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Klage, eingereicht am 29. September 2009 - Mövenpick-Holding /HABM (PASSIONATELY SWISS)

(Rechtssache T-377/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mövenpick - Holding AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Taxhet)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Juli 2009 abzuändern und die Anmeldung der Marke PASSIONATELY SWISS (Anmeldung Nr. 6 701 031) zu veröffentlichen,

hilfsweise festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 der Eintragung der Marke nicht entgegenstehen, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Juli 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen,

hilfsweise die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Juli 2009 abzuändern und die Marke PASSIONATELY SWISS (Anmeldung Nr. 6 701 031) zusammen mit der Erklärung der Klägerin zu veröffentlichen, dass diese an dem Bestandteil SWISS der vorbezeichneten Marke kein ausschließliches Recht in Anspruch nimmt,

hilfsweise festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung der Marke unter Aufnahme der Erklärung der Klägerin, dass diese an dem Bestandteil SWISS der vorbezeichneten Marke kein ausschließliches Recht in Anspruch nimmt, nicht entgegenstehen, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Juli 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen,

dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "PASSIONATELY SWISS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41, 43 und 44 (Anmeldung Nr. 6 701 031)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/20091

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).