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Klage, eingereicht am 28. Januar 2009 - A. Loacker / HABM - Editrice Quadratum (QUADRATUM)

(Rechtssache T-42/09)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: A. Loacker SpA (Renon, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Bilardo, C. Bacchini und M. Mazzitelli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Editrice Quadratum SpA (Mailand, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Editrice Quadratum SpA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Quadratum" (Anmeldung Nr. 4 653 481) u. a. für Waren der Klasse 30.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "LOACKER QUADRATINI" für bestimmte Waren der Klasse 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde der Anmelderin wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b sowie die Art. 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

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