Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. September 2006 - Italien und Wam / Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-304/04 und T-316/04)1 (Staatliche Beihilfen - Zinsvergünstigte Darlehen, die es ermöglichen sollen, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs - Begründung)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Cingolo, dann P. Gentili, Avvocati dello Stato) und Wam SpA (Cavezzo di Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Giliani)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/177/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (ABl. 2006, L 63, S. 11)
Tenor
Die Entscheidung 2006/177/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (ABl. 2006, L 63, S. 11) wird für nichtig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Italienischen Republik in der Rechtssache T-304/04 und die Kosten von Wam in der Rechtssache T-316/04 einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
____________1 - ABl. C 251 vom 9.10.2004.