Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 6. September 2006 – Italien und Wam/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-304/04 und T-316/04)
„Staatliche Beihilfen – Zinsvergünstigte Darlehen, die es ermöglichen sollen, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen – Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs – Begründung“
Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird (Artikel 87 Absatz 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 60-78)
Gegenstand
| Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/177/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (ABl. 2006, L 63, S. 11) |
Tenor
1. | | Die Entscheidung 2006/177/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (ABl. 2006, L 63, S. 11) wird für nichtig erklärt. |
2. | | Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. |
3. | | Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Italienischen Republik in der Rechtssache T‑304/04 und die Kosten von Wam in der Rechtssache T‑316/04 einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |