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Klage, eingereicht am 1. März 2010 - BASF/Kommission

(Rechtssache T-105/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BASF SE (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Montag, J. Blockx und T. Wilson)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 10568 der Kommission vom 18. Dezember 2009 in der Sache COMP/M.5355 - BASF/Ciba über die Ablehnung des Vorschlags vom 6. November 2009, Roquette Frères als Erwerber für das abzustoßende Geschäftsfeld "Synthetische Trockenverfestigungsmittel" (SDA) zuzulassen, und über die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Verpflichtungserklärungen, von denen es die Kommission in ihrer Entscheidung C(2009) 1961 vom 12. März 2009 abhängig gemacht hatte, den Vorgang, mit dem die Klägerin die Kontrolle über die gesamte CIBA Holding AG (im Folgenden: Ciba) erlangt, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf folgende Klagegründe.

Erstens habe die Beklagte gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/20041, die Nrn. 418 und 419 der Entscheidung, mit der die Übernahme von Ciba durch BASF genehmigt worden sei, die Klauseln 4a, 4b, 13, 14 und 34 und den Anhang B der dieser beigefügten Verpflichtungserklärungen sowie gegen die Nrn. 31, 48, 73 und 102 der Mittelung über Abhilfemaßnahmen2 verstoßen, indem sie den vorgeschlagenen Erwerber abgelehnt habe.

Die Beklagte habe ihre Ablehnung des vorgeschlagenen Erwerbers u. a. in Bezug auf den Anreiz für Roquette Frères, das abzustoßende Geschäftsfeld weiterzuführen und auszubauen, auf unzutreffende Tatsachen gestützt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Ferner habe sich die Beklagte im Hinblick auf den Antrag der Klägerin, die Verpflichtungen gemäß der Überprüfungsklausel der Verpflichtungen zu ändern, auf unzutreffende Tatsachen gestützt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Ablehnung des Vorschlags der Klägerin zur Erreichung des Ziels der Verpflichtungen, die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu vermeiden, nicht erforderlich gewesen sei.

Drittens habe die Beklagte gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 296 AEUV verstoßen, da sie die Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht angehört und die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung"), ABl. L 24, S. 1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 133, S. 1.