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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Juli 2004

(Rechtssache T-304/04)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die Italienische Republik hat am 22. Juli 2004 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Avvocato dello Stato Antonio Cingolo.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2004) 1812 def. der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beihilfen, die Italien (nach dem Gesetz Nr. 394 von 1981) der WAM s.p.a. in Form einer Zinsvergütung in Höhe von 104 313,20 Euro ab dem 24. April 1996 und von 106 366,60 Euro ab dem 9. November 2000 gewährt hat, mit Anordnung der Rückforderung (Staatliche Beihilfe Nr. C 4/2003/ ex NN 102/2002) für nichtig zu erklären;

jede etwaige weitere Maßnahme, die mit der Entscheidung in Zusammenhang steht oder ihr zugrunde liegt, für nichtig zu erklären und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Republik klagt vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gegen die Note C(2004) 1812 def. der Europäischen Kommission vom 19. Mai 2004 über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beihilfen, die Italien (nach dem Gesetz Nr. 394 von 1981) der WAM s.p.a. in Form einer Zinsvergütung in Höhe von 104 313,20 Euro ab dem 24. April 1996 und von 106 366,60 Euro ab dem 9. November 2000 gewährt hat (Staatliche Beihilfe Nr. C 4/2003/ ex NN 102/2002). Das Gesetz Nr. 394 von 1981 unterstütze insbesondere die italienischen Unternehmen, die eine Filiale, Repräsentanzen, Läden und Lager errichten wollten.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Italienische Republik geltend:

A)    Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch Verletzung des Verteidigungsrechts, des Grundsatzes der Transparenz und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, da die Kommission Italien nie ein Exemplar der verfahrenseinleitenden Beschwerde übermittelt habe.

B)    Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch Verletzung des Verteidigungsrechts und mangelhafte Begründung wegen fehlerhaften Untersuchungsverfahrens, da die Kommission es unterlassen habe, zu der Beschwerde und ihren späteren Handlungen die erforderlichen Feststellungen mittels ihrer Untersuchungsbefugnisse nach der Verfahrensverordnung Nr. 659/19991 zu treffen.

C)    Fehler bei der Qualifizierung der Tatsachen und Verstoß gegen Artikel 1 Buchstabe b der Verordnungen Nrn. 69/20012 und 70/20013 der Kommission, da die Kommission die fragliche Beihilfe irrtümlich als "Ausfuhrbeihilfe" qualifiziert habe.

D)    Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauens und des guten Glaubens, da die Kommission die unterbliebene Mitteilung der Beihilfe beanstandet habe, obwohl sie über das nationale Gesetz Nr. 394/1981 unterrichtet gewesen sei. Der Zweck der betreffenden Beihilfen stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Export, sondern ihr Hauptzweck sei die Internationalisierung durch Errichtung fester Produktionsstandorte im Ausland.

E)    Verstoß gegen die Artikel 87 ff. EG und mangelhafte Begründung. Dazu wird vorgetragen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht erkläre, warum und inwieweit eine Beihilfe wie die vorliegende, eine Einzelbeihilfe von recht geringem Umfang, geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Beklagte lege auch nicht dar, auf welche Elemente sich die behauptete Bedrohung der Verfälschung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs stütze, insbesondere bei einer Beihilfe, die dem Betrag nach recht begrenzt sei.

F)    Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 69/2001 und mangelhafte Begründung, da die Kommission diese Norm rückwirkend auf einen Sachverhalt angewandt habe, der sich vollständig unter der zuvor geltenden Regelung abgespielt habe.

G)    Mangelnde Begründung, Verstoß gegen Denkgesetze, Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und falsche Anwendung der Verordnungen Nrn. 69/2001 und 70/2001, da die Kommission den Betrag der Rückerstattung des Zuschusses nach Kriterien bemessen habe, die als nicht einschlägig und falsch hätten gelten müssen.

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1 - - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

2 - - Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30).

3 - - Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.01.2001, S. 33).