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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Monika Luxem gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Juli 2004

(Rechtssache T-306/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Monika Luxem, wohnhaft in Brüssel, hat am 15. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission aufzuheben, sie nicht zur Beamtin der Europäischen Gemeinschaften zu ernennen, sie nicht bei der GD DEV/A.2 in die für frei erklärte Planstelle mit dem Bezugszeichen KOM/2002/6022/F einzuweisen und es abzulehnen, sie in eine andere ihrer Befähigung und ihrem beruflichen Profil entsprechende Planstelle einzuweisen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin habe sich beim allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/6/01 für die Einstellung von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten in den Sachgebieten Außenbeziehungen und Verwaltung der Hilfe für Drittländer beworben. In ihrem Bewerbungsfragebogen habe sie angegeben, dass sie nach dreijährigem Studium einen deutschen Fachhochschulabschluss erworben habe. Nach bestandenem Auswahlverfahren habe sie sich um eine freie Planstelle bei der Kommission beworben. Mit Schreiben von 30. Juli 2003 habe die Kommission ihr mitgeteilt, dass sie ihre Bewerbung angesichts ihres Fachhochschulabschlusses nicht berücksichtigen könne. Nach Ansicht der Kommission genüge nur ein deutscher Hochschulabschluss nach einem Studium von vier Jahren den Zulassungsbedingungen für das Auswahlverfahren, die vorsähen, dass ein Hochschulabschluss mit Promotionsberechtigung erforderlich sei.

Die Klägerin beruft sich zur Stützung ihrer Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Unrechtmäßigkeit der Rücknahme einer Entscheidung, die subjektive Rechte geschaffen habe, den Verstoß gegen die Ausschreibung des betreffenden Auswahlverfahrens und auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

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