das von SHAPE angestrengte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes international zuständig sind.

23.      Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof u. a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      a)      Ist die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Rechtssache wie die vorliegende, in der eine internationale Organisation

i)      die Aufhebung einer durch die Gegenpartei in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Arrestpfändung bei einem Dritten und

ii)      die Verhängung eines Verbots der erneuten Arrestpfändung aufgrund des gleichen Sachverhalts gegenüber der Gegenpartei beantragt,

wobei diesen Anträgen der Einwand der Vollstreckungsimmunität zugrunde liegt, ganz oder teilweise als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist?

b)      Hat für die Beantwortung von Frage 1a der Umstand Bedeutung – und falls ja, welche –, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die Arrestpfändung wegen eines der Gegenpartei ihrer Ansicht nach gegen die internationale Organisation zustehenden Anspruchs gestattet hat, der Gegenstand eines in diesem Mitgliedstaat anhängigen Hauptsacheverfahrens ist, das sich auf eine vertragliche Streitigkeit über die Zahlung von Kraftstoffen bezieht, die für eine Friedensmission geliefert worden sind, die von einer mit der internationalen Organisation verbundenen internationalen Organisation durchgeführt wird?

2.      a)      Falls Frage 1a bejaht wird: Ist Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem das Gericht eines Mitgliedstaats die Arrestpfändung bei einem Dritten gestattet hat und diese Pfändung anschließend in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden ist, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arrestpfändung bei einem Dritten vorgenommen wurde, für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung dieser Pfändung ausschließlich zuständig sind?

b)      Hat für die Beantwortung von Frage 2a der Umstand Bedeutung – und falls ja, welche –, dass die internationale Organisation im Rahmen ihres Antrags auf Aufhebung der Arrestpfändung bei einem Dritten den Einwand der Vollstreckungsimmunität erhoben hat?

3.      Falls für die Beantwortung der Frage, ob eine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bzw. ob ein in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 dieser Verordnung fallender Antrag vorliegt, der Umstand von Bedeutung ist, dass die internationale Organisation im Rahmen ihrer Anträge den Einwand der Vollstreckungsimmunität geltend gemacht hat, inwiefern ist dann das angerufene Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob dieser Einwand zu Recht erhoben wurde, und gilt dabei die Regel, dass das Gericht alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen hat, wozu gegebenenfalls auch die Einwendungen der Gegenpartei gehören, oder eine andere Regel?

24.      Supreme, SHAPE, die niederländische, die belgische, die griechische, die italienische und die österreichische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.

25.      Supreme, SHAPE, die niederländische, die belgische, die griechische und die österreichische Regierung sowie die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2019 teilgenommen.

IV.    Würdigung

A.      Vorbemerkungen

26.      Mit seiner ersten Vorlagefrage, die sich in zwei Teile gliedert, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie das von SHAPE eingeleitete unter die „Zivil- oder Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und insofern in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

27.      Genauer gesagt möchte es wissen, ob die Beantwortung der Frage, ob ein solches Verfahren in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, davon abhängt, dass das Hauptsacheverfahren selbst in diesen sachlichen Anwendungsbereich fällt (Frage 1b). Außerdem möchte es klären, ob dann, wenn sich eine internationale Organisation auf ihre völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität beruft, diese Immunität ohne Weiteres verhindert, dass ihr Verfahren in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt oder jedenfalls zur Folge haben muss, dass es unter den Ausschluss für „Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung fällt (Frage 1a).

28.      Bevor ich diese Probleme nacheinander prüfe, werde ich in kurzer Form auf die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens eingehen.

B.      Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

29.      In ihren schriftlichen Erklärungen macht SHAPE geltend, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, genauer gesagt die erste und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts, unzulässig seien, soweit sie den Antrag auf Aufhebung der von Supreme vorgenommenen Arrestpfändung in das Treuhandkonto betreffen. Diese Fragen seien teilweise hypothetisch geworden, da das belgische Gericht die Vollstreckung der Entscheidung der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) vom 12. Juni 2017 und der Entscheidung des Gerechtshof ’s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ’s‑Hertogenbosch) vom 27. Juni 2017 in Anwendung eines Abkommens zwischen Belgien und den Niederlanden(5) bereits gestattet habe und die von Supreme vorgenommene Arrestpfändung in das Treuhandkonto bereits aufgehoben worden sei.

30.      In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts u. a. dann verweigern, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist(6).

31.      Dies ist vorliegend meines Erachtens nicht der Fall. Insoweit genügt die Feststellung, dass das vorlegende Gericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes als Rechtsmittelgericht über die vorgenannten Entscheidungen, zu deren Vollstreckung die von Supreme vorgenommene Arrestpfändung in das Treuhandkonto aufgehoben wurde, zu befinden hat. In diesem Zusammenhang erscheint mir die Frage, ob die niederländischen Gerichte nach der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Entscheidung über die Aufhebung international zuständig sind, weder hypothetisch noch offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehend.

32.      Nach dieser Klarstellung stellt sich weiter die Frage, ob das Vorabentscheidungsersuchen in Anbetracht des Wegfalls des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits aufgrund des Urteils des Gerechtshof ’s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ’s‑Hertogenbosch) vom 10. Dezember 2019, auf das die Parteien in der mündlichen Handlung hingewiesen haben, als unzulässig anzusehen ist.

33.      Ich weise darauf hin, dass das zuletzt genannte Gericht in diesem Urteil die Zuständigkeit der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg) im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bestätigt hat, gleichzeitig aber festgestellt hat, dass die von SHAPE und JFCB geltend gemachte Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit sie ihre offiziellen Aufgaben betreffe, als eine absolute Immunität angesehen werden müsse. Abgesehen davon, dass die in das Treuhandkonto vorgenommene Arrestpfändung bereits aufgehoben wurde, stellt sich mithin die Frage, ob es für die niederländischen Gerichte noch möglich ist, künftig weitere Pfändungen in das Konto zu gestatten.

34.      Insoweit trifft es zu, dass der Gerichtshof manchmal in bestimmten Rechtssachen selbst festgestellt hat, dass der Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht gegenstandslos geworden ist, und die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen deshalb als unzulässig erachtet hat(7).

35.      Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den Darlegungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung, dass das Urteil des Gerechtshof ’s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ’s‑Hertogenbosch) vom 10. Dezember 2019 Gegenstand eines beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) anhängigen Rechtsmittels ist. Da SHAPE im Rahmen des von ihr angestrengten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bei den niederländischen Gerichten jedoch ausdrücklich die Verhängung eines Verbots der Vornahme weiterer Arrestpfändungen in das Treuhandkonto gegenüber Supreme beantragt hat, bezweifle ich, dass, solange dieses Gericht nicht endgültig die Frage beantwortet hat, ob sich SHAPE im Rahmen des Hauptsacheverfahrens mit Erfolg auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen kann und ob diese Immunität für sich genommen verhindert, dass weitere Pfändungen in das Treuhandkonto gestattet werden, davon ausgegangen werden kann, dass der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden ist.

36.      Unter diesen Umständen ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen meines Erachtens für zulässig zu erklären.

C.      Zur Bedeutung des Hauptsacheverfahrens (Frage 1b)

37.      Mit seiner Frage 1b möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es für die Feststellung, ob ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie das von SHAPE angestrengte unter die „Zivil- und Handelssachen“ und insofern in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, zu berücksichtigen hat, ob das Hauptsacheverfahren selbst in diesen sachlichen Anwendungsbereich fällt.

38.      Ich weise darauf hin, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die von SHAPE im Rahmen des von ihr angestrengten Verfahrens beantragte Aufhebung der Arrestpfändung wegen eines von Supreme im Rahmen des vertragsrechtlichen Hauptsacheverfahrens behaupteten Anspruchs gegen SHAPE vorgenommen worden war.

39.      Der Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass unter „einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherheit gerichtet sind“, Maßnahmen zu verstehen sind, die eine Veränderung der Sach- und Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird(8).

40.      Meines Erachtens besteht kein Zweifel, dass diese Definition eine Arrestpfändung wie die von Supreme unter den Umständen des Ausgangsverfahrens vorgenommene sowie jede Arrestpfändung, für die sie künftig vor den niederländischen Gerichten auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts eine Gestattung beantragen könnte, umfasst.

41.      Nach dieser Klarstellung bin ich der Auffassung, dass ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie das von SHAPE angestrengte, da es darauf gerichtet ist, die Aufhebung der von Supreme vorgenommenen Arrestpfändung und die Verhängung eines Verbots der Vornahme weiterer solcher Arrestpfändungen aufgrund des gleichen Sachverhalts gegenüber Supreme zu erwirken, als „einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen“ betreffend anzusehen ist(9).

42.      Im Hinblick auf die Methode zur Feststellung, ob ein „einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen“ betreffendes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, stelle ich fest, dass in der mündlichen Verhandlung drei verschiedene Ansätze vorgeschlagen wurden.

43.      Erstens machte Supreme, der die griechische Regierung in diesem Punkt folgt, im Wesentlichen geltend, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie das von SHAPE angestrengte davon, ob das Hauptsacheverfahren selbst in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, und demzufolge von den Eigenschaften dieses Verfahrens abhängt(10).

44.      Zweitens machte SHAPE geltend, dass der zivil- oder handelsrechtliche Charakter eines Verfahrens, das wie das von ihr eingeleitete einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen betreffe, sich nicht nach dem zivil- oder handelsrechtlichen Charakter des Hauptsacheverfahrens richte und unabhängig von diesem letztgenannten Verfahren beurteilt werden müsse.

45.      Drittens waren die niederländische und die belgische Regierung sowie die Kommission der Auffassung, dass die Eigenschaften und die Einstufung des Hauptsacheverfahrens zwar nicht ausschlaggebend seien, jedoch zu prüfen sei, ob die Rechte, die durch die Arrestpfändung in diesem Verfahren gesichert werden sollten, unter die „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen.

46.      Ich schließe mich diesem letzten Ansatz an.

47.      Ich weise nämlich darauf hin, dass der Gerichtshof im Hinblick auf die Auslegung der der Verordnung Nr. 1215/2012 vorausgegangenen Rechtsakte und insbesondere des Brüsseler Übereinkommens(11) entschieden hat, dass einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen geeignet sind, die verschiedenartigsten Ansprüche zu sichern, und sich ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich dieses Übereinkommens daher nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur bestimmt, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten und den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bildenden Ansprüche(12).

48.      Ohne dabei von dieser Regel abzuweichen(13), hatte der Gerichtshof Gelegenheit zur Klarstellung, dass diese entgegen der Auffassung von Supreme und der griechischen Regierung nicht bezweckt, das Schicksal eines Antrags auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen an das des Hauptsacheverfahrens zu binden(14).

49.      So hat der Gerichtshof im Urteil Cavel II(15) darauf hingewiesen, dass er im Urteil Cavel I(16) entschieden hat, dass ein im Rahmen eines vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommenen Ehescheidungsverfahrens gestellter Antrag auf Siegelung selbst von diesem Anwendungsbereich ausgenommen ist, und zwar nicht wegen seiner Akzessorietät, sondern weil er in Anbetracht seines besonderen Inhalts im zu entscheidenden Fall dem Recht der ehelichen Güterstände zuzurechnen war. Außerdem ging er davon aus, dass eine andere einstweilige Maßnahme, obwohl sie mit dem gleichen Hauptsacheverfahren verknüpft war, unterschiedlich behandelt werden konnte, da sie den Unterhalt des bedürftigen Ehegatten sichern sollte und daher zum Bereich der in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens einbezogenen Unterhaltsverpflichtungen gehörte(17).

50.      In der Folge hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass das Brüsseler Übereinkommen anwendbar ist, soweit der Gegenstand eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen eine Frage betrifft, die in seinen sachlichen Anwendungsbereich fällt, auch wenn ein Hauptsacheverfahren bereits eingeleitet wurde oder eingeleitet werden kann, selbst wenn dieses Verfahren vor einem Schiedsgericht stattfinden und insoweit vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgeschlossen werden müsste(18).

51.      In Übereinstimmung mit der allgemeinen Tendenz, die sich im Hinblick auf diese Rechtsprechung(19) abzeichnet, ist meines Erachtens die Art der Rechte, deren Anerkennung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens beantragt wird und deren Sicherung die beantragten einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen gewährleisten sollen, auschlaggebend. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Antrag auf Erlass „einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen“ je nachdem, ob das Hauptverfahren in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt oder nicht, allein wegen seiner Akzessorietät automatisch in diesen Anwendungsbereich einzubeziehen oder davon auszunehmen ist(20). Vielmehr ist zu prüfen, ob der Gegenstand dieser Maßnahmen, d. h. die Rechte, die sie letztendlich sichern sollen, zu den in diesen Anwendungsbereich fallenden „Zivil- und Handelssachen“ gehört.

52.      Ferner scheint mir ein solcher Ansatz im Einklang mit der Rechtsprechung zu stehen, wonach Art. 24 des Brüsseler Übereinkommens (jetzt Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012) – der es einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats gestattet, über einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen zu entscheiden, obwohl es nicht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist – nur in jenen Bereichen zur Erwirkung solcher Maßnahmen herangezogen werden kann, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, wie er in seinem Art. 1 definiert wird(21).

53.      Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens bin ich der Ansicht, dass, da die Arrestpfändung nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wegen eines von Supreme im Rahmen der Vertragsrechtsstreitigkeit, die den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bildet, behaupteten Anspruchs gegen SHAPE gestattet wurde, die Feststellung, ob ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie das von SHAPE angestrengte, das auf die Aufhebung dieser Arrestpfändung gerichtet ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt oder nicht, im Hinblick auf die Art der Forderung, die im Rahmen dieses Verfahrens durch die Arrestpfändung gesichert werden sollte, zu treffen ist.

D.      Zu den Auswirkungen der völkerrechtlichen Immunitäten (Frage 1a)

54.      Mit seiner Frage 1a möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob der Umstand, dass sich eine internationale Organisation im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Stützung ihrer Anträge auf den Einwand der Vollstreckungsimmunität beruft, ohne Weiteres der Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 entgegensteht oder jedenfalls zur Folge haben muss, dass ein solches Verfahren unter den Ausschluss für „Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung fällt.

55.      Konkret rührt das Problem, das sich dem vorlegenden Gericht stellt, wie mir scheint, insbesondere daher, dass der Ausschluss für „Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte“, wie er in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 formuliert ist, mit dem ebenfalls im Völkerrecht bezüglich des Grundsatzes der Staatenimmunität verwendeten Begriff der acta iure imperii verknüpft ist.

56.      Ich werde meine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Schritte durchführen. Als Erstes werde ich allgemein auf den Begriff der acta iure imperii und die  Unterscheidung zwischen der Immunität der Staaten und der der internationalen Organisationen im Völkerrecht eingehen. Als Zweites werde ich prüfen, ob diese Unterscheidung zur Folge haben muss, dass Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung internationaler Organisationen ohne Weiteres vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeschlossen sind. Ich werde dies verneinen, aber als Drittes feststellen, dass Handlungen oder Unterlassungen internationaler Organisationen unter den Ausschluss für „Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung fallen können. Abschließend werde ich die Kriterien präzisieren, die in der Rechtsprechung vorgesehen sind, um festzustellen, ob eine Handlung oder eine Unterlassung in Ausübung hoheitlicher Rechte erfolgt, bevor ich erläutern werde, warum ich der Auffassung bin, dass der Umstand, dass sich eine internationale Organisation auf Immunität von der Gerichtsbarkeit oder auf Vollstreckungsimmunität beruft, für die Beurteilung dieser Kriterien nicht ausschlaggebend ist.

57.      Vorab weise ich darauf hin, dass Supreme in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, der von SHAPE zur Stützung ihres Antrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Einwand der Vollstreckungsimmunität sei unerheblich. Dagegen befasst sie sich mit der Frage, ob im Hinblick darauf, dass die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 auf ein Verfahren wie das von SHAPE eingeleitete davon abhänge, ob das Hauptsacheverfahren selbst zum sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung gehöre, die im Rahmen dieses Verfahrens geltend gemachte Immunität von der Gerichtsbarkeit dem entgegenstehen könne, dass ein solches Verfahren unter die „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung falle.

58.      Hierzu weise ich darauf hin, dass es für die Beantwortung der Frage der Auswirkungen der völkerrechtlichen Immunitäten auf den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 meiner Meinung nach keinen Unterschied macht, ob die internationale Organisation sich auf Vollstreckungsimmunität oder auf Immunität von der Gerichtsbarkeit beruft. Ich werde mich bemühen, dies im Rahmen meiner Prüfung dieser Problematik zu erläutern.

1.      Hinweise zu den völkerrechtlichen Immunitäten

59.      In ihren schriftlichen Erklärungen gehen die niederländische, die belgische und die österreichische Regierung davon aus, dass der Begriff acta iure imperii, der im Völkerrecht eine Unterscheidung zwischen Handlungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte und Handlungen als Träger von Privatrechten (acta iure gestionis) ermögliche, nur im Zusammenhang mit der Staatenimmunität relevant sei. Insbesondere sind diese Regierungen der Auffassung, dass sich die Immunität der internationalen Organisationen auf alle ihre Handlungen erstrecke, vorausgesetzt, diese ständen in einem engen Zusammenhang zu den von ihnen verfolgte Zielen oder seien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich.

60.      Was die Staatenimmunität anbelangt, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Mahamdia(22) festgestellt hat, dass die Immunität von der Gerichtsbarkeit, die verhindern soll, dass ein Staat vor dem Gericht eines anderen Staates verklagt wird, beim gegenwärtigen Stand der internationalen Praxis nicht absolut gilt und dann ausgeschlossen sein kann, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf acta iure gestionis bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen.

61.      Wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Rina(23) zu Recht festgestellt hat, hat der Gerichtshof auf diese Weise stillschweigend den im Völkergewohnheitsrecht bereits verankerten Grundsatz anerkannt, wonach den Staaten eine auf der Unterscheidung zwischen Handlungen iure imperii und Handlungen iure gestionis, für die die Immunität von der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen keine Wirkung entfaltet, beruhende relative Immunität von der Gerichtsbarkeit zukommt.

62.      Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Vollstreckungsimmunität der Staaten auch in der Lehre und im Völkerrecht relativiert wurde. Während die mit den hoheitlichen Tätigkeiten eines Staates verbundenen Vermögenswerte und Guthaben daher vor jeder Zwangsvollstreckung durch Behörden eines anderen Staates geschützt sind, ist dies für Vermögenswerte und Guthaben, die für kommerzielle Zwecke genutzt oder bestimmt sind, nicht der Fall(24).

63.      Im Hinblick auf die Immunität internationaler Organisationen ist die Unterscheidung zwischen Handlungen iure imperii und Handlungen iure gestionis dagegen nur von begrenzter Relevanz(25).

64.      Wie die niederländische, die belgische und die österreichische Regierung nämlich zu Recht ausführen, folgen die Immunitäten der internationalen Organisationen einer anderen Überlegung als der, die den Immunitäten der Staaten zugrunde liegt. Anders als bei den Staaten, die ihre Immunitäten vom Grundsatz par in parem non habet imperium(26) ableiten, werden die Immunitäten der internationalen Organisationen im Allgemeinen durch die Gründungsverträge dieser Organisationen, durch multilaterale Übereinkommen oder bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten derselben Organisation eingeräumt(27). Diese Immunitäten haben funktionalen Charakter, da sie gewährleisten sollen, dass diese Organisationen die Aufgaben, für die sie gegründet wurden, in voller Unabhängigkeit durchführen können(28).

2.      Zum fehlenden Erfordernis, Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung internationaler Organisationen ohne Weiteres vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 auszuschließen

65.      Da sich die Immunitäten der internationalen Organisationen von denen der Staaten unterscheiden und funktionalen Charakter haben – was impliziert, dass sie sich theoretisch auf alle von diesen Organisationen in Ausübung ihrer Aufgaben durchgeführten Handlungen erstrecken können –, stellt sich die Frage, ob, wie die österreichische Regierung vorträgt, die Beteiligung einer internationalen Organisation an einem Rechtsstreit stets dazu führen muss, dass dieser vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeschlossen ist.

66.      Ich muss gestehen, dass es mir schwerfällt, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Grundsätze oder Pflichten Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung internationaler Organisationen ohne Weiteres, wie von der österreichischen Regierung vorgeschlagen, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeschlossen sein sollten. Insbesondere gefährdet die mögliche Anwendung dieser Verordnung auf solche Rechtsstreitigkeiten meines Erachtens nicht die Verpflichtung der Union nach Art. 3 Abs. 5 EUV, bei Erlass eines Rechtsakts das gesamte Völkerrecht zu beachten(29).

67.      Was einen Rechtsstreit zwischen einer internationalen Organisation und Personen des Privatrechts – wie im Ausgangsverfahren der Fall – anbelangt, bin ich nämlich der Auffassung, dass allein der Umstand, dass sich ein nationales Gericht mit der Begründung, dass ein solcher Rechtsstreit in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, für international zuständig erklärt, den Schutz der völkerrechtlichen Immunität, auf den sich die an diesem Rechtsstreit beteiligte internationale Organisation beruft, nicht beeinträchtigen kann.

68.      Zur Gewährleistung der Achtung der Immunität von der Gerichtsbarkeit muss das nationale Gericht dagegen die Ausübung seiner von dieser Verordnung abgeleiteten Zuständigkeit dann verweigern, wenn eine solche Immunität dies gebietet(30). Außerdem darf das Gericht nach der Prüfung des Rechtsstreits zur Hauptsache oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die internationale Organisation anwenden, wenn dies im Hinblick auf die der Organisation zustehende Vollstreckungsimmunität erforderlich ist(31).

69.      Hierzu füge ich hinzu, wie Supreme, die niederländische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass sich die Frage, ob der von einer internationalen Organisation erhobene Einwand der Immunität der Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit oder dem Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber einer solchen internationalen Organisation entgegensteht, meines Erachtens nicht im Stadium der Bestimmung der Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 1215/2012 stellt und erst dann von Bedeutung ist, nachdem sich das Gericht für international zuständig erklärt hat(32).

70.      Diese Frage erfordert nämlich eine Festlegung der Konturen der der internationalen Organisation zustehenden Immunität von der Gerichtsbarkeit bzw. von der Vollstreckung sowie eine Beurteilung der Stichhaltigkeit der diesbezüglichen Behauptungen der Parteien. Konkret erfordert sie die Überprüfung, ob die behauptete Immunität existiert. Mithin unterscheidet sie sich von der Frage, ob der Rechtsstreit unter die Zivil- oder Handelssachen und in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, die vorab zu beantworten ist, ohne dass das nationale Gericht in eine Sachprüfung einzutreten hat(33).

71.      Um die von der österreichischen Regierung geäußerten Bedenken auszuräumen, bin ich unter den Umständen des Ausgangsverfahrens der Auffassung, dass allein die Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 die mit dem von SHAPE angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes befassten niederländischen Gerichte insbesondere nicht daran hindern würde, den Erlass einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen zu verbieten, die gegebenenfalls ihre Vollstreckungsimmunität beeinträchtigen könnten.

72.      Die vorstehenden Erwägungen veranlassen mich zu der Schlussfolgerung, dass die von einer internationalen Organisation geltend gemachte völkerrechtliche Immunität der Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht ohne Weiteres entgegensteht. Um festzustellen, ob ein Rechtsstreit, an dem eine internationale Organisation beteiligt ist, in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, ist vielmehr zu prüfen, ob er von einem der in ihrem Art. 1 vorgesehenen Ausschlüsse erfasst ist.

3.      Zur Frage, ob Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung internationaler Organisationen unter den Ausschluss für „Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte“ fallen können

73.      Ich erinnere daran, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist. Dagegen gilt sie insbesondere nicht für „die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii)“.

74.      Wie das vorlegende Gericht ausführt, stellt sich mithin die Frage, ob dieser Ausschluss ausschließlich für Staaten gilt oder auch Handlungen oder Unterlassungen internationaler Organisationen wie SHAPE erfassen kann.

75.      Insoweit halte ich den Hinweis für angebracht, dass der vom Gerichtshof entwickelte Begriff der „hoheitlichen Befugnisse“ bereits im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens Situationen erfasste, in denen eine internationale Organisation in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt(34).

76.      Ich weise ferner darauf hin, dass der Begriff der „hoheitlichen Befugnisse“ in seiner ursprünglichen Formulierung in der Rechtsprechung nicht nur auf den Rahmen der „Haftung des Staates“, wie dies nunmehr in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall ist, sondern allgemein auf Fälle verwies, in denen „die Behörde“ in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird(35).

77.      Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass die Ergänzung der Bezugnahme auf die „Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte“ in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung, wobei es sich um die einzige durch diese Verordnung am Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgenommene Änderung handelt, nur den Begriff der „Zivil- und Handelssachen“ klarstellen sollte(36).

78.      Außerdem ist der Aufzählung in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 das Wort „insbesondere“ vorangestellt. Meines Erachtens kann daher die Bezugnahme in dieser Bestimmung auf die „Haftung des Staates“ als eine nicht abschließende Veranschaulichung der Fälle, die durch die Ausübung hoheitlicher Befugnisse gekennzeichnet sein können, angesehen werden(37).

79.      Zu diesem Punkt möchte ich klarstellen, dass sich der zehnte Erwägungsgrund dieser Richtlinie, aus dem sich ergibt, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieser Verordnung „von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts“ erstrecken wollte, meines Erachtens mehr auf die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Ausschlüsse als die in seinem Abs. 1 aufgelisteten Bereiche bezieht, die ohnehin vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgenommen sind, da sie nicht unter die „Zivil- und Handelssachen“ fallen.

80.      Angesichts dieser Ausführungen bin ich der Ansicht, dass der Begriff der „hoheitlichen Rechte“ in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 Handlungen oder Unterlassungen internationaler Organisationen erfassen kann. Wenn dies der Fall ist, fallen solche Handlungen oder Unterlassungen nicht unter die „Zivil- und Handelssachen“ und sind vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen.

81.      Im weiteren Verlauf meiner rechtlichen Würdigung werde ich zunächst die Kriterien präzisieren, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, um festzustellen, ob eine Handlung oder eine Unterlassung in Ausübung hoheitlicher Rechte erfolgt. Sodann werde ich darlegen, weshalb ich der Auffassung bin, dass die von einer internationalen Organisation wie SHAPE geltend gemachte Immunität für die Feststellung, ob der Ausschluss für „Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte“ Anwendung findet, nicht ausschlaggebend ist.

4.      Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der „Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte“

82.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Frage, ob eine Klage vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgenommen ist, anhand der Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder des Gegenstands dieses Rechtsstreits zu beurteilen(38).

83.      So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter die Verordnung Nr. 1215/2012 fallen können, es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird(39). Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen(40).

84.      Der Gerichtshof hat entschieden, dass zur Feststellung, ob dies der Fall ist, die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung zu ermitteln ist und die Grundlage der Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen sind(41). In Anbetracht dieser Rechtsprechung müssen diese drei Kriterien – „Rechtsbeziehung zwischen den Parteien“, „Grundlage der Klage“ und „Modalitäten der Klage“ – wohl kumulativ geprüft werden. In einigen Urteilen wird das Kriterium der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien des Rechtsstreits jedoch nicht erwähnt(42). Außerdem hat der Gerichthof in anderen Urteilen die Kriterien betreffend die Rechtsgrundlage der Klage und die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien als sich überschneidende Kriterien behandelt(43). Der Gerichtshof scheint somit nicht systematisch die „Rechtsbeziehung zwischen den Parteien“ von der „Grundlage der Klage“ und dem „Gegenstand des Rechtsstreits“ zu unterscheiden(44).

85.      Über die Einzelheiten der vom Gerichtshof in diesen Urteilen angeführten Begründung hinaus erscheint mir letztendlich ausschlaggebend, dass die Klage auf einem Anspruch beruht, der seinen Ursprung in einer hoheitlichen Handlung oder in einer durch eine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse geprägten Rechtsbeziehung hat(45).

86.      Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass „[der Umstand, dass d]er Klage des Verwalters … auf Erstattung der genannten Kosten … ein Anspruch zugrunde [liegt], der seinen Ursprung in einem hoheitlichen Akt hat[,] … genügt, um die Geltendmachung dieses Anspruchs unabhängig von der Art des Verfahrens, das das nationale Recht hierfür bereithält, als vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen anzusehen“(46).

87.      Meines Erachtens macht diese Rechtsprechung auch deutlich, dass das die Modalitäten der Klageerhebung betreffende Kriterium nicht in allen Fällen relevant ist(47).

88.      So ändert nach meiner Auffassung der Umstand, dass eine Klage die klassischen Formen des Zivilrechts aufweist, nichts daran, dass sie vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgenommen ist, wenn im Hinblick auf andere Faktoren nachgewiesen werden kann, dass die Klage auf einem Anspruch beruht, der seinen Ursprung in einer hoheitlichen Handlung oder in einer durch eine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse geprägten Rechtsbeziehung hat(48).

89.      In diesem Zusammenhang scheint mir der Hinweis erforderlich, dass das Kriterium betreffend die Modalitäten der Klageerhebung im besonderen Kontext von Rechtsstreitigkeiten, in denen im Hinblick auf weitere Merkmale nicht ersichtlich war, dass die Klage auf einem Anspruch beruhte, der seinen Ursprung in einer hoheitlichen Handlung oder in einer durch eine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse geprägten Rechtsbeziehung hatte, durch das Urteil Baten(49) eingeführt und u. a. in den Urteilen Sapir(50), Sunico(51), Pula Parking(52) und Gradbeništvo Korana(53) aufgegriffen wurde, um zu vermeiden, dass Fälle, in denen die öffentliche Stelle die Möglichkeit hätte, einen Verwaltungsakt zu erlassen, der als solcher vollstreckbar wäre, und somit Vorrechte in Anspruch nehmen könnte, die es ihr ermöglichen würden, den allgemeinen Regeln zu entgehen, dennoch in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen.

90.      Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass zur Bestimmung, ob ein Rechtsstreit mit der Begründung, dass er „Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte“ betrifft, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 auszuschließen ist, im Allgemeinen geprüft werden muss, ob die Klage auf einem Anspruch beruht, der seinen Ursprung in einer hoheitlichen Handlung oder in einer durch eine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse geprägten Rechtsbeziehung hat. Ein diesbezügliches Indiz kann insbesondere der Umstand sein, dass die Behörde die Möglichkeit hat, einen Verwaltungsakt zu erlassen, der als solcher vollstreckbar ist, so dass sie sich in einer Rechtsposition befindet, die von den allgemeinen Regelungen über die Modalitäten einer Klageerhebung abweicht. Der Umstand, dass die Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg erfolgt, ist dagegen nicht entscheidend.

5.      Zu den Auswirkungen der Immunität der internationalen Organisationen auf den Begriff der Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte

91.      An dieser Stelle meiner Untersuchung halte ich es für sachdienlich, auf das Vorbringen der griechischen Regierung und von SHAPE einzugehen, wonach die den internationalen Organisationen zustehende Immunität von der Gerichtsbarkeit bzw. von der Vollstreckung zu den Vorrechten gehöre, die von den für die Beziehungen zwischen Rechtssubjekten des Zivilrechts geltenden allgemeinen Regeln abwichen und ihnen im Verhältnis zu ihren Vertragspartnern unbestreitbar eine dominierende Stellung verschafften. Ein Rechtsstreit wie der im Ausgangsverfahren, in dem eine internationale Organisation sich auf ihre Immunität von der Gerichtsbarkeit oder ihre Vollstreckungsimmunität berufe, fällt ihnen zufolge unter die Ausnahme für die „Ausübung hoheitlicher Rechte“.

92.      Zu diesem Punkt weise ich darauf hin, dass, wie sich aus der vorstehenden Nr. 90 ergibt, die Frage, ob sich eine öffentliche Stelle in einer Rechtsposition befindet, die von den allgemeinen Regelungen über die Modalitäten einer Klageerhebung abweicht, davon anhängt, ob sie die Möglichkeit hat, einen Verwaltungsakt zu erlassen, der als solcher vollstreckbar ist. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob sie über Vorrechte verfügt, die es ihr ermöglichen, gegenüber Privatpersonen bindende Entscheidungen zu erlassen, ohne den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

93.      Weder die Immunität von der Gerichtsbarkeit noch die Vollstreckungsimmunität sollen jedoch solche Vorrechte einräumen. Wie bereits in Nr. 68 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt, verlangt die Immunität von der Gerichtsbarkeit nämlich nur, dass das nationale Gericht die Ausübung seiner von der Verordnung Nr. 1215/2012 oder anderen Instrumenten abgeleiteten Zuständigkeit verweigert. Konkreter und bildhaft ausgedrückt dient sie dem Begünstigten als „Schutzschild“, um zu verhindern, dass er verklagt wird, gewährt ihm jedoch keinerlei eigene Entscheidungsbefugnis. Gleiches gilt für die Vollstreckungsimmunität, die vom Gericht nur verlangt, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf den Begünstigten dieser Immunität anzuwenden.

94.      Nach meinem Verständnis ist demzufolge nicht deshalb, weil sich eine der Parteien auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit oder auf die Vollstreckungsimmunität beruft, die zwischen ihnen bestehende Rechtsbeziehung notwendigerweise durch eine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse geprägt. Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens kann allein daraus, dass sich SHAPE vor den niederländischen Gerichten auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit bzw. von der Vollstreckung beruft, nicht geschlossen werden, dass die vertraglichen Verpflichtungen zwischen ihr und Supreme nicht frei vereinbart worden und durch die Ausübung einer einseitigen Entscheidungsbefugnis(54) oder besonderer Befugnisse(55)geprägt gewesen seien.

95.      Ich teile mithin nicht die Auffassung der griechischen Regierung und von SHAPE. Meines Erachtens bedeutet der Umstand allein, dass eine internationale Organisation eine Immunität geltend macht, nicht, dass sie über Befugnisse verfügt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen.

96.      Selbst wenn man im Übrigen unterstellt, dass die von einem Staat geltend gemachte Immunität darauf hinweisen kann, dass dieser in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt(56), ist dies jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich eine internationale Organisation auf ihre Immunität von der Gerichtsbarkeit oder auf ihre Vollstreckungsimmunität beruft. Da diese Immunitäten nicht auf acta iure imperii beschränkt sind, helfen sie meines Erachtens bei der Frage, ob diese Organisation in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt hat, nicht weiter.

E.      Zur Frage, ob ein Verfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt

97.      Ich erinnere zum einen daran, dass – wie in Nr. 90 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt – zur Feststellung, ob ein Rechtsstreit mit der Begründung, dass er „Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte“ betrifft, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 auszuschließen ist, geprüft werden muss, ob die Klage auf einem Recht beruht, das seinen Ursprung in einer hoheitlichen Handlung oder in einer durch die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse geprägten Rechtsbeziehung hat. Zudem anderen bestimmt sich die Zugehörigkeit eines „einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen“ betreffenden Verfahrens zum Anwendungsbereich des Übereinkommens, wie ich in Nr. 47 dargelegt habe, nach der Rechtsnatur der Ansprüche, die durch diese Maßnahmen gesichert werden sollen.

98.      Zusammengenommen verlangen diese beiden Kriterien unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine Prüfung, ob die den Gegenstand des von SHAPE angestrengten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bildende Arrestpfändung die Sicherung eines Anspruchs gewährleisten sollte, der seinen Ursprung in einer hoheitlichen Handlung oder in einer durch eine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse geprägten Rechtsbeziehung hat.

99.      In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht selbst ausgeführt hat, dass diese Arrestpfändung eine vertragliche Forderung, die Supreme ihrer Auffassung nach aus den mit SHAPE abgeschlossenen BOA zusteht, sichern sollte.

100. Sofern nicht dargetan wird, dass die streitigen Vertragsbestimmungen die Ausübung von Befugnissen widerspiegeln, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, bin ich der Auffassung, dass diese Vertragsbeziehung nicht durch eine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse geprägt ist.

101. Supreme räumt nämlich selbst ein, dass die Verpflichtungen zwischen den Parteien freiwillig eingegangen wurden. Außerdem ist zwischen den Parteien unstrittig, dass es sich bei den BOA um den Marktbedingungen entsprechende Vereinbarungen handelt, die nach einem Ausschreibungsverfahren abgeschlossen wurden.

102. Diese Feststellungen werden meines Erachtens nicht dadurch in Frage gestellt, dass Supreme aufgrund dieser Vereinbarungen Kraftstoffe für die Zwecke einer von der NATO geleiteten Militäroperation für die Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit in Afghanistan an SHAPE geliefert hat.

103. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, hat die spätere Verwendung der gelieferten Kraftstoffe durch SHAPE keinen Einfluss auf die vertragliche Rechtsbeziehung der Parteien. Dieser Hintergrund ermöglicht es, den Kontext, in dem diese Beziehung entstanden ist, nachzuvollziehen, ist jedoch für sich genommen kein Beweis dafür, dass sie durch die Ausübung von Befugnissen gekennzeichnet war, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen.

104. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie das von SHAPE angestrengte, das auf die Aufhebung einer Arrestpfändung gerichtet ist, unter die „Zivil- oder Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, sofern diese Arrestpfändung die Sicherung eines Anspruchs gewährleisten sollte, der seinen Ursprung in einer vertraglichen Rechtsbeziehung hat, die nicht durch eine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse geprägt ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

V.      Ergebnis

105. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das auf die Aufhebung einer Arrestpfändung bei einem Dritten gerichtet ist, unter die „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, von der Art des Anspruchs, der durch diese Arrestpfändung gesichert werden sollte, sowie davon abhängt, ob – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – dieser Anspruch im Hinblick auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschluss für „Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte“ seinen Ursprung in einer hoheitlichen Handlung oder in einer durch eine Wahrnehmung hoheitlicher Rechte geprägten Rechtsbeziehung hat.

2.      Der Umstand, dass eine internationale Organisation eine ihr angeblich zustehende völkerrechtliche Immunität geltend macht, ist für diese Prüfung nicht ausschlaggebend und kann das nationale Gericht nicht daran hindern, sich gemäß der Verordnung Nr. 1215/2012 für international zuständig zu erklären.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (ABl. 2012, L 351, S. 1).


3      Zur Erinnerung: Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht im Wesentlichen vor, dass im Bereich der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.


4      Der Text ist unter folgender Internetadresse abrufbar: https://www.nato.int/cps/fr/natolive/official_texts_17300.htm


5      Am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnetes Abkommen über die Zuständigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden (Stb. 1929, 405).


6      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks (C‑439/06, EU:C:2008:298, Rn. 32), und vom 27. Juni 2018, Altiner und Ravn (C‑230/17, EU:C:2018:497, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).


7      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 1998, Djabali (C‑314/96, EU:C:1998:104, Rn. 20 und 21), sowie vom 20. Januar 2005, García Blanco (C‑225/02, EU:C:2005:34, Rn. 29 bis 31).


8      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C‑261/90, EU:C:1992:149, Rn. 34), und vom 28. April 2005, St. Paul Dairy (C‑104/03, EU:C:2005:255, Rn. 13). Ich weise darauf hin, dass die Verordnung Nr. 1215/2012, wie sich aus den Vorarbeiten ergibt, u. a. die Bedingungen für den Verkehr einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen in der Union klarstellen sollte (vgl. auch 33. Erwägungsgrund dieser Verordnung). Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es die Absicht des Unionsgesetzgebers gewesen wäre, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Definition des Begriffs der „einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherheit gerichtet sind“, zu ändern. Hierzu ist anzumerken, dass der 25. Erwägungsgrund dieser Verordnung zwar bestimmte Fälle aufführt, die unter diesen Begriff fallen sollten, den Begriff jedoch nicht genau definiert.


9      Diesbezüglich verweise ich darauf, dass nach Art. 705 Abs. 1 der Zivilprozessordnung „[d]er für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, der die Pfändung gestattet hat, … die Pfändung auf Antrag jedes Betroffenen und vorbehaltlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Wege der einstweiligen Verfügung aufheben [kann]“. Mithin erfolgt ein Verfahren wie das von SHAPE auf der Grundlage dieser Bestimmung eingeleitete meines Erachtens nicht nur direkt im Anschluss an das Verfahren, nach dessen Abschluss die Vornahme der Arrestpfändung gestattet wurde, sondern ist auch als eng mit diesem letztgenannten Verfahren verbunden anzusehen. Meiner Ansicht nach haben diese beiden Verfahrensarten dieselben „einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen“ zum Gegenstand: Die eine betrifft die Gestattung der Vornahme der Arrestpfändung, während die andere darauf gerichtet ist, die Aufhebung dieser Pfändung und das Verbot, weitere Pfändungen auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts vorzunehmen, zu erwirken.


10      Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass Supreme in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen hat, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 auf ein einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen betreffendes Verfahren zur Anwendung kommt, wenn diese Maßnahmen in ihren sachlichen Anwendungsbereich fallende Rechte sichern sollen. Daraus ergibt sich ihrer Ansicht nach, dass ausschlaggebend sei, ob das Hauptsacheverfahren selbst unter die „Zivil- oder Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung falle.


11      Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen). Insoweit weise ich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Auslegung der Vorschriften dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Auslegung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) gilt, soweit Vorschriften als gleichbedeutend angesehen werden können (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C‑406/09, EU:C:2011:668, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist vorliegend für Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung und Art. 1 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens der Fall. Ebenso können Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 als gleichbedeutend angesehen werden (vgl. Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C‑308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Daher werde ich mich im weiteren Verlauf meiner Schlussanträge nur auf die Verordnung Nr. 1215/2012 beziehen, dabei aber auch die Rechtsprechung zu den dieser Verordnung vorausgehenden Instrumenten anführen.


12      Vgl. Urteil vom 27. März 1979, de Cavel (143/78, EU:C:1979:83, Rn. 8).


13      Vgl. u. a. Urteile vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C‑261/90, EU:C:1992:149, Rn. 32), vom 17. November 1998, Van Uden (C‑391/95, EU:C:1998:543, Rn. 33), und vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland (C‑406/09, EU:C:2011:668, Rn. 40).


14      Vgl. Urteil vom 6. März 1980, de Cavel (120/79, EU:C:1980:70, Rn. 8 und 9).


15      Urteil vom 6. März 1980, de Cavel (120/79, EU:C:1980:70).


16      Urteil vom 27. März 1979, de Cavel (143/78, EU:C:1979:83). Ich weise darauf hin, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. a u. a. nicht auf den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen und die ehelichen Güterstände anzuwenden ist.


17      Vgl. Urteil vom 6. März 1980, de Cavel (120/79, EU:C:1980:70, Rn. 11 und 12).


18      Urteil vom 17. November 1998, Van Uden (C‑391/95, EU:C:1998:543). Ich weise darauf hin, dass Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C‑391/95, EU:C:1997:288, Nr. 62) ausgeführt hat, dass der Gegenstand des Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter in keiner Weise die Schiedsgerichtsbarkeit betraf und es sich vielmehr um eine Vertragsklage handelte, weil „sie ihren Grund in der Nichteinhaltung einer Vertragspflicht [fand]“. Außerdem erinnere ich daran, dass die Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. l Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1215/2012 vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.


19      Von dieser allgemeinen Tendenz ist der Gerichtshof meines Wissens nur im Urteil vom 31. März 1982, W. (25/81, EU:C:1982:116, Rn. 8), abgewichen, in dem er festgestellt hat, dass ein auf die Herausgabe eines Schriftstücks gerichteter Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen mit dem Ziel, zu verhindern, dass die darin enthaltenen Erklärungen durch den Ehemann zu Beweiszwecken in einem Rechtsstreit verwendet werden, in dem es um die Verwaltung des Vermögens der Ehefrau ging, wegen seiner Akzessorietät ebenfalls den ehelichen Güterständen im Sinne des Brüsseler Übereinkommens zuzurechnen ist.


20      Was die allgemeinere Frage anbelangt, ob die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens, was seinen Anwendungsbereich angeht, das Schicksal der akzessorischen Anträge mit dem Schicksal der Hauptanträge verbinden, stelle ich fest, dass sich Generalanwalt Warner in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Cavel I (de Cavel, 143/78, EU:C:1979:50) insbesondere auf Art. 5 Abs. 4 dieses Übereinkommens (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012) bezogen hat, nach dem ein Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben wurde, für die Entscheidung von Klagen auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands zuständig war, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wurden, und ausführte, dass es sich um einen Fall handelte, in dem das Übereinkommen „ausdrücklich für ein Nebenverfahren [galt], obwohl das Verfahren in der Hauptsache eindeutig außerhalb seines Anwendungsbereichs [lag]“.


21      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2005, St. Paul Dairy (C‑104/03, EU:C:2005:255, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).


22      Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012 (C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 54 und 55).


23      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Rina (C‑641/18, EU:C:2020:3, Nrn. 35 bis 38). Das Urteil in dieser Rechtssache ist noch nicht ergangen. Vgl. auch Lalive, J.‑F., „L’immunité de juridiction des États et des organisations internationales“, R.C.A.D.I., Bd. 84, 1953‑III, S. 215.


24      Vgl. u. a. Fox, H., Webb, P., The Law of State Immunity, Oxford University Press, Oxford 2013, S. 509 ff.


25      Vgl. Fox, H., Webb, P., a. a. O., S. 570 ff. Nach Ansicht einiger Autoren sollte die Unterscheidung zwischen Handlungen iure imperii und Handlungen iure gestionis auf internationale Organisationen ausgeweitet werden. In der Rechtsprechung der nationalen Gerichte finde sich hierfür jedoch keine verlässliche Stütze (vgl. u. a. Gaillard, E., Pingel-Lenuzza, I., „International organisations and immunity from jurisdiction: to restrict or to bypass“, I.C.L.Q., Bd. [51]1, 2002, S. 9).


26      Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 54). Nach diesem Grundsatz kann kein souveräner Staat einen anderen souveränen Staat seiner Gerichtsbarkeit unterwerfen.


27      Vgl. Dominicé, C., „L’immunité de juridiction et d’exécution des organisations internationales“, R.C.A.D.I., Bd. 187, 1984‑IV, S. 163.


28      Vgl. El Sawah, S., „Chapitre 3 – Les immunités des organisations internationales“, Les immunités des États et des organisations internationales, Brüssel, Éd. Larcier, 2011, S. 210‑211. Vgl. auch Fox, H., Webb, P., a. a. O., S. 571 ff., und Blokker, N., „International Organizations: the Untouchables?“, International Organizations Law Review, Bd. 10, 2013, S. 260. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits Gelegenheit zur Klarstellung hatte, dass „die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an internationale Organisationen … ein unerlässliches Mittel für deren reibungsloses Funktionieren [ist]“ (EGMR, 18. Februar 1999, Waite und Kennedy/Deutschland, CE:ECHR:1999:0218JUD002608394, § 63).


29      Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).


30      Nebenbei weise ich darauf hin, dass es sich dabei um den vom Gerechtshof ’s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ’s‑Hertogenbosch) in seinem das Hauptsacheverfahren betreffenden Urteil vom 10. Dezember 2019 verfolgten Ansatz handelt. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass der Umstand, dass sich SHAPE und JFCB auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen hätten, nicht den Schluss zulasse, dass sie versucht hätten, die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte, einschließlich gemäß der Verordnung Nr. 1215/2012, in Frage zu stellen (Rn. 6.5.3.4). Wie ich bereits in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, hat es weiter ausgeführt, dass diese Immunität, soweit sie mit der Durchführung offizieller Aufgaben verbunden sei, als eine absolute Immunität angesehen werden müsse (Rn. 6.7.9.1).


31      In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mahamdia (C‑154/11, EU:C:2012:309, Nr. 28) hat Generalanwalt Mengozzi festgestellt, dass es gerade Zweck der Vollstreckungsimmunität ist, die betreffende Partei jedem administrativen oder gerichtlichen Zwang, der sich aus der Anwendung eines Urteils ergeben könnte, zu entziehen.


32      Vgl. entsprechend in Bezug auf die von den Staaten geltend gemachte Immunität von der Gerichtsbarkeit Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Rina (C‑641/18, EU:C:2020:3, Rn. 42), in denen er ausgeführt hat, dass die Frage, ob die Verordnung Nr. 44/2001 sachlich auf einen Rechtsstreit, in dessen Rahmen ein Staat die Einrede der Immunität von der Gerichtsbarkeit erhoben hat, anwendbar ist, von vornherein von der Frage zu unterscheiden ist, ob das Gericht die sich aus dieser Verordnung ergebende Zuständigkeit in diesem Rechtsstreit ausüben kann oder die Immunität es daran hindert.


33      Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).


34      Vgl. Urteil vom 14. Oktober 1976, LTU (29/76, EU:C:1976:137), in dem der Gerichtshof einen Rechtsstreit betreffend die Beitreibung von Gebühren, die eine Privatperson einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung (nämlich der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, Eurocontrol) schuldete, vom Anwendungsbereich des Brüsseler Abkommens ausgeschlossen hat.


35      Vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), und vom 12. September 2013, Sunico u. a. (C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


36      Vgl. Rogerson, P., „Article 1er“, Brussels I bis Regulation, herausgegeben von Magnus, U., Mankowski, P., Otto Schmidt, Köln 2016, S. 63, Rn. 13. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lediglich vorsah, dass insbesondere „Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten“ nicht von der Richtlinie erfasst waren. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1215/2012 existierte der die Ausübung hoheitlicher Befugnisse betreffende Ausschluss mithin nur in der Rechtsprechung des Gerichtshofs.


37      Beispielsweise kann es vorkommen, dass ein Staat seine hoheitlichen Befugnisse an öffentliche oder private Einrichtungen delegiert.


38      Vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), und vom 14. November 2002, Baten (C‑271/00, EU:C:2002:656, Rn. 29).


39      Vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), und vom 11. April 2013, Sapir u. a. (C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


40      Vgl. u. a. Urteile vom 21. April 1993, Sonntag (C‑172/91, EU:C:1993:144, Rn. 22), und vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana (C‑579/17, EU:C:2019:162, Rn. 49).


41      Vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD (C‑266/01, EU:C:2003:282, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana (C‑579/17, EU:C:2019:162, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ich weise darauf hin, dass Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache flyLAL‑Lithuanian Airlines (C‑302/13, EU:C:2014:2046, Nr. 23) ausgeführt hat, dass „zunächst die prägenden Faktoren der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehenden Rechtsbeziehungen … und sodann – zur Ermittlung des Gegenstands des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens … – der hinter dem jeweiligen Anspruch stehende Sachverhalt zu beleuchten sowie die Grundlage der erhobenen Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu untersuchen“ sind. Damit hat sie zu verstehen gegeben, dass das Kriterium betreffend die Grundlage und die Modalitäten der Klage im Grunde die Faktoren präzisieren soll, die bei der Ermittlung des „Gegenstands des Rechtsstreits“ zu berücksichtigen sind.


42      Dies ist der Fall beim Urteil vom 14. November 2002, Baten (C‑271/00, EU:C:2002:656, Rn. 37), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass eine Rückgriffsklage, mit der „eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe … gezahlt hat, soweit für die Grundlage dieser Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung die allgemeinen Vorschriften … gelten“, unter die „Zivil- oder Handelssachen“ fällt (Hervorhebung nur hier). Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof auch im Urteil vom 11. April 2013, Sapir u. a. (C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34 bis 38), nicht auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien des Rechtsstreits Bezug genommen und ausschließlich die Grundlage der Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung geprüft hat.


43      Vgl. Urteil vom 12. September 2013, Sunico u. a. (C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 37 bis 40), in dem der Gerichtshof zunächst die tatsächliche und rechtliche Grundlage der Klage dargelegt hat, bevor er feststellte, dass insbesondere aus den hierzu angeführten Gesichtspunkten hervorging, dass zwischen den Parteien kein die Ausübung hoheitlicher Befugnisse einschließendes Rechtsverhältnis bestand. Im Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 35 bis 38), wurde meines Erachtens ein ähnlicher Ansatz verfolgt.


44      Insoweit weise ich darauf hin, dass bereits vor der Entwicklung der Kriterien betreffend die Grundlage und die Modalitäten der Klage nicht immer eine strikte Unterscheidung zwischen dem „Gegenstand des Rechtsstreits“ und den „Rechtsbeziehung zwischen den Parteien“ vorgenommen wurde. So hat der Gerichtshof im Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C‑167/00, EU:C:2002:555, Rn. 30), diese beiden Kriterien im Wesentlichen miteinander verschmolzen und befunden, dass der Rechtsstreit nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in Zusammenhang stand und der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit damit darauf abzielte, Rechtsverhältnisse des Privatrechts einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Umgekehrt hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C‑102/15, EU:C:2016:607, Rn. 31), festgestellt, dass zur Klärung, ob ein Bereich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, „die Gesichtspunkte zu prüfen [sind], die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen und dessen Gegenstand kennzeichnen“, was darauf hinzuweisen scheint, dass die Kriterien betreffend die Rechtsbeziehung und den Gegenstand des Rechtsstreits kumulativ angewandt werden sollten (Hervorhebung nur hier).


45      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kuhn (C‑308/17, EU:C:2018:528, Rn. 61).


46      Vgl. Urteil vom 16. Dezember 1980, Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 15). Hervorhebung nur hier. In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C‑102/15, EU:C:2016:225, Nr. 38) hat Generalanwalt Wahl ausgeführt, dass die im Urteil Rüffer enthaltene Argumentation weiterhin Bestand habe. Im Urteil vom 28. Juli 2016, Siemens Aktiengesellschaft Österreich (C‑102/15, EU:C:2016:607, Rn. 40), hat der Gerichtshof diese Argumentation übernommen.


47      Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1980, Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 15), und vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C‑292/05, EU:C:2007:102, Rn. 41). In letzterem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass, da die geltend gemachten, dem Schaden zugrunde liegenden Handlungen als das Ergebnis der Wahrnehmung hoheitlicher Rechte durch den Staat anzusehen waren, der Umstand, dass die Klage beim vorlegenden Gericht zivilrechtlichen Charakter haben sollte, unbeachtlich war.


48      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C‑226/13, C‑245/13, C‑247/13 und C‑578/13, EU:C:2014:2424, Nr. 57).


49      Urteil vom 14. November 2002 (C‑271/00, EU:C:2002:656, Rn. 31).


50      Urteil vom 11. April 2013 (C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34).


51      Urteil vom 12 September 2013 (C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35).


52      Urteil vom 9. März 2017 (C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 35 bis 37).


53      Urteil vom 28. Februar 2019 (C‑579/17, EU:C:2019:162, Rn. 55 bis 61).


54      Vgl. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), und vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C‑292/05, EU:C:2007:102, Rn. 37).


55      Vgl. Urteil vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD (C‑266/01, EU:C:2003:282, Rn. 30).


56      Ich verweise hierzu auf die Nrn. 60 und 61 der vorliegenden Schlussanträge. Nach Ansicht einiger Autoren ist die im Völkergewohnheitsrecht vorgenommene Unterscheidung zwischen den acta iure imperii und den acta iure gestionis alles andere als klar (vgl. u. a. Yang, X., „State Immunity in International Law“, Cambridge Studies in International and Comparative Law, Cambridge University Press, 2012, S. 60). In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mahamdia (C‑154/11, EU:C:2012:309, Nr. 23) hat auch Generalanwalt Mengozzi festgestellt, dass sich nicht wirklich eine Theorie der relativen Staatenimmunität abzeichne und dass die nationalen Lösungen noch immer sehr unterschiedlich seien und „abwechselnd auf die Art der ausgeübten Aufgaben, das Ziel dieser Aufgaben oder die Art des Vertrags“ abstellten oder davon ausgingen, dass diese Kriterien zur Aufhebung der Immunität kumulativ gegeben sein müssten.